Erstellt am 27.05.2010 um 10:41 Uhr von rkoch
Also ich impliziere bei dem Wort Honorarkraft, das der AN in diesem Fall selbst als Selbstständiger und nicht als AN tätig wird.
(Siehe z.B. http://www.pflegeboard.de/25819-was-bedeutet-honorarkraft.html)
> Meine erste Reaktion war nein, weil ich zum einen denke, dass das gegen das
> Arbeitszeitgesetz verstößt
Da die Schutzgesetze wie das ArbZG nur für AN gelten, wird IMHO die Zeit, die der Kollege als Selbstständiger nicht im Sinne des ArbZG als AZ bewertet. Also nein, keine Probleme.
> und zum anderen aber auch sozialversicherungspflichtige Probleme mit sich bringt.
Das ist das Problem der Honorarkraft. Dieser muss selber schauen wo er bleibt.
> Wäre eine solche Kombination möglich, so ist es ja denkbar, dass auf eine Vollzeitstelle nur eine Halbtagskraft eingestellt wird, die die andere Hälfte auf Honorarbasis macht und somit würde man sich die Beiträfe sparen.
Davon abzugrenzen ist natürlich das Problem der "Scheinselbstständigkeit" (http://de.wikipedia.org/wiki/Scheinselbst%C3%A4ndigkeit) Dieses würde z.B. dann greifen, wenn der "Selbstständige" wirtschaftlich von seinem (einzigen) Kunden abhängig wäre. Unter dieser Voraussetzung ist von Selbstständigkeit keine Rede und der Kollege wäre auch weiterhin AN des Unternehmens mit allen rechtlichen Konsequenzen.
Lies Dir mal z.B. den zitierten Artikel dazu durch und berate Dich mal mit dem Kollegen um ihn auf diese Problematik hinzuweisen. Wahrscheinlich ist er sich noch nicht einmal der Konsequenzen bewusst, wie eigene Sozialversicherungspflicht, etc. Wahrscheinlich wird Euer AG ihm ein eher geringes Honorar unterjubeln wollen und nach allen Abzügen legt Euer Kollege dann drauf....