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Personaleinstellungen nach der BR Wahl

B
Barnie
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Zusammen, ist es richtig, dass wenn vor der BR-Wahl Personaleinstellungen von der GL im Laufe des Jahres geplant sind, diese auf die Anzahl der BR-Mitglieder angerechnet werden müssen? Bei uns ist es so, dass wenn diese MA eingestellt würden, sich die Zahl der BR-Mitglieder von 9 auf 11 erhöhen würde. Muss ich dann als Wahlvorstandsvorsitzender Neuwahlen machen, oder rutschen dann einfach der Platz 10 und 11 der gewählten Personen nach?

Bitte um kurze Infos.

Vielen Dank Barnie

1.15105

Community-Antworten (5)

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rkoch

27.05.2010 um 10:28 Uhr

§9 BetrVG spricht bei der Festlegung der BR-Größe von "Betrieben mit IN DER REGEL X wahlberechtigten AN".

Die Bemessung "in der Regel" wird als unbestimmter Rechtsbegriff so interpretiert, das zum Zeitpunkt der Bemessung nicht der momentane Zustand gilt, sondern der Zustand der unter Berücksichtigung vergangener und voraussehbarer zukünftiger Entwicklung als nicht nur kurzfristig von Bestand anzusehen ist.

Klingt kompliziert - mir fällt jetzt aber nicht ein wie man das besser ausdrücken soll. Beispiel:

In einer Firma sind 2009 210 AN beschäftigt gewesen, infolge der Krise wurden 20 AN entlassen, die Arbeitsplätze sind aber nach wie vor vorhanden, nur halt MOMENTAN unbesetzt. Die Firma hält diese Arbeitsplätze auch dafür vor, das nach Ende der Krise diese wieder besetzt werden. -> Regelmäßig 210 AN, nicht 190 AN

In Eurem Fall: Der AG schafft X zusätzlich Arbeitsplätze (sprich: richtet sie ein, bereitet zur Kapazitätserweiterung einen Schichtbetrieb vor, sucht Personal) und das nicht nur befristet sondern voraussichtlich dauerhaft -> zukünftige Personalentwicklung -> Berücksichtigen.

B
Barnie

27.05.2010 um 10:38 Uhr

Hallo,

d.h. also in unserem Fall muss ich die neuen MA hinzuzählen. ok. dann muss ich die Anzahl der BR Mitglieder erhöhen. Wir kommen nun über die 400 MA hinaus, und müssen nun 11 BR Mitglieder stellen. Können einfach nur die nächsten 2 MA nachrücken, oder muss ich Neuwahlen durchführen?

Gruß Barnie

R
rkoch

27.05.2010 um 10:52 Uhr

STOP! Dein eigenes Zitat: "dass wenn vor der BR-Wahl" !!!! Da bist Du 100% korrekt.

Der WV legt Kraft Ermessensspielraum im Wahlausschreiben (Zeitpunkt der Bemessung!) die BR-Größe fest. Wenn dieses Wahlausschreiben hängt ist Feierabend. Dann wird der BR mit dieser Größe gewählt. Ist die Wahl gar schon rum, vergiss es.

Jetzt zieht nur noch §13 (2) 1. BetrVG. Sprich: exakt 2 Jahre nach dem Wahltag die Zahl der Beschäftigten um die Hälfte gestiegen oder gesunken ist (also bei Euch rund 200 Beschäftigte !) wird dann neu gewählt, ansonsten wird erst wieder in 4 Jahren die Größe des BR neu bemessen. Ausnahme: Der BR beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder (d.h. bei Euch 5 BRM dafür) zurückzutreten (§13 (2) 3.)! Dann leitet der BR Neuwahlen ein und dann wird auch die Größe des BR neu bemessen! Dazu kann aber niemand den BR zwingen, und auch als BR würde ich diesen Schritt nur erwägen wenn sichergestellt ist, das die Veränderung der Belegschaftsgröße auch von Dauer ist.

Können einfach nur die nächsten 2 MA nachrücken,

Auf gar keinen Fall (s.o.).

P
peters

27.05.2010 um 10:55 Uhr

Moment mal, wenn die Wahlen schon abgeschlossen sind, bist du als WV-Vorsitzender doch gar nicht mehr im Amt. Neuwahlen einleiten kannst du daher schonmal nicht. Was rkoch beschrieben hat, gilt nur für den Fall, dass VOR der Wahl die Anzahl der Beschäftigten ermittelt und die Größe des Gremiums festgelegt wird.

Nach der Wahl gibt es Neuwahlen nur dann, " wenn mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist," (betrVG Par. 13).

Dann muss aber die Neuwahl vom BR initiiert werden.

R
rkoch

27.05.2010 um 12:22 Uhr

@peters

wenn mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, etc. Dann muss aber die Neuwahl vom BR initiiert werden.

Korrekt aber missverständlich....

In diesem Fall wird der BR Kraft Gesetzes AUFGELÖST und hört an diesem Stichtag auf zu existieren. Er hat lediglich ein Recht nach §22 BetrVG die Geschäfte bis zur Wahl des neuen BR weiter zu führen. Deshalb ist es seine PFLICHT unverzüglich Neuwahlen einzuleiten. Das Wort "initiieren" impliziert eine Option, und das ist es in diesem Fall nicht.

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