Erstellt am 08.03.2019 um 10:44 Uhr von stehipp
Ich würde es mal mit reden probieren. Ich weiß, erscheint manchmal altmodisch.
Erklärt der GF warum ihr es für sinnvoll haltet, das die Ersatzmitglieder dabei sind.
Auch die GF sollte ja ein Interesse daran haben, dass im Zeitraum des Betriebsübergangs der BR stets handlungsfähig ist.
Ich bin mir nicht sicher, aber ich fürchte einen Anspruch habt ihr nicht, dass Ersatzmitglieder an Klausurtagungen teilnehmen.
Erstellt am 08.03.2019 um 11:16 Uhr von MasterPit
Wir haben es mit Reden versucht. Sie stellt sich da leider komplett stur und unnachgiebig...
Erstellt am 08.03.2019 um 11:50 Uhr von rtjum
wo macht ihr die Tagung? Inhouse oder mit Hotel und Übernachtung?
um wie viele Ersatzmitglieder geht es denn und wie groß ist euer Gremium?
Erstellt am 08.03.2019 um 12:24 Uhr von moreno
rtjum das ist doch egal wenn der AG die Teilnahme von Ersatzmitglieder verweigert wird dies nicht durchsetzbar sein. Das Recht ist auf seine Seite.
Erstellt am 08.03.2019 um 12:32 Uhr von MasterPit
Inhouse.
Wir 9
Ersatz 5...
Erstellt am 08.03.2019 um 12:45 Uhr von BR4life
wenn der Beschluß am 19.02. gefasst wurde.
kann der AG diesen beschluss binnen einer frist von 2 Wochen beim Gericht aufheben lassen.
hat er dieses nicht getan ist euer Beschluss bestätigt.
Und der AG muss sich daran halten.
Erstellt am 08.03.2019 um 12:52 Uhr von Pickel
BR4life
In deinem Leben vielleicht
Erstellt am 08.03.2019 um 13:23 Uhr von paula
BR4life
wie kommst Du bitte auf dieses schmale Brett? Erhelle bitte mein Leben
Erstellt am 08.03.2019 um 13:34 Uhr von rtjum
@Moreno
je nach Größe des Gremiums gibt es durchaus Möglichkeiten zumindest die ersten Ersatzmitglieder der "großen" Listen bei sowas mit dabei zu haben, allein schon aufgrund der Tatsache dass diese ja dann auch sehr oft nachrücken. Aber bei einem 9er Gremium alle 5 Ersatzmitglieder nee das wird wohl nix.
Erstellt am 08.03.2019 um 13:41 Uhr von Pjöööng
Ich bin mir sehr sicher dass diese Ersatzmitglieder keinen Anspruch auf Teilnahme haben, das ergibt sich für mich zwingend aus § 37 BetrVG.
Man sollte halt VORHER miteinander reden.
Erstellt am 09.03.2019 um 01:07 Uhr von celestro
@rtjum
Ich glaube, Du verwechselst das mit dem ggf. bestehenden Schulungsanspruch der Ersatz-BRM.