Lottelott,
zum Thema Aushändigung an Betriebsratsmitglieder und Schwerbehindertenvertretung
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)
§ 34 BetrVG, III. Aushändigung der Sitzungsniederschrift; Einwendungen Rn 16-18
Die BR-Mitglieder haben Anspruch auf Aushändigung einer Abschrift oder Fotokopie der Sitzungsniederschrift, wenn sie diese für ihre Tätigkeit benötigen (GL, Rn. 15; HSWGN-Glock, Rn. 18; a. A. GK-Raab, Rn. 24; MünchArbR-Joost, § 307 Rn. 82; Richardi-Thüsing, Rn. 11; Fitting, Rn. 25; Zender, ZBVR 00, 238; vgl. auch Rn. 23). Dies gilt insbesondere dann, wenn zu Beginn der Sitzung abgefragt wird, ob es Einwendungen gegen die Niederschrift der letzten Sitzung gibt, da eine qualifizierte Aussage hierzu die vorherige Kenntnis erfordert (Fitting, a. a. O.). Die BR-Mitglieder müssen die notwendige Vertraulichkeit wahren und sind deshalb nicht berechtigt, die Sitzungsniederschrift eigenmächtig an Personen außerhalb des BR-Gremiums (insbesondere an Vertreter des AG) weiter zu leiten. Mit Blick auf die vielfältigen Aufgaben (vgl. § 37 Rn. 16 ff.) ist eine weite Auslegung der Notwendigkeit geboten.
***Die übrigen Sitzungsteilnehmer, wie JAV, Schwerbehindertenvertretung, Vertrauensmann der Zivildienstleistenden oder Sachverständige, haben keinen Anspruch auf Aushändigung einer Abschrift oder Fotokopie der Sitzungsniederschrift. Die Aushändigung ist jedoch zulässig und grundsätzlich zweckmäßig (Fitting, Rn. 24; HSWGN-Glock, a. a. O.; ErfK-Eisemann, Rn. 3), es sei denn, in der Niederschrift sind Aussagen des AG zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen enthalten (vgl. Rn. 4).***
Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift können der AG, der Beauftragte der Gewerkschaft sowie alle übrigen Sitzungsteilnehmer erheben (ErfK-Eisemann, Rn. 4; Fitting, Rn. 29; GK-Raab, Rn. 25; GL, Rn. 12; HaKo-BetrVG/Blanke, Rn. 2; a. A. offenbar SWS, Rn. 3 a, die dieses Recht auf den AG und den Beauftragten der Gewerkschaft beschränken). Unter Einwendung i. S. d. Abs. 2 sind kurze Gesamt- oder punktuelle Gegenstellungnahmen zu einzelnen beanstandeten Protokollinhalten oder Formulierungen der Sitzungsniederschrift zu verstehen und keine Gegenprotokolle (LAG Frankfurt 19. 5. 88, DB 89, 486; HSWGN-Glock, Rn. 19; ErfK-Eisemann, a. a. O.). Sie müssen unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, und schriftlich beim BR erhoben werden (v. Hoyningen-Huene, S. 160; MünchArbR-Joost, § 307 Rn. 80). Der BR-Vorsitzende hat die Gegendarstellung dem BR zur Kenntnis zu geben und selbst dann der Niederschrift beizufügen, wenn er oder der BR sie für unzutreffend hält (Fitting, Rn. 30; GK-Raab, Rn. 26).
Soweit BR-Mitglieder Einwendungen gegen die Sitzungsniederschrift haben, können sie diese auch in der nachfolgenden BR-Sitzung aus Anlass der Genehmigung der Niederschrift geltend machen (Fitting, Rn. 31; GK-Raab, Rn. 25 ff.; HSWGN-Glock, Rn. 22; MünchArbR-Joost, § 307 Rn. 80 empfiehlt, in die Tagesordnung der nächsten Sitzung die Behandlung von Einwendungen gegen die letzte Niederschrift aufzunehmen; Textmuster bei DKKWF-Wedde, § 34 Rn. 18 ff.). Der BR muss sich mit den Einwendungen befassen und ggf. die Berichtigungen in die Niederschrift aufnehmen (vgl. GK-Raab, a. a. O.; HSWGN-Glock, Rn. 19 ff.; a. A. Kühner, S. 25). Entsprechendes gilt, wenn er die Gegendarstellung für nicht berechtigt erachtet (vgl. Fitting, Rn. 30; GK-Raab, a. a. O.). In der Niederschrift, auf die sich die Einwendungen beziehen, ist zweckmäßigerweise ein Vermerk anzubringen (GK-Raab, a. a. O.). Die Erhebung von Einwendungen hat auf die Wirksamkeit der Beschlüsse des BR keine unmittelbaren Auswirkungen (Fitting, a. a. O.; GK-Raab, Rn. 26; ErfK-Eisemann, Rn. 4). Sie können jedoch für die Würdigung der Beweiskraft der Niederschrift von Bedeutung sein (GK-Raab, a. a. O.).