Erstellt am 25.06.2021 um 15:52 Uhr von celestro
2 Mal Nein! Bzw. verlangen ist wohl nicht verboten, aber das BRM muss sie nicht liefern.
https://www.kliemt.blog/2016/07/25/vorsicht-bei-der-arbeitszeitkontrolle-nicht-freigestellter-betriebsratsmitglieder/
Erstellt am 26.06.2021 um 21:36 Uhr von BRHamburg
Wenn er die verhältnismäßigkeit der BR Arbeit bezweifelt, kann er es vom Arbeitsgericht überprüfen lassen. Die Frage dort ist allerdings nicht ob die Verhältnismäßigkeit gegeben ist, sondern ob das BRM diese Verhältnismäßigkeit annehmen dürfte.
Erstellt am 27.06.2021 um 11:40 Uhr von Challenger
Zitat BRMaria : ........" unser AG meint, dass die Menge der Betriebsrastarbeit nicht verhältnismäßig sei und verlangt eine stichwortartige Zusammenfassung unserer Sitzungsthemen."
Der AG hat garnichts zu fordern. Die Arbeitsbefreiung von der beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgeltes ist immer dann zu bejahen, wenn die Arbeitsbefreiung der Durchführung von Amtsobliegenheiten des Betriebsrates dient und die Arbeitsbefreiung zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Darüber hinaus hat Betriebsratstätigkeit Vorrang vor arbeitsvertraglichen Verpflichtungen. In Einzelfällen, zB betrieblichen Notfällen, kann sich etwas anderes ergeben.
Darüber hinaus ist der AG verpflichtet, bei der Zuteilung des Arbeitspensums auf die Inanspruchnahme des/der Betriebsratsmitglieds/er durch Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit angemessen Rücksicht zu nehmen.
Vergleich :
BAG, Beschluß vom 27.6.1990 - 7 ABR 43/89 -
Arbeitsentlastung wegen Betriebsratstätigkeit
Leitsatz:
Die Freistellungspflicht des Arbeitgebers nach § 37 Abs. 2 BetrVG erschöpft sich nicht darin, den Betriebsratsmitgliedern die zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderliche freie Zeit zu gewähren. Auch bei der Zuteilung des Arbeitspensums muß der Arbeitgeber auf die Inanspruchnahme des Betriebsratsmitglieds durch Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit angemessen Rücksicht nehmen.
Erstellt am 28.06.2021 um 09:44 Uhr von Relfe
2-3 x für 3 Stunden Sitzung pro Monat dürfte wohl eher den Umfang an notwendiger BR-Arbeit unterschreiten.
1x Monatsgespräch mit dem AG
4x Betriebsversammlung im Jahr inkl. Vorbereitung
Einstellungen/Kpndigungen/ Dienstpläne/MA-Anfragen etc pp.
Also 1x Sitzung pro Woche wäre das mindeste was ich Durchschnitt veranschlagen würde.
Da mach Dir man keine Sorgen und die Anforderung nach den BR-Themen dürfte schon in Richtung "Behinderung der BR-Arbeit" gehen, wenn der AG entscheidet möchte was ihr als BR für Themen behandeln dürft.
Erstellt am 28.06.2021 um 13:52 Uhr von BRMaria
Danke für dieAntworten. Ich hatte es mir schon gedacht. Jetzt fehlt nur nur von unserer Seite die Umsetzung. BR Arbeit ist wirklich nicht einfach, besonders wenn der AG die BR Mitglieder persönlich versucht zu beeinflussen. Als BR hat man das Gesetz auf der Seite, aber man will ja nicht wegen jedem vor Gericht und das macht das Leben auch nicht einfacher. Es ist wirklich oft sehr zermürbend!!!!