@rainerw,
1. ist die Aussage das bei bereits installierten Anlagen keine Mitbstimmung mehr möglich
ist, einfach nur falsch!
2. unterliegt das betreiben einer solchen Einrichtung 100% der Mitbestimmung!
3. kann der BR vom AG verlangen das diese Einrichtung zur gesetzeswidrigen
Überwachung der MA per sofort unterlassen wird!
4. gibt es noch sehr viel mehr zu lernen, nicht nur das Rot eine der Grundfarben ist. Und
das nicht nur für mich!
.........“Nachträgliche” Mitbestimmung"
Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gelten immer und ununterbrochen. Wenn eine bestimmte Maßnahme des Arbeitgebers bereits vor einiger Zeit stattgefunden hat, der Betriebsrat aber seinerzeit – sei es, weil er keine Notwendigkeit der Mitbestimmung erkannt hat, weil er vom Arbeitgeber unzureichend informiert wurde oder aus anderen Gründen – sein Mitbestimmungsrecht nicht ausgeübt hat, oder ausüben konnte, dann kann er zu jedem beliebigen späteren Zeitpunkt, zu dem die Maßnahme noch gilt, seine Mitbestimmungs- aufgaben wahrnehmen.
Das Argument mancher Arbeitgeber, es handle sich hier doch um “betriebliche Übung” und der Betriebsrat habe sein Mitbestimmungsrecht sozusagen “verwirkt”, weil er den Zustand stillschweigend akzeptiert habe, greift aus verschiedenen Gründen nicht:
Es geht bei der Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte ja nicht in erster Linie um ein Recht des Betriebsrat, sondern darum, Rechte der Beschäftigten sicherzustellen. Es kann nicht sein, dass diese Rechte der Beschäftigten nur deshalb nicht mehr gelten sollen, weil der Betriebsrat – aus welchem Grund auch immer – in der Vergangenheit seine Auf- gaben nicht korrekt wahrgenommen hat oder hat wahrnehmen können. Der Betriebsrat kann durch sein Handeln – oder in diesem Fall Nichthandeln – die Beschäftigten nicht schlechter stellen, als sie von Gesetzes wegen stehen.
Ein Zustand, der dem Gesetz widerspricht, wird wohl kaum dadurch besser, dass man ihn sozusagen “zementiert”. Mit dem gleichen Argument könnte sonst z. B. ein Steuerhinter- zieher behaupten, der Anspruch des Staates auf seine Steuerzahlungen sei verwirkt, weil der Staat sich ja schon daran gewöhnt habe, dass er keine Steuern zahle. Wie falsch es wäre, einen Zustand zu dulden, der nicht mitbestimmt wurde, obwohl er an sich mitbestimmungspflichtig ist, erkennt man auch an folgendem Beispiel: Angenommen, in einem Betrieb steht eine Maschine, die die unerfreuliche Eigenart hat, im Durchschnitt etwa einmal monatlich einem Beschäftigten einen Arm abzutrennen. Wenn nun der Betriebsrat mit Verweis auf sein Mitbestimmungsrecht nach § 91 darauf besteht, unver- züglich eine Regelung dahingehend zu treffen, diese Maschine außer Betrieb zu setzen oder zumindest die von ihr ausgehende Gefahr zu beseitigen, würde eine Argumentation des Arbeitgebers, die Beschäftigten hätten sich ja nun schon daran gewöhnt, dass einmal monatlich einer von ihnen um einen Arm ärmer nach Hause gehe, und es deshalb für eine Mitbestimmung jetzt zu spät sei, ganz offensichtlich grotesk falsch sein.......
Keine Bange, wird schon noch.