W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 14 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Datenspeicherung Internet und Email

G
Gundula
Nov 2016 bearbeitet

Hallo an alle,

bin BR und habe folgende Frage:

unsere neue GL hat Internet eingeführt und hat hierzu eine Betriebsvereinbarung erstellt, die wir unterschreiben sollen.

Darin heisst es in $3 (allgemeine Regelungen): "Jeder Zugriff auf eihne Internet-Seite wird ebenso wie die Verbindungsdaten ausgehender eMails protokolliert"

$5 (dienstliche Nutzung): Internet- sowie eMail Anchluß am Arbeitsplatz dienen dienstlichen Zwecken

$6 (private Nutzung):

  1. die private Nutzung des dienstlichen EMail-accounts ist verboten 2+3: eMails und Internet darf nur außerhalb der Arbeitszeit und nur in angemessenem Umfang für private Zwecke genutzt werden

meine Frage:

  1. ist dies alles so zulässig?
  2. dürfen wirklich alle Daten und Verläufe (eMail und Internet) gespeichert werden?
  3. Wenn ja, müssen diese wieder nach einer bestimmten Zeit gelöscht werden?
  4. Kann der Chef jederzeit bei jedem Mitabreiter reinschauen wo er wie lange im Internet war oder Bedarf es einen konkreten Anlass?

ist dies alles so zulässig? Was ist mit dem Urteil des BVG zur Verhinderung der Vorratsdatenspeicherung?

Die Angst ist, dass ein Mitarbeiter weil ihn der Chef auf dem Kieker hat damit rechnen muss, dass ihm nachgewiesen werden kann dass er mal vor Monaten währen der Arbeitszeit im Internet nachgesehen hat, wie das Wetter wird.

Bitte helft uns.

Vielen Dank.

1.78609

Community-Antworten (9)

V
viktor

28.07.2011 um 12:39 Uhr

Also ich empfehle dringend vor Abschluß einer Betriebsvereinbarung ein Seminar zu diesem Thema zu besuchen. Das Gebiet Internet und Co. hat die unterschiedlichsten Problemfelder wie Ihr ja schon selbst andeutet: Datenschutz, Arbeitnehmerüberwachung, Arbeitszeit u.s.w.

Da Ihr in dieser Frage ja in der Mitbestimmung seid, solltet Ihr Euch die Zeit nehmen und ein eigenes Konzept erarbeiten. Also was sollte aus Sicht des BR in einer derartigen Vereinbarung geregelt sein. Vielleicht ist ein Sachverständiger für den Betriebsrat hilfreich (kann ich nur empfehlen).

K
Kurzarbeiter

28.07.2011 um 12:39 Uhr

Hallo,

der AG kann private Nutzumng verbieten!

Aber § 6 Pkt. 1 und 2+3 widersprechen sich. Entweder ist es verboten oder nur innerhalb der Arbeitszeit verboten. Also hier müsste es klar gestellt werden.

Ja, AG darf speichern. Doch ihr solltet das Auswerten dieser Protokolle regeln. Also Auswertung nur in berechtigtem Verdachtsfall des Missbrauches und nur gemeinsam mit BR Auch das Löschen sollte ihr regeln

Das der Chef einfach einmal reinschauen darf sollte eben NICHT gesteattet werden.

Also, nur eine BV unterschreiben welche eure Rechte/Willen beachtet. Notfalls eine Einigungsstelle einsetzen. Der AG kann hier nur mit dem BR, erzwingbare Mitbestimmung,

G
Gundula

28.07.2011 um 13:33 Uhr

was ist wenn der AG sich weigert suf unsere Bedingungen "nur im konkreten verdachtsfall", "Einigungsstelle" usw. einzugehen?

Was gilt wenn die betriebsvereinbarung nicht in Kraft tritt?

Wie lange darf der AG die Daten eigentlich speichern? Unendlich? Sollte dies auch verhandelt und niedergeschrieben werden oder gibt es dazu Gesetzesregelungen?

K
Kurzarbeiter

28.07.2011 um 13:59 Uhr

Bei erzwingbarer MB kann sowohl der AG wie auch der BR beim Scheitern der Verhandlungen die Einigungsstelle einberufen. Ihr solltet euch mit diesem Thema schnellstens befassen man findet im Web vieles dazu auch Seminare sollen helfen.

Eine BV ist ein Vertrag! Verträge benötigen bekannter weise immer mindestnes 2 Vertragspartnern und von allen Vertragspartnern die Unterschift um gültig zu werden.

Der BR kann sogar die Nutzung/Einführung von solchen technischen Einrichtungen verhindern per Gesetz also die Nutzung untersagen lassen bis zum Abschluss der BV. Schlau machen Anwalt hinzuziehen und Sitzung und Beschlüsse, also handeln!

R
rkoch

28.07.2011 um 14:24 Uhr

@Gundula.

Der relevante Ansatzpunkt ist immer §3a und §4 BDSG:

Nach §3a müssen zwingend so wenig wie möglich personenbezogene Daten erhoben werden. Und sie müssen anonymisiert oder pseudonymisiert werden so weit das dem ZWECK der Datenverarbeitung angemessen ist.

Ergo: Der AG MUSS zwingend angeben welchen ZWECK er mit der Datenverarbeitung verfolgt und NUR wenn dieser Zweck darin besteht ein Datum einer Person zuzuordnen darf er überhaupt das Datum personenbezogen erheben. So bald die Daten für den Zweck nicht mehr relevant sind MÜSSEN sie gelöscht werden (siehe auch §35 (2) 3. BDSG).

§4 (1) wiederum sagt aus, das Daten überhaupt nur Erhoben, Verarbeitet und Genutzt werden dürfen wenn ein Gesetz, etc. (in diesem Sinne auch BV!) dies fordert oder erlaubt ODER der Betroffene eingewilligt hat. So weit es also kein Gesetz gibt darf der AG die Daten also nur Erheben, Verarbeiten oder Nutzen wenn er sich EXPLIZIT die Erlaubnis der Betroffenen holt oder dies mit dem BR vereinbart hat. Der AG ist also darauf angewiesen das er von EUCH die Erlaubnis dazu im Rahmen einer BV erhält. Ohne diese Erlaubnis geht nichts. So weit er sich auf ein Gesetz beruft lasst Euch dieses Gesetz ZEIGEN! So viele gibt es da gar nicht. Gerne zitiert wird die "Generalklausel" des §28 (1) BDSG. Aber den sollte man dann auch mal LESEN. Diese zieht nämlich nur,

  1. wenn es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist,

  2. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, oder

  3. wenn die Daten allgemein zugänglich sind oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung gegenüber dem berechtigten Interesse der verantwortlichen Stelle offensichtlich überwiegt.

  4. zieht nur für die Bestimmung des Arbeitsverhältnisses an sich (Arbeitszeiten, Lohn, Leistungsdaten, etc.)

  5. zieht nur wenn "kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegt", was der AG dann bitte belegen soll.

  6. ist klar..... aber wir reden hier in Deinem Fall auf keinen Fall von "allgemein zugänglichen Daten"

Insofern: Ihr seid bereits in einer eher starken Verhandlungsposition, weil der AG von EUCH etwas will. Nämlich die Erlaubnis der Datenverarbeitung. Und NIEMAND kann Euch zwingen die einfach so herzugeben. Nur die Einigungsstelle kann das, und auch diese wird von AG wissen wollen WARUM er die Daten will und WARUM er glaubt, das seine Interessen an diesen Daten wichtiger sind als das Interesse der Betroffenen.

Noch zu Deinen Fragen:

was ist wenn der AG sich weigert suf unsere Bedingungen "nur im konkreten verdachtsfall", "Einigungsstelle" usw. einzugehen?

Dann bekommt er die Erlaubnis nicht. Dann hat er nichts gewonnen. Der Einigungsstelle KANN er sich nicht verweigern. Wenn ihr diese anruft, dann findet sie statt! Und wenn er da nicht teilnimmt entscheiden nur die Anwesenden: Der Betriebsrat und der Vorsitzende. Wie diese Entscheidung ausgeht steht von vorneherein fest.

Was gilt wenn die betriebsvereinbarung nicht in Kraft tritt?

Er hat keine Erlaubnis zur Verarbeitung der Daten.

Wie lange darf der AG die Daten eigentlich speichern? Unendlich?

So lange wie er sie zur Erfüllung seines Zweckes benötigt: BTW: Daten sammeln um IRGENDWANN vielleicht einmal die Daten auszuwerten ist auch unzulässig, da er ja damit zugibt das er die Daten nicht dauern braucht. Man nennt das "Vorratsdatenhaltung" und die ist grundsätzlich unzulässig, es sei denn ein Gesetz, usw. ......

Sollte dies auch verhandelt und niedergeschrieben werden oder gibt es dazu Gesetzesregelungen?

Es muß zwingend niedergeschrieben werden (Betriebsvereinbarung). Gesetze die es evtl. gibt soll er Euch zeigen.

Zu den Fragen aus Deiner Ursprungsfrage gibt es auf alle 1, 2 und 4 eine Antwort:

Er darf es nur, wenn ihr es ihm erlaubt. Alles klar?

V
viktor

28.07.2011 um 16:48 Uhr

Ich wiederhole mich - ein SEMINAR ist dringend angesagt. Solange wird der AG auf seine BV warten müssen, die Ihr natürlich nicht einfach unterschreibt, sondern wo Ihr durch Verhandlungen Einfluss auf die einzelnen Punkte nehmt. Mir scheint es aber so, als sei noch Wissen zum Abschluß einer BV auf Eurer Seite erforderlich. Wir alle, die wir hier antworten, haben derartige Seminare besucht. Und wenn es eilig ist, dann muß ggf. eben ein Sachverständiger her.

P
paula

28.07.2011 um 19:56 Uhr

@rkoch

man sollte hier auch noch das TKG, das TDDSG und die TDSV beachten.

Das Problem ist hier ja das offensichtlich der AG die Privatnutzung in Teilbereichen erlaubt. Daher ist der AG wohl als Provider im Sinne der genannten Gesetze anzusehen. Und das schafft eine besondere Komplexität. Der AG hat dann plötzlich besondere Pflichten hinsichtlich Datenhaltung etc zu beachten.

Das Thema hat es also in sich. Seminar ist das eine.... externer Sachverstand das andere... Warum nicht mal eine Sachverständigen beantragen

K
Kölner

30.07.2011 um 11:57 Uhr

@viktor Mal so unter uns: Auf Seminaren lernt man - gerade zu diesem Thema - sicherlich einiges. Das wird allerdings im Falle der - auch von Dir zu recht - geforderten BV kaum was nutzen. 'paula' hat doch sehr viel deutlicher den richtigen Weg aufgezeigt: Einen Sachverständigen hinzuziehen! Nichts anderes macht Sinn. Zwei-Drei Tage und der Fisch ist gegessen.

A
Arabella

30.07.2011 um 12:19 Uhr

@Gundula

...Die Angst ist, dass ein Mitarbeiter weil ihn der Chef auf dem Kieker hat damit rechnen muss, dass ihm nachgewiesen werden kann dass er mal vor Monaten währen der Arbeitszeit im Internet nachgesehen hat, wie das Wetter wird...

Dann wäre ein wichtiger Bestandteil dieser BV: Alle erhobenen Daten, können nicht zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen und/oder als Beweis verwendet werden.

Beweisverwertungsverbot!

Die Benutzung in einem angemessenen Rahmen würde ich eher weglassen oder genau definieren.

Ihre Antwort