Erstellt am 02.06.2010 um 00:45 Uhr von Schlichter
Hallo,
bin mir nicht 100%ig sicher aber zu 98% läuft dieser Beschluss nur zur Übertragung bestimmter Aufgaben zur selbstständigen Erledigung an den Betriebsausschuss. was heisst "die Mehrheit der gesetzl. Mitglieder" Ergo 7 Mitglieder (egal wieviele bei der Beschlussfassung da sind) können dem BA Aufgaben übertragen. Dies lehnt an an §27 (2) BetrVG.
Eine Übertragung auf den Vorsitzenden läuft bei Euch nicht, da Ihr mehr als neun Mitglieder seit, bzw. mehr als 200 AN habt. (Siehe § 27 (3) BetrVG).
Erstellt am 02.06.2010 um 08:23 Uhr von rkoch
> nur zur Übertragung bestimmter Aufgaben zur selbstständigen Erledigung an den
> Betriebsausschuss.
NOPE.
§ 28 Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse
Ist ein Betriebsausschuss gebildet, kann der Betriebsrat den Ausschüssen Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen;
Damit ein BR Ausschüssen Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen kann ist zwar ein BA zwingende Voraussetzung, aber wenn ein BA gebildet wurde (Pflicht!), kann der BR auch anderen Ausschüssen Aufgaben zur selbständigen Erldigung übertragen.
Ach ja: kleines Detail am Rande:
Es heißt nicht "die Mehrheit der gesetzl. Mitglieder" sondern "Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder". Kleines Detail, große Wirkung. Die "gesetzlichen Mitglieder wären IMHO die Anzahl der BRM die in §9 genannt wird. Die "Stimmen der Mitglieder" bezieht sich hingegen auf die tatsächliche Größe des BR, sprich: nach §11 könnte der BR aus weniger BRM als gesetzlich vorgeschrieben bestehen. Diese Größe ist relevant.