Moin Moin liebe Mitstreiter
Wir, Mitarbeiter in der Touristik- und Unterhaltungsbranche, haben ein größeres Problem bezüglich der Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers.
Unser Unternehmen verteilt sich auf verschiedene Attraktionen im gesamten europäischen Bereich.
Die Abteilungsleiter unseres Betriebes wurden von der GL aufgefordert, sogenannte Testanrufe bei einem internen, allerdings zu einer anderen Attraktion gehörendem Call-Center zu tätigen, um, nach Aussage der GL, eine Qualitätsprüfung zu machen.
Wir, der Betriebsrat, sind der Meinung, das das mitbestimmungspflichtig ist, und zwar von Seiten der Attraktion mit dem Call-Center und auch von unserer Seite.
Die GL beruft sich auf eine individuelle Arbeitsanweisung und auf ihr Direktionsrecht und lehnt jegliche Beteiligung des Betriebsräte ab.
Gemäß §106 Gewerbeordnung wird zwar von einem bestehenden Direktionsrecht gesprochen und auch §315 BGB läßt sowas zu, allerdings berufen wir uns auf die §-en 84, 87 und 90 BetrVG. Auch in den Tätigkeitsbeschreibungen der Arbeitsverträge steht nichts von eventuellen Testanrufen.
Hilfe, Hilfe, Hilfe,