> Inwiefern kann man da die Werktage(6Tage) und Arbeitstage(5Tage) - Woche
> unterscheiden?
Das läßt sich nicht einfach beantworten. Ich will es mal versuchen.....
Grundsätzlich ist der AG verpflichtet, die Anzahl an Tagen die in der Woche gearbeitet wird auch zu bezahlen - und auch festzulegen an welchen Tagen gearbeitet wird. In diesem Sinne muss der AG wenn eine entsprechende Diskrepanz zwischen Werktagen und Arbeitstagen besteht Schichtpläne einführen. AN müssen konkret wissen, an welchen Tagen sie arbeiten müssen und an welchen nicht. Ein BR hat da nach §87 bei der Aufstellung dieser Schichtpläne ein absolutes MBR! Ohne BR geht da GAR NICHTS. Wenn sich AG und BR nicht über die Verteilung der Arbeitstage auf die Werktage einigen, entscheidet die Einigungsstelle !!!!!
Wie soll es denn ohne Schichtplan überhaupt funktionieren, wenn nur 5 Tage gearbeitet wird und 6 Werktage zu erfüllen sind? Wenn es den AN selbst überlassen wird könnte doch die Sitation eintreten das alle Mo-Fr. arbeiten und Samstags keiner kommt.... Also muss der AG bereits Regeln aufgestellt haben... z.B. das die AN unter sich ausmachen müssen wer an welchem Werktag kommt. Die Regelung "Wir arbeiten mit einer 5 Tagewoche und verpflichten uns für mind. 4 Wochenendtage" ist da wohl kaum ausreichend spezifisch....
Die ArbG sagen klar: Arbeitsverträge müssen so klar abgefasst sein, das die AN daraus erkennen können, worin ihre arbeitsvertragliche Pflicht besteht. Der Satz da oben erfüllt dies Bedingung IMO nicht! Allein die Aussage MINDESTENS 4 Wochenendtage läßt die Arbeitspflicht und die Bezahlung dafür vollkommen offen! So etwas ist i.d.R. nicht zulässig. Etwas anderes wäre, wenn klar geregelt wäre: 5 AT Mo.-Fr. + Pflicht für Überstunden. Aber dann wäre der Samstag vertraglich immer noch grundsätzlich kein AT, dann müsste dafür KEIN Urlaubstag genommen werden (auch wenn es trotzdem intelligent wäre dafür Urlaub zu beantragen damit der Chef nicht auf dumme Gedanken kommt), und der AG müsste den Tag als Mehrarbeit werten (abfeiern oder bezahlen).
WENN der AG seiner Verpflichtung entsprechende Regeln aufzustellen nicht nachkommt ist dann im Zweifelsfalle davon auszugehen, das das ganze z.B. gar nicht Wochenweise gesehen wird, sondern auf die Jahresarbeitstage abgestellt werden muss. Sprich: z.B das BUrlG geht von 24 Urlaubstagen in der 6-Tagewoche aus. Das sind dann im Jahr rund 312 Arbeitstage. 5-Tagewoche wären rund 260 Arbeitstage. Wenn sich mangels Regelung jetzt im Jahr eben z.B. 295 Arbeitstage ergeben muss der Urlaub entsprechend angepasst werden, in diesem Fall eben 22,69 oder aufgerundet 23 Urlaubstage. Was im Vertrag steht ist dann u.U. belanglos, da Verträge "gelebt" werden müssen. Ich kann auch nicht in einen Vertrag reinschreiben AZ= 20h, der AN arbeitet aber regelmäßig 40h. Dann wird der Vertrag mit 40h gelebt und die 20h im Vertrag sind wertlose Tinte auf Papier. Es muss auch wegen des EntgFZG klar definiert sein, welche Tage Arbeitstage sind, sonst könnte der AG sich ja aus seiner Entgeltfortzahlung stehlen! Im Zweifelsfalle könnte er ja dann einfach alle Feiertage zu vertraglich arbeitsfreien Tagen deklarieren. Das ist nicht im Sinne des Gesetzes. WENN er das möchte, dann müsste er das im Vertrag auch so deklarieren, sprich es müsste konkret vereinbart sein, das der AN auf seine Feiertage verzichtet, indem vereinbart wird das an diesen Tagen keine Arbeitspflicht besteht. Ob eine derartige Regelung zulässig wäre steht auf einem anderen Blatt, aber wenn ein AN so was unterschreibt, dann ist zumindest die Bedingung, das der Vertrag klar abgefasst ist erfüllt.
Insofern: Eure Arbeitspflicht müsste erst einmal grundsätzlich auf den Prüfstand bevor man Deine eigentliche Frage beantworten könnte.....
> Wir jedoch rechnen mit einer 5-Tage Woche, sprich Arbeitstage (Mo-Fr) -
> dann muss der Ersatzruhetag zwischen Montag und Freitag kommen,
Die Frage läßt sich allerdings klar beantworten: Das ArbZG kennt keine 5-Tage-Woche! Insofern taugt unabhängig von den vertraglichen Regeln jeder gesetzliche Werktag als Ersatzruhetag. Oder anders ausgedrückt: Auch in der Mo.-Fr. Arbeitswoche (so sie denn vertraglich so klar definiert ist) muss der AG für Arbeit am Sonntag keinen dieser Tage als Ersatzruhetag anbieten, der Samstag reicht. Ausnahme: Es wird ausdrücklich im Vertrag vereinbart, das für Sonntagsarbeit ein vertraglicher Werktag als Ersatzruhetag gegeben werden muss (sprich: Der AN vertraglich ZWEI freie Tage in der Woche haben muss)