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Müßen wir Ersatzmitglieder einladen um einen Beschluß zu fassen

M
Michl
Jan 2018 bearbeitet

Hallo liebe Kolleginen und Kollegen, Ich bin ein neu gewähltes BR Mitglied und hätte da mal eine frage?

Wen ein schneller Entschluß gefasst werden soll und unser 9 Köpfiger Betriebsrat kann wegen Schichtarbeit und Urlaub nicht auf die schnelle an einen Tisch gebracht werden!!

Muß für einen Beschluß ein 9 Köpfiger Betriebsrat entscheiden das heißt für z.B Urlauber ein Ersatzmitglied geladen werden , oder reichen 5 außergewönliche Mitglieder um Beschlußfähig zu sein?????

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Community-Antworten (4)

D
DrHouse

26.05.2010 um 22:08 Uhr

Michl,

"außergewöhnliche Mitglieder"??????????????? Kenne ich nicht.

Aber zu Deiner Frage, für die Mitglieder, die Urlaub machen, muß Ersatz geladen werden. Für die, welche dienstlich verhindert sind, nicht. Es müssen mehr als die Hälfte (also 5) Mitglieder da sein, um beschlußfähig zu sein.

Gruß Dr.House

R
rkoch

27.05.2010 um 12:16 Uhr

Man könnte einen Fall konstuieren unter dem die Ladung von EBRM zumindest möglich erscheint: Wenn der Fall so dringend bearbeitet werden muss, das die Sitzung nicht mit einer angemessenen Ladungsfrist einberufen werden kann, dann wird es den BRM welche zum Zeitpunkt der Ladung und Sitzung nicht im Betrieb anwesend sind UNZUMUTBAR sein noch kurzfristig zu dieser Sitzung zu erscheinen. Das ist faktisch ein Verhinderungsgrund nach dem ein EBRM geladen werden darf. Der BRV darf diesen Zustand aber nicht willkürlich herstellen sondern muss alle Möglichkeiten ausschöpfen den Termin und die Ladung so zu gestalten, das die BRM eingeladen werden und an der Sitzung teilnehmen können. Nur wenn das absolut nicht möglich ist kommt das gesagte in Frage.

Beispiel: Ein MA in der Spätschicht (ab 14:00) meldet sich um 12:00 krank und der AG schafft es um 13:00 einen Leiharbeiter als Ersatz zu beschaffen und möchte vom BR bis 14:00 die Zustimmung zur Einstellung des Leiharbeiters haben. Abgesehen von den Varianten §100 o.ä. wird es dem BRV notwendig erscheinen sofort eine Sitzung einzuberufen. In dieser Situation wird es schwerlich möglich sein, die abwesenden BRM noch zu laden.

Zugegeben: sehr konstruiert der Fall, aber denkbar das der BRV im Glauben richtig gehandelt zu haben keinen beanstandbaren Fehler begangen hat wenn er so handelt.

De fakto gilt wie immer: Wo kein Kläger.... Insofern ist es bei uns nicht unüblich so zu handeln auch wenn es rechtlich bedenklich ist. Hat bislang der AG nicht beanstandet und hatte insofern auch nie Konsequenzen.

DrHouse> Es müssen mehr als die Hälfte (also 5) Mitglieder da sein

Nur damit hier kein Irrtum aufkommt: Fakt ist aber auch, das es wesentlich fälscher wäre, z.B. nur 5 anwesende BRM zu LADEN! Das ist definitiv eine falsche Einladung und wesentlich schlimmer als irrtümlich 4 EBRM zu laden. Geladen werden müssen IMMER 9 BRM. Wenn aber die 9 regulären BRM geladen wurden (sie müssen aber auch geladen worden sein, z.B. indem sie die Ladung telefonisch erhalten haben!) und die 4 BRM kommen nicht, dann ist wieder alles in Ordnung.

F
Forentroll

27.05.2010 um 12:38 Uhr

Für einige Beschlüsse reicht auch ein Betriebsausschuss, Personalausschuss usw. Hier sind nur fünf BRM vertreten ggf. Ersatzmitglieder des Betriebsausschusses. Jedoch nicht einfach nur fünf BRMs einladen und den Rest nicht. wie schon rkoch und DrHouse geschrieben haben.

Die Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse sollte per Geschäftsordnung möglich gemacht werden. Jedoch können hier nicht alle Aufgaben übertragen werden. Wie zum Beispiel Abschluss einer BV.

K
Kroki

29.05.2010 um 18:37 Uhr

Habe folgendes gefunden:

BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)

§ 29 BetrVG, III. Die weiteren Sitzungen des Betriebsrats Rn 17

Der Vorsitzende hat nach Abs. 2 Satz 3 alle Mitglieder des BR – für verhinderte Mitglieder die zuständigen Ersatzmitglieder – rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Diese Vorschrift gehört zu den

wesentlichen und unverzichtbaren Verfahrensvorschriften, von deren Beachtung die Rechtswirksamkeit der BR-Beschlüsse abhängt

(BAG 28. 4. 88, AP Nr. 2 zu § 29 BetrVG 1972, 28. 10. 92, BB 93, 580; 19. 8. 92, BB 93, 1433; LAG Hamm 11. 10. 07 – 13 Sa 1100/07; Kettner, AiB 98, 431; v. Hoyningen-Huene, S. 158; Renker, AiB 02, 221; zur praktischen Umsetzung Mischewski, AiB 06, 277)

Nun mein Anliegen 3 Mitglieder unseres Gremiums hatten zur letzten Sitzung keine Zeit- einer im Urlaub, zwei hatten Freischicht und privat etwas vor. Es wurden aber nur 2 Ersatzmitglieder nachgeladen, obwohl alle 3 bestätigten, dass sie nicht teilnehmen können. Ist eine Beschluß, bzw. neue Geschäftsornung in einem solchen Fall rechtens?

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