Erstellt am 01.06.2010 um 13:52 Uhr von pitsieben
@ apanati,
die Geschäftsleitung kann der Freigestellten keine bestimmte Anwesenheitszeit vorschreiben.
Siehe auch Kommentar von Däubler u.a. zum § 38 BetrVG an Rn 62.
Erstellt am 01.06.2010 um 13:53 Uhr von henneb99
Hallo,
wo ist den die Gleitzeit Eurer Vorgesetzten geregelt?
Als BR solltet Ihr eine Arbeitszeitregelung mittels BV erstellen und mit dem AG verhandeln.
Erstellt am 01.06.2010 um 14:26 Uhr von galaxy
@apanati
wie ist denn die bisherige "betriebsübliche Arbeitszeit" der freigestellten BRV gewesen?
Es gibt auch einen Kommentar im Fitting, 24. Auflage, §38 RN 77 die besagt:
"Besteht im Betrieb eine Regelung über gleitende Arbeitszeit, so sind die freigestellten BRM berechtigt, ihre BR-Tätigkeit innerhalb der Gleitarbeitszeit so wahrzunehmen, wie es ihnen zur sachgerechten Aufgabenerfüllung am zweckdienlichsten erscheint (LAG Düsseldorf NZA 94)"
Legt dies doch mal der GL vor und wartet auf die Reaktion.....
Gruß
Galaxy
Erstellt am 01.06.2010 um 14:52 Uhr von Immie
@apanati
Das Abstellen auf die betriebsübliche Arbeitszeit kann in der Praxis allerdings problematisch sein.
Denn betriebsübliche Arbeitszeiten sind solche, die Ihnen Ihre gesamte Belegschaft, ein Teil davon oder einzelne Mitarbeiter auf Grund ihres Arbeitsvertrags oder aus dem für Ihren Betrieb geltenden Tarifvertrag schulden.
Es können sich daher unterschiedliche betriebsübliche Arbeitszeiten ergeben (BAG, Beschluss vom 16.07.1991, Aktenzeichen: 1 ABR 69/90; in: (BB) 1991, Seite 2156).
In solchen Fällen dürfen Ihre Betriebsratsmitglieder ihre Betriebsratstätigkeit so einteilen, wie es ihrer Ansicht nach am besten ist, um ihre Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Das Gleiche gilt, wenn in Ihrem Betrieb in Wechselschicht gearbeitet wird.
Auch wenn Ihre Betriebsräte nicht an feste Arbeitszeiten gebunden sind, müssen sie jedoch die Ihnen geschuldete Arbeitszeit, also die Anzahl der Arbeitsstunden, einhalten und dafür Sorge tragen, dass eine ausreichende Anwesenheit im Betrieb gewährleistet ist.
Ist in Ihrem Betrieb gleitende Arbeitszeit vereinbart, dürfen Ihre freigestellten Betriebsratsmitglieder ihre Betriebsratstätigkeit innerhalb der Gleitzeit so wahrnehmen, wie es ihnen zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung am zweckdienlichsten erscheint. Auch hier müssen Ihre Betriebsratsmitglieder allerdings die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit dem Umfang nach einhalten und ihre Anwesenheitszeiten im Betrieb vernünftig einteilen (LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.1993, Aktenzeichen: 18 Sa 303/93; in: NZA 1994, Seite 720).
Verlässt ein freigestellter Betriebsrat das Betriebsgelände, um betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben zu erfüllen, ist er allerdings grundsätzlich nicht verpflichtet, Ihnen das vorher mitzuteilen.
http://www.bwr-media.de/themen/personal/mitarbeiterfuehrung/03690_freistellung-fuer-betriebsraete-ist-kein-freischein--hier-koennen-sie-%E2%80%9Estopp%E2%80%9C-sagen.php
Erstellt am 04.06.2010 um 12:55 Uhr von apanati
Vielen dank für die Antworten!!
Wir sind ein Einzelhandelsbetrieb mit reinen Öffnungszeiten von 10:00 - 20:00 Uhr.
Wie gesagt, einige Abteilungen haben Gleitzeit, der größte Teil Verkauf, Kundenservice, Restaurant, hat keine Gleitzeit. Unsere BRV hat bisher im Bereich Kundenservice gearbeitet, hatte also keine Gleitzeit.
Da wir viele Logistiker haben, die bis 10:00 Uhr arbeiten wäre es von Vorteil wenn die Kollegin auch mal früher anfangen würde zu arbeiten. Außerdem kann sie sich so besser auf die Terminwünsche der Mitarbeiter einlassen. Das die wöchentliche Arbeitszeit eingehalten wird ist für uns selbstverständlich.
Erstellt am 07.06.2010 um 15:34 Uhr von Petrus
Guck Dir mal §37(3) BetrVG an.
Offenbar ist von Zeit zu Zeit aus betriebsbedingten Gründen BR-Arbeit außerhalb der (vertraglich festgelegten?) persönlichen Arbeitszeit eurer BRV nötig (z.B. weil die "Logistiker" Feierabend haben, wenn andere erst kommen.)
Für diese notwendige Arbeit steht ihr dann ein entsprechender Freitzeitausgleich zu...