Erstellt am 24.10.2013 um 16:31 Uhr von gironimo
Der AG kann verlangen, dass ihm Nebentätigkeiten genannt werden. Er muss sie aber nicht "genehmigen". Er hat in bestimmten Fällen das Recht, die Nebentätigkeit zu untersagen, wenn z.B. das Arbeitszeitgesetz nicht mehr eingehalten wird, die arbeitsvertraglichen Pflichten nicht mehr erfüllt werden können, oder es sich um eine Konkurrenztätigkeit handelt.
Erstellt am 24.10.2013 um 19:00 Uhr von AlterMann
Ergänzend: Aber beachtet bitte einen evtl. TV. Dort ist oft geregelt, dass der AG vor der Arbeitsaufnahme aktiv zugestimmt haben muss.
Erstellt am 25.10.2013 um 11:56 Uhr von Bastian
Nach meinem wissensstand darf der ag nicht nein sagen wenn die filgenden 3 kriterien nicht zutreffen:
1. Arbeitszeitschuttmzgesetz muss ringehalten werden.
2. kein konkurenzunternehmen.
3. seine pflichten nicht vernachlässigt beim haupt arbeitgeber.
Hab diesen passus im arbeitsvertrag... Ag muss zustimmen bei nebenbeschäftigung.
Diese frage hab ich beim seminar für arbeitsrecht gefragt und der dozent teilte mir die obrige antwort mit.