Erstellt am 31.05.2010 um 08:42 Uhr von Werner
Moin,
§50 Abs.1 S.1 BetrVG sagt das Gegenteil zur Aussage des AG doch deutlich aus:
Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; "seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat!".
Erstellt am 31.05.2010 um 09:06 Uhr von Pappnase
@ Hennessy
Warum bemüht Ihr nicht §17 BetrVG. Ihr seid zuständig, habt aber den falschen Weg eingeschlagen.
Erstellt am 31.05.2010 um 09:18 Uhr von rkoch
@Werner
was wäre denn Deiner Meinung nach durch eine Betriebsversammlung zu Regeln, was nicht in diesem Betrieb für sich zu Regeln wäre? Lies den §50 noch mal genau durch.
Die Befugnis des GBR erstreckt sich nur dann auf Betriebe ohne BR wenn etwas zu Regel wäre was das GESAMTE UNTERNEHMEN betrifft!
Nein der AG hat vollkommen Recht! Hier ist der GBR nicht originär zuständig!
Den richtigen Weg hat Pappnase schon genannt: Ihr beschließt als GBR drei Kollegen des Betriebes ohne BR zum Wahlvorstand zu benennen und dann weiter wie üblich. Einfacher gehts nicht.
Erstellt am 31.05.2010 um 12:58 Uhr von hennessy
Hallo,
um drei Kollegen zu bennenen muß man erst mal 3 Kollegen kennen die das machen würden.
Wir werden die Filiale als GBR besuchen aber keine Versammlung durchführen.
Das Zutrittsrecht haben wir auf alle Fälle. Wenn wir dann mit den Kollegen vor Ort sprechen können, werden sich schon 3 Leute als Wahlvorstand finden dann von uns bestellt werden.
Erstellt am 31.05.2010 um 16:57 Uhr von ridgeback
Dem GBR ist die Befugnis verliehen, im betriebsratslosen Betrieb, also dort, wo das Regelwerk des § 16 BetrVG nicht greift, den Wahlvorstand zu bestellen.
LAG Nürnberg Beschluss vom 25.01.2007 - 1 TaBV 14/06
Erstellt am 31.05.2010 um 17:30 Uhr von rainerw
Und der GBR ist befugt in betriebsratslosen Werken des Unternehmens zu überprüfen ob abgeschlossene BV´s oder abzuschliessende BV´s in der Praxis umgesetzt werden, oder werden können. Einen Grund um in das Werk rein zu kommen kann man als GBR immer finden.
Erstellt am 01.06.2010 um 10:27 Uhr von rkoch
> zu überprüfen ob abgeschlossene BV´s oder abzuschliessende BV´s in der Praxis
> umgesetzt werden
Das setzt aber natürlich voraus, das der GBR entsprechende Gesamt-BV überhaupt wirksam abgeschlossen hat. BV die er nicht aufgrund seiner originären Zuständigkeit abgeschlossen hat entfalten auf BR-Lose Betriebe definitiv keine Wirkung......