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Direktionsrecht

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malawitorsten
Nov 2016 bearbeitet

Moin Moin liebe Mitstreiter Wir, Mitarbeiter in der Touristik- und Unterhaltungsbranche, haben ein größeres Problem bezüglich der Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers. Unser Unternehmen verteilt sich auf verschiedene Attraktionen im gesamten europäischen Bereich. Die Abteilungsleiter unseres Betriebes wurden von der GL aufgefordert, sogenannte Testanrufe bei einem internen, allerdings zu einer anderen Attraktion gehörendem Call-Center zu tätigen, um, nach Aussage der GL, eine Qualitätsprüfung zu machen. Wir, der Betriebsrat, sind der Meinung, das das mitbestimmungspflichtig ist, und zwar von Seiten der Attraktion mit dem Call-Center und auch von unserer Seite. Die GL beruft sich auf eine individuelle Arbeitsanweisung und auf ihr Direktionsrecht und lehnt jegliche Beteiligung des Betriebsräte ab. Gemäß §106 Gewerbeordnung wird zwar von einem bestehenden Direktionsrecht gesprochen und auch §315 BGB läßt sowas zu, allerdings berufen wir uns auf die §-en 84, 87 und 90 BetrVG. Auch in den Tätigkeitsbeschreibungen der Arbeitsverträge steht nichts von eventuellen Testanrufen. Hilfe, Hilfe, Hilfe,

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Community-Antworten (4)

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riebel

29.05.2010 um 23:45 Uhr

wo da mitbestimmungsrechte sein sollen erschließt sich mir nicht. da werdet ihr als BR kaum was machen können.

Vielleicht MA individualrechtlich aber wer macht das schon....

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ridgeback

30.05.2010 um 08:22 Uhr

malawitorsten, Deiner Beschreibung nach, könnte man die Tätigkeit im Bereich des Assessment-Center ansiedeln, welche dann eventuell regelmäßig durchgeführt wird. Ein MBR besteht, soweit die Rekrutierung sich aus den tariflichen Mitarbeiter, der AT-Angestellten handelt und welcher Kreis von Teilnehmern in ein AC einbezogen werden soll.

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wannsee

31.05.2010 um 11:56 Uhr

ridgeback

von Personalauswahl mittels AC war hier aber nicht unbedingt die Rede....

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ridgeback

31.05.2010 um 19:04 Uhr

wannsee,

++Die Abteilungsleiter unseres Betriebes wurden von der GL aufgefordert, ++

Keine Personalauswahl?

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