Mindestzeit der Vollfreistellung
Hallo,
habe da mal zwei vielleicht bescheidene Fragen: Wie lange gilt eine Vollfreistellung im BR? Im Fitting steht, ... für die Amtsperiode des BR. .... Wie sieht es aber aus, wenn der/ die Freigestellte wieder in den Betriebsrat gewählt wurde? Hat die Freistellung bestand oder muss in geheimer Wahl neu gewählt werden? Wenn ja oder wenn nein, wo kann man das nachlesen? Hat da jemand vielleicht eine Quelle?
Wir sind ein 11´er BR und haben ca. 560 MA in zwei Betrieben mit einer GL, aber nur einen Freigestellten. Jetzt sagt das BetrVG, dass mindestens 2 BRM freizustellen sind, oder der BR handelt grob Fahrlässig. Müssen zwei BRM freigestellt werden?
Wäre über jede Antwort dankbar.
Community-Antworten (3)
01.06.2010 um 23:26 Uhr
Auch bei Wiederahl ist erst mal die Amtsperiode beendet und Freistellung vorbei. Das wird dann neu festgelegt und kann ganz andere treffen. Wenn das Gesetz sagt, es "müssen" zwei sein, was willst du daran noch auslegen?
02.06.2010 um 02:31 Uhr
Hallo,
die Amtszeit ist beendet und somit muessen die Freigestellten neu gewaehlt werden.
Ueberlicher weise bei einer solchen geringen Zahl ist es der BR-Vorsitzende bei 1 Freigestellten und meist dessen Stelvertreter bei 2 Freigestellten, wie es in Ihrem Betrieb bei 560 MA der Fall ist.
Hierbei handelt es sich um eine Anzahl von MINDEST-Freistellungen, also wie sie selbst schon sagen "muessen" diese freigestellt werden
s. § 38 BetrVG
zur Wahl selbst siehe Abs 2.
gruß frge
02.06.2010 um 10:36 Uhr
Ueberlicher weise bei einer solchen geringen Zahl ist es der BR-Vorsitzende bei 1 Freigestellten und meist dessen Stelvertreter bei 2 Freigestellten,
Das ist zwar tatsächlich oft so, aber im Sinne von §38 BetrVG KEINE VORAUSSETZUNG. In diesem Sinne EMPFEHLEN viele, gerade NICHT den BRV und den stellv. BRV als freigestellte BRM zu wählen! Schließlich hat der BRV aufgrund seiner Aufgabenstellung in größeren Betrieben schon aus §37 BetrVG i.d.R. umfangreiche Freistellung. Die Freistellung nach §38 soll nicht die verbleibende Lücke schließen, sondern gerade eine weitere Freistellung ermöglichen....
Wichtig ist nur nach §38 (2) die "sachliche vertretbarkeit". Daraus ergibt sich vielmehr eine ganz andere Anforderung an das freizustellende BRM:
Dazu DKK: Der Freistellungsbeschluss des BR ist sachlich nicht vertretbar, wenn der BR bei der Auswahl der Freizustellenden betriebliche Notwendigkeiten nicht ausreichend berücksichtigt hat (Fitting, Rn. 61; GK-Weber, Rn. 58 f.; HSWGN-Glock, Rn. 40). Zu berücksichtigen sind nur Gründe, die aus objektiver Sicht zwingend sind (Fitting, a. a. O.). Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der BR ein Mitglied freistellt, das im Betrieb eine wichtige Schlüsselposition innehat, oder mehrere Freistellungen innerhalb einer Abteilung oder Arbeitsgrupe vornimmt, so dass deren Funktionsfähigkeit nicht mehr gegeben ist (Fitting, a. a. O.; GK-Weber, a. a. O.; Kühner, S. 147), sofern der BR ohne weiteres ein anderes geeignetes BR-Mitglied freistellen könnte (vgl. auch HSWGN-Glock, a. a. O.) oder ein Ausgleich der Interessen durch Teilfreistellungen möglich ist. Betriebliche Notwendigkeiten sind nicht mit betrieblichen Interessen oder Bedürfnissen gleichzusetzen. Deshalb kommen als betriebliche Notwendigkeiten nicht Erschwerungen des Betriebsablaufs oder sonstige Unannehmlichkeiten für den AG in Betracht, die ohnehin mit jeder Freistellung verbunden sind (Fitting, a. a. O.; GK-Weber, a. a. O.; HSWGN-Glock, a. a. O.).
Kommentar Ende.
Der AG kann also sich bei der Anfechtung der sachlichen vertretbarkeit auf keinen Fall darauf berufen, das der BR den BRV oder stellv. BRV freizustellen hat, sondern NUR auf betriebliche Notwendigkeit. WENN also ein anderes BRM leichter auf DAUER im Betrieb abkömmlich ist als der BRV ist der BR genaugenommen sogar VERPFLICHTET dieses andere BRM freizustellen.
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