DKK Rn. 13 ff. zu §93 BetrVG:
Rn.13:
Die Ausschreibung (Definition) ist die allgemeine Aufforderung an alle oder eine bestimmte Gruppe von AN, sich für bestimmte Arbeitsplätze im Betrieb zu bewerben (BAG 23. 2. 88, a. a. O.). Dies erfordert die Bekanntgabe bestimmter stellen- wie aufgabenbezogener Mindestinformationen (Fitting, Rn. 7), nach BAG 10. 3. 09, AuR 09, 226, eine zumindest schlagwortartige Bezeichnung der mit ihr verbundenen Arbeitsaufgaben und die Mitteilung der von den Bewerbern erwarteten Qualifikationen«. Sie sollte möglichst ausführlich und genau sein, damit nicht im Nachhinein weitere unbenannte Qualifikationsmerkmale eingeführt werden und bei personellen Einzelmaßnahmen den Ausschlag geben, wodurch der Sinn der Ausschreibung unterlaufen würde (vgl. auch Degen, AiB 91, 108; Schiek, § 93 Rn. 3, im Hinblick auf die Gefahr der Frauendiskriminierung). Es ist dem AG zwar nicht grundsätzlich verwehrt, sich für die Auswahl eines Bewerbers des anderen Geschlechts auf Qualifikationen zu berufen, die in der Ausschreibung nicht gefordert wurden. Erscheint eine bestimmte Anforderung aber nicht in der Stellenausschreibung und wird sie auch nicht im Bewerbungsverfahren gefordert, so kann sich der AG später darauf zur Begründung der Bevorzugung eines Bewerbers des anderen Geschlechts nur berufen, wenn besondere Umstände vorliegen, die erkennen lassen, dass dieser Grund nicht nur vorgeschoben ist. Dies muss besonders kritisch gewürdigt werden, wenn die Anforderung von Frauen typischerweise nicht erfüllt wird, wie etwa die langjährige Berufserfahrung in einem Männerberuf (BVerfG 16. 11. 93, AuR 94, 110; ferner BVerfG 21. 9. 06, NJW 07, 137).
Rn. 14:
Die Ausschreibung sollte enthalten (vgl. auch RKW-Handbuch, S. 154 ff.; Kock, Handbuch Personalplanung, 139, 160):
– Betriebsbereich (z. B. Abteilung), in dem die Stelle zu besetzen ist;
– genaue Beschreibung des Arbeitsplatzes sowie der Arbeitsbedingungen;
– fachliche Anforderungen;
– ANGABE der TARIFGRUPPE sowie sämtlicher Zulagen, auch außertariflicher Art;
– Arbeitszeitfragen (z. B. Wechselschicht, Vollzeit/Teilzeit)
– befristet/unbefristet
– Aufstiegs- und Weiterbildungsmöglichkeiten;
– einzureichende Bewerbungsunterlagen;
– Besetzungstermin;
– Form der Bewerbung;
– Bezeichnung der die Bewerbungen entgegennehmenden Stelle.
Nach BAG 10. 3. 09, AuR 09, 226, zählt die HÖHE DES ARBEITSENTGELTS nicht zum notwendigen Inhalt einer Ausschreibung.
Rn. 15:
Das Verlangen des BR wird nur erfüllt durch eine rechtmäßige, den Erfordernissen des § 75 Abs. 1, sonstiger gesetzlicher oder tariflicher Vorschriften sowie oben Rn. 13 genügende Ausschreibung. Andernfalls würde die Ausschreibung eine personelle Einzelmaßnahme vorbereiten, die wegen Verstoßes gegen § 99 Abs. 2 Nr. 1 gar nicht erfolgen dürfte. Insofern wird die vom BR anzustellende Überprüfung nach § 99 in das Ausschreibungsverfahren vorverlagert. Dies dient auch dem Interesse des AG, da er auf diese Weise bereits frühzeitig vor Rechtsfehlern bewahrt werden kann.
Kommentar Ende.
Beachte: Das BAG verneint die HÖHE DES ARBEITSENTGELTS, nicht die Angabe der TARIFGRUPPE