W.A.F. LogoSeminare

Betriebsratsarbeit geht vor

C
caebr
Jan 2018 bearbeitet

Guten Morgen!

Ich habe die Frage schon mal gestellt, ob es einen Paragraphen oder eine rechtliche Begründung gibt und wo sie steht, aus der eindeutig hervorgeht das BR-Arbeit vor normaler Arbeit geht. Als Antwort kam BetrVG §37-§40. Hier steht aber nur etwas über ehrenamtliche Tätigkeit u.s.w. und nicht etwas was man einem Vorgesetzten vorlegen kann um ihm deutlich zu verstehen zu geben das BR-Arbeit vorgeht. Für einen Tipp wo ich so etwas finden könnte wäre ich sehr dankbar.

Gruß caebr

8.95805

Community-Antworten (5)

G
Galaxy

28.05.2010 um 10:33 Uhr

@caebr

es gibt in der Tat etwas, ich weiss nicht genau ob es nicht sogar von der W.A.F. ist oder von einer GEW erstellt wurde. Vielleicht kann einer der anderen Forumuser die richtige Quelle nennen, hier erstmal der Text:

Informationsblatt für Vorgesetzte von Betriebsratsmitgliedern

Sie haben in Ihrer Abteilung, Station,Gruppe usw. ein Mitglied des Betriebsrats. Herzlichen Glückwunsch, dass Sie Mitarbeiter/innen haben, die so viel Vertrauen in der Belegschaft Ihres Betriebs genießen, dass sie in den Betriebsrat gewählt wurden. Mit diesem Informationsblatt wollen wir für Sie zu einer möglichst reibungslosen Zusammenarbeit zwischen Ihnen und „Ihrem“ Betriebsrat beitragen.

Der Auftrag des Betriebsverfassungsgesetzes lautet: „Arbeitgeber (und Sie als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers somit auch) und Betriebsrat arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen für das Wohl der Arbeitnehmer/innen und des Betriebs.“

Um eventuell bestehende Missverständnisse über die Position des Betriebsrates von vorneherein auszuschließen hat das Bundesarbeitsgericht hierzu ein Urteil gefällt, in welchem es um die grundsätzlich unterschiedlichen Interessen (Interessengegensatz) von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite geht. Hier ein paar Auszüge aus diesem Urteil: „...Ohne diesen Interessengegensatz wären gesetzliche Regelungen über die Mitwirkung von Arbeitnehmerseite an Entscheidungen des Arbeitgebers gegenstandslos. Auch das Betriebsverfassungsgesetz setzt diesen Interessengegensatz voraus...Im Betrieb hat der Betriebsrat die Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft wahrzunehmen...Anstelle möglicher Konfrontation tritt zwar die Pflicht zur beiderseitigen Kooperation, dennoch bleibt der Betriebsrat Vertreter der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber. Er ist zu vertrauensvoller Zusammenarbeit, nicht aber dazu verpflichtet, die Interessen der Belegschaft zurückzustellen. Damit obliegt dem Betriebsrat eine „arbeitnehmerorientierte Tendenz“ der Interessenvertretung...“

Sie als Vorgesetzte/r eines BR-Mitglieds sind verpflichtet, „Ihrem“ Betriebsratsmitglied die ungestörte Ausübung seines Betriebsratsamtes zu ermöglichen. Wir haben deshalb im folgenden für Sie die Rechte und Pflichten zusammengestellt, die ein BR-Mitglied gegenüber dem Arbeitgeber und Ihnen als persönlichem Vorgesetzten hat.

1.) Was geht vor: Betriebsratsarbeit oder berufliche Tätigkeit? Das Bundesarbeitsgericht regelt diese Frage ganz klar: Erst kommt die Arbeit für und im Betriebsrat und anschließend der Job. Jeder Betriebsrat hat deshalb einen Anspruch, von seinen beruflichen Verpflichtungen so entlastet/freigestellt zu werden, dass er/sie die Betriebsratsarbeit ordnungsgemäß erledigen kann. Für diese Entlastung müssen Sie sorgen!

2.) Wer entscheidet über den Umfang der Arbeit für den Betriebsrat? Eindeutige gesetzliche Regelung: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Eine „Genehmigung“ der Betriebsratsarbeit durch den Vorgesetzten, aber auch durch den Betriebsratsvorsitzenden, ist nicht vorgesehen. Würden Sie ein Betriebsratsmitglied (aber auch Jugend- und Auszubildendenvertreter oder Wahlvorstandsmitglied) an der Erfüllung seiner Aufgaben hindern, wäre dies sogar strafbar (Behinderung der betriebsverfassungsrechtlichen Organe wird im Höchstfalle mit Gefängnis bestraft).

3.) Wer entscheidet, wann ein Betriebsratsmitglied seine Aufgaben erledigt? Auch hier die eindeutige Antwort: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Allerdings: Das Betriebsratsmitglied ist angehalten, auf betriebliche Termine Rücksicht zu nehmen. Im Einzelfall ist die Dringlichkeit der Betriebsratsarbeit entscheidend.

4.) Kann das Betriebsratsmitglied den Arbeitsplatz ohne weiteres verlassen? Im Prinzip ja. Es muss sich allerdings so ab- und wieder zurückmelden, wie man das in Ihrem Betrieb allgemein tut, wenn ein Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz verlässt. Wenn es Schwierigkeiten gibt, vereinbaren Sie mit dem Betriebsratsmitglied, wie Ab- und Rückmeldung stattfinden sollen.

5.) Was gehört alles zur Betriebsratsarbeit? Der häufigste Irrtum ist, dass Betriebsratsarbeit nur die Teilnahme an den Betriebsratssitzungen bedeutet. Zur Betriebsratsarbeit gehören aber z.B. auch Teilnahme an Gesprächen mit dem Arbeitgeber, Teilnahme an Betriebsbesichtigungen, Aufsuchen von Arbeitnehmern an ihrem Arbeitsplatz, Teilnahme an Gesprächen mit Gewerbeaufsichtsamt, Berufsgenossenschaften, Gewerkschaften, Betriebsärzten oder sonstigen Institutionen, Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen des Betriebs, Teilnahme an Sitzungen von Arbeitsgruppen und Ausschüssen des Betriebsrats, Sprechstunden, Personalgespräche, Vorbereitung von Betriebsratssitzungen, Arbeit im Betriebsratsbüro, Lektüre von Gesetzen, Verordnungen und Fachzeitschriften, Beschaffung von Informationen für die Betriebsratsarbeit, z.B. im Internet, Besuch von Betriebsratsfortbildungen und Seminaren usw.

Sie sehen: Die rechtlichen Vorgaben sind eindeutig. Wir empfehlen Ihnen: Sehen Sie in „Ihrem Betriebsratsmitglied“ Ihren Partner, der wie Sie größtes Interesse am Wohl der Arbeitnehmer und Ihres - gemeinsamen - Betriebs hat.

Gruß Galaxy

D
DrHouse

28.05.2010 um 11:55 Uhr

caebr, § 37 BetrVG ist schon richtig. Lies mal bitte im Fitting(Kommentar zum BetrVG) § 37 Randnr. 16. Da steht es schwarz auf weiß.

Gruß Dr.House

S
SteffenBRBerlin

28.05.2010 um 12:14 Uhr

@Galaxy

Vielen Dank für dieses umfassende Dokument. Das hilft mir in meiner derzeitigen Situation wunderbar.

Nämlich im klaren DEUTSCH für meinen Vorgesetzten.

R
rkoch

28.05.2010 um 12:24 Uhr

Als Antwort kam BetrVG §37-§40. Hier steht aber nur etwas über ehrenamtliche Tätigkeit u.s.w.

Ich will mal versuchen den Fakt das BR-Arbeit vorgeht aus dem BetrVG mit eigenen Worten abzuleiten (quasi als Argumentationshilfe):

§37 (2) BetrVG Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

SIND (...) zu befreien

SIND (Plural) bzw. IST (Singular) sind die MUSS-Formen in Gesetzestexten. Der AG MUSS BRM von der Arbeit freistellen "wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist."

Ergo: SOBALD ein BRM BR-Arbeit machen will MUSS der AG der den BR von der Arbeit freistellen, er hat kein Wahlrecht ob er das tun will oder nicht -> BR-Arbeit geht vor.

S
SteffenBRBerlin

28.05.2010 um 12:45 Uhr

@rkoch

auch für so eine Antwort danke ich Dir. Auch sehr deutlich !

SteffenBRBerlin

Ihre Antwort