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Dieser Beitrag ist vor 11 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Keine Einigung der Ausschreibungspflicht nach Paragraf 93 BetrVG mit dem Arbeitgeber !

B
blackman
Jan 2018 bearbeitet

Hallo , wir als BR haben folgendes Problem :Seit mehreren Jahren versuchen wir immer wieder durch " good will " Vereinbarungen den AG dazu zu bewegen , bei Personaleinstellungen dies nicht nur extern sondern auch intern durch eine Ausschreibung bekannt zu machen . Es kommt immer wieder vor das die interne Ausschreibung dann doch nicht stattgefunden hat . Die Firmenstruktur ist fast immer so aufgebaut das interne Ausschreibungen sehr oft Sinn machen würde . Mal wird es gemacht und mal nicht , stösst auch in der Belegschaft sauer auf und färbt dann auf den BR ab . Wir möchten um auch unsere Position zu stärken den Ag zu einer Ausschreibungspflicht nach Paragraf 93 BetrVG bewegen jedoch zeigt der AG kein Interesse für eine solche Vereinbarung . Grundsätzlich kann wohl der AG frei entscheiden ob eine interne Ausschreibung stattfindet oder nicht . Habt ihr Ideen wie wir unsere Position einbringen können , wir fürchten das wir ihn nicht zwingen können ! MfG blackman

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Community-Antworten (3)

P
Pjöööng

20.05.2014 um 13:37 Uhr

Der § 93 beginnt doch "Der Betriebsrat kann VERLANGEN ..."?

Ihr verlangt es einfach und wenn es nicht getan wurde, wird die (externe) Einstellung nicht freigegeben.

Es gibt eigentlich kaum einen Anspruch des BR der so einfach durchzusetzen ist.

A
Agostinho

20.05.2014 um 18:42 Uhr

Beim nächsten Einstellungsbegehren eurer Geschäftsleitung verweigert ihr ganz einfach die Zustimmung nach § 93 Abs.5 und seit fertig mit der Nummer. Daraufhin muss sich die GL mit euch zusammen setzen und mit euch úber eine Betriebsvereinbarung zum Thema Stellenausschreibung verhandeln. Solange diese BV nicht existent ist verweigert ihr weiterhin jegliche Zustimmung zu Neueinstellungen und verweist auf die Nichteinanhaltung des § 93. snap

G
gironimo

20.05.2014 um 23:33 Uhr

... Du meinst Sicherlich die Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 2 Nr 5 BetrVG.

Aber das sollte der BR tatsächlich tun.

Eine BV ist ja nur dann erforderlich, wenn man einen Regelungsbedarf im Betrieb sieht (freiwillige BV). Gibt es keine BV, ist die Forderung des BR im § 93 BetrVG ohne Einschrängung durchzuführen. Der AG hat dann keinen Spielraum oder Verweigerungsrecht.

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