Angaben zur Nebenbeschäftigung - Kann der AN die Nennung des Firmennamens verweigern?
Ein AN will einerNebenbeschäftigung nachgehen. Der AG verlangt in seinem Antrag zur Genehmigung dieser Tätigkeit die Angabe des Firmennamens für die der AN dnebenbei arbeiten will. Kann der AN die Nennung verweigern?
Danke
Community-Antworten (9)
09.01.2009 um 18:18 Uhr
Kommt auf den ArbV und ggf. TV an. In der Regel sind Nebenbeschäftigungen anzeigepflichtig. entweder auf Grund des ArbV/TV oder wenn der Hauptarbeitgeber berechtigtes Interesse hat zu erfahren, ob der Arbeitnehmer einer Nebentätigkeit nachgeht.
http://www.br-wiki.de/index.php?purl=/index.html&page=Arbeitnehmerpflichten#Nebenbeschftigung
Weiter auch beachten, die Arbeitszeit des Hauptjobs und der Nebenbeschäftigung im gesamten zählen bei der tägl./wöchtl. Gesamtarbeitszeit gem § 3. ArbZG und auch bei der Ruhezeit § 5. Abs. 1 - Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
http://www.br-wiki.de/index.php?purl=/index.html&page=Arbeitszeitgesetz+%28ArbZG%29#4Ruhepausen
Der Hauptjob hat Vorrang. Eine Missachtung der ArbZG beim nebenjob, kann den Hauptarbeitgeber berechtigen den Hauptjob zu kündigen.
09.01.2009 um 19:39 Uhr
@Uschi66 Also weißt du was? Du solltest dir den Link mal durchlesen - der erste Teil deienr Antwort ist bockmist - Nebenbeschäftigung hat mit dem AV oder TV gar nciht zu tun. Anzeigepflichtig ist er IMMER und nicht in der Regel bei dem Haupt AG! Er darf das auch nicht untersagen es sei denn aus Gründen die in deinem Link stehen. Ich habe den nur überflogen kenne das Thema aber und habe es nachgelesen im Schoof Betriebsratspraxis A bis Z. Demnach kann z.B. ein Krankenhaus einer Krankenschwester untersagen als Nebenberuf auch in einem Beerdigungsunternehmen beschäftigt zu sein - nur als kleines Beispiel. br-wiki ist aber echt gut, da wird es richtig drin stehen.
Was deinen Einwand mit der maximalen wöchentlichen Arbeitszeit angeht, hast du Recht. Ist aber auch logisch, da sich das ArbZG die gesundheitlichen Aspekte auf die Fahne geschrieben hat.
Wegen deines letzten Satzes solltest du vielleicht mal ein Beispiel geben, so sehe ich das nämlich nciht. Der AG muß zuerst den MA auffordern die Nebentätigkeit zu beenden wenn sie die AV Pflichten des AN beeinträchtigt. Wenn dieser die Nebentätigkeit dann cniht einstellt, dann folgen Abmahnung und im schlimmsten Fall Kündigung...
Ich denke du stimmst mit mir da überein...
Gruß DJ
09.01.2009 um 20:14 Uhr
@Don Johnson
Eine Nebenbeschäftigung bedarf der Genehmigung durch den Arbeitgeber wenn dies einzelvertraglich vereinbart ist. Gleiches gilt wenn der Arbeitgeber ein billigenswertes und berechtigtes Interesse hat zu erfahren, ob der Arbeitnehmer einer Nebentätigkeit nachgeht, sog. Erkundigungsobliegenheit, vgl. MünchArbR. Blomeyer, § 55 Rn. 18, 2. Auflage.
Will der Arbeitnehmer eine Nebenbeschäftigung aufnehmen, so hat er diese anzuzeigen wenn die vertraglich geschützten Interessen des Arbeitgebers bedroht sind und eine rechtliche Rückwirkung auf den Arbeitgeber bedeuten, vgl. MünchArbR, Blomeyer, § 55 Rn. 9, 2. Auflage.
http://www.vericon.de/artikel.php?content_id=85
Anzeigepflicht der Nebentätigkeit Unter manchen Umständen ist die Meldung der Nebentätigkeit beim Arbeitgeber sogar Pflicht – man spricht dann von der so genannten Anzeigepflicht.
Eine Anzeigepflicht besteht, wenn die Interessen des Arbeitgebers verletzt werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die bisherigen Vertragsregelungen durch die Nebentätigkeit nicht eingehalten werden können oder die Nebentätigkeit mit der Haupttätigkeit nicht vereinbar ist.
Die Anzeigepflicht der Nebenbeschäftigung kann aber auch vertraglich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden. Diese Regelung erscheint meistens im Arbeitsvertrag.
http://www.br-wiki.de/index.php?purl=/index.html&page=Arbeitnehmerpflichten#Nebenbeschftigung
Bundesarbeitsgericht Kassel vom 18. Januar J996 - 6 AZR 314/95 Nebentätigkeit muß angezeigt werden
Eine Nebentätigkeit muß dem Arbeitgeber angezeigt werden, falls sie
dessen Interessen bedroht.
Das ist der Fall, wenn die Nebentätigkeit mit der vertraglich
geschuldeten Arbeitsleistung nicht vereinbart ist und ihre Ausübung die
Arbeitspflicht verletzt.
Also DJ, doch bitte einmal genau lesen. Es besteht kein grundsätzliches MUSS der Anzeige der nebenbeschäftigung. Ich denke doch auch Du möchtest nicht dem BAG widersprechen. Achte in allen beiträgen und besonders im BAG-Urteil auf das wichtige Wort "falls".
Das dieses Falls in den meisten Fällen zutrifft habe ich nicht bestittten. Denn in den meisten ArbV/TV ist hierzu eine entsprechene Verpflichtung.
Auch in diesem BAG-Urteil ging es um eine Nebenschäftigung welche lt. ArbV anzeigepflichtig war. Daher kam es hier zu einen negativen Urteil für den AN.
es ging hier um eine Abmahnung wegen der nicht erfolgten Anzeiog:
Der Kläger ist bei der Beklagten als gewerblicher Arbeitnehmer
beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag bedarf eine Nebenbeschäftigung
der Zustimmung der Beklagten. Die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers
beträgt 40 Stunden.
Quelle: http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Nebentaetigkeit.html
Besteht eine Pflicht, Nebentätigkeiten anzuzeigen? Eine andere Frage ist, ob der Arbeitnehmer dazu verpflichtet ist, den Arbeitgeber über Nebentätigkeiten zu informieren. Da eine solche Pflicht nicht so stark in die die Privatsphäre des Arbeitnehmers eingreift, entscheiden die Gerichte in dieser Frage eher zugunsten des Arbeitgebers. Wenn im Arbeitsvertrag oder in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag keine Pflicht zur Anzeige enthalten ist, muß der Arbeitnehmer eine Nebentätigkeit nur dann (von sich aus) anzeigen, wenn durch die Nebentätigkeit berechtigte Interessen des Arbeitgebers bedroht sind, also zum Beispiel dann, wenn durch die Nebentätigkeit Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz eintreten. Der Arbeitgeber hat also keinen allgemeinen Anspruch darauf, alle Nebentätigkeiten des Arbeitnehmers zu erfahren.
Ordentliche personenbedingte Kündigung – Ersatzruhetag - BAG, 24. 2. 2005 - 2 AZR 211_ 04
Kann der Arbeitgeber, der eine Arbeitnehmerin ausschließlich sonntags beschäftigt, dieser den nach § 11 Abs. 3 ArbZG vorgesehenen Ersatzruhetag deshalb nicht gewähren, weil die Arbeitnehmerin an allen übrigen Tagen der Woche in einem anderen Arbeitsverhältnis arbeitet, so ist regelmäßig eine ordentliche Kündigung aus Gründen in der Person der Arbeitnehmerin gerechtfertigt
BAG, Urteil vom 24. 2. 2005 - 2 AZR 211/ 04 (Lexetius.com/2005,1151)
Nebenjob - Vorsicht bei Sonntagsarbeit
Wer in seinem Hauptberuf jeden Werktag arbeitet, riskiert bei einer zusätzlichen Beschäftigung am Sonntag die Kündigung und ein Bußgeld
Aktenzeichen: Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 211/04 http://www.weigelt-ziegler.de/Blog.15.0.html
Und hier für BR noch diese Info:
§ 80 Abs. 2 S. 1, § 75 Abs. 1 BetrVG, § 5 BDSG
Nebentätigkeit - Arbeitgeberpflicht den Betriebsrat darüber zu informieren
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat darüber zu informieren, welche Mitarbeiter angemeldete Nebentätigkeiten verrichten, welchen Umfang die Nebentätigkeit hat und welcher Art sie ist.
Es würde mich einmal interessieren welche BR diese Infos bekommen.
PS: DJ, welcher Teil ist nun Bockmist?? Bitte doch vielleicht einmal genau lesen was ich schreibe. Denn auch wenn das "falls" auf 99% der beschäftigungsverhältnisse zutreffen würde, wird daraus immer noch kein MUSS, sondern immer noch i.d.R. kommt auf den ArbV und TV an bzw. auf das "wenn durch die Nebentätigkeit berechtigte Interessen des Arbeitgebers bedroht sind.
Weiter gerade das Problem mit dem Ersatzruhetag dürfte ein Problem bei vielen Nebetätigkeiten sein. Da viele die Nebenjobs an Wochenenden SA/SO (Bedienungen und Tankstellenjobs) machen. Also an beiden Tagen, da kenne ich eine Menge. Dann ist der Ersatzruhetag nicht mehr möglich, da sie eine 5 Tage-Woche im Hauptjob haben.
09.01.2009 um 20:47 Uhr
@Uschi66 Ich habe eben noch mal nachgesehn und muß gestehen dass sich bei mir der Fehlerteufel eingeschlichen hat (was ja durchaus jedem passieren kann). Was die Theamtik mit dem AV betrifft, haswt du Recht - Über eine Benennung im TV habe ich allerdings nichts´gefunden. Bei den darauf folgenden Punkten waren wir eh einer Meinung. Der letzte Satz paßt dennoch nciht, da vor einer Kündigung die Abmahnung erfolgen muß. Weiterhin kann, wenn der AG bemerkt, dass der AN immer unausgeschlafen un unkonzentriert ist, ihm diese Nebentätigkeit untersagen. Eine Mißachtung dessen führt wie ich schojn sagte anfangs zur Abmahnung und anschließend zu Kündigung.
In Betrieben ohne BR sieht dasw durchaus anders aus. Dort wird eine Änderungskündigung (wenn nciht zuvor bei AV Abschluß dran gedacht, obwohl es heutzutage die meisten haben) ausgesprochen und dieser Passus wird Teil des AV.
Eine Kombination unserer Antworten paßt also.
Dennoch haben wir die Frage nciht beantwortet!!! Ist der AN verpflichtet auch den Namen des Betriebes zu nennen? Aus der Hüfte geschossen würde ich sagen ja, da der AG ja bezüglich der Fürsorgepflicht überprüfen können muß ob die maximale Gesamtarbeitszeit lt. ArbZG eingehalten wird, und außerdem wissen muß, ob hier eine Konkurenztätigkeit oder eine solche die sich mit der Haupttätigkeit nicht in´Einklang zu bingende vorliegt?
09.01.2009 um 21:09 Uhr
@Don Johnson
Ich habe im meinem TV eine entsprechende Klausel nachdem ich Nebentätigkeiten anzeigen/melden muss.
In diesem Urteil, es betraf ja auch das Thema Nebentätigkeit und ArbZG.
Ordentliche personenbedingte Kündigung – Ersatzruhetag - BAG, 24. 2. 2005 - 2 AZR 211_
Aus dem Urteil geht nicht hervor, dass der AG hätte vorher abmahnen müssen.
Weiter auch dieser Auszug:
Sorry aber es geht wieder um die 3 Buchstaben "i.d.R." Es trifft aber auch hier meisten zu, dass erst abgemahnt werden muss, aber leider auch nur meisten. Verdammt wieder die 99% :-))
Da eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses immer letztes Mittel einer Streitbeilegung sein soll, muss einer verhaltensbedingten Kündigung im Regelfall zumindest eine einschlägige und erfolglose Abmahnung wegen eines gleichartigen oder ähnlichen Pflichtenverstoßes des Arbeitnehmers vorausgegangen sein. In diesen Fällen ist sie daher zugleich unerlässliche Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung. http://www.arbeitsrecht-ratgeber.de/arbeitsrecht/abwicklung/content_03.html
Fazit, eine Abmahnung ist nicht zwingend notwendig.
Besteht die Pflicht der Anzeige der Nebenbeschäftigung, aus welchen der Gründe auch immer, muss der AN auch dem AG die Art/Umfang und auch ggf. den AG benennen. Den Namen dann wenn es um die Frage geht, ist es u.U. eine Konkurenzbeschäftigung oder könnte auf Grund des AG der Nebenschäftigung, der Hauptjob leiden. Dieses könnte bei besonderen Vertrauensjob im Hauptberuf z.B. Bank-/Anlageberater oder Polizist und z.B. einer Nebentätigkeit als Kellner /Türsteher im "Rotlichbereich" gegeben sein. Da will bei solchen Vertrauensjob schon gerne wissen wo kellnert der AN. Sorry aber ein besseres Beispiel hier fällt mir im Augenblick nicht ein und ich möchte jetzt nicht meine Unterlagensammlung ganz durchpflügen.
Ich hoffe wir vertragen und jetzt wieder und versuchen Koll. hier Tipps zu geben. Anstelle von "Bockmist" nehmen wir dann lieber "Maiglöckchenduft" :-))
09.01.2009 um 21:20 Uhr
@Uschi66 och, wir streiten doch gar nciht und ich lerne immer gerne dazu wie du hoffentlich auch - welcher TV ist das?
mom, sehe mir das Urteil mal an, ok? Im Anschluß diskutieren wir dann ob Bockmi9st oder Maiglöckchenduft - lach
09.01.2009 um 21:24 Uhr
Ok, hast mir die Arbeit abgenommen, was ioch aber nciht ok finde, ist, wenn du deinen Beitrag veränderst, Maiglöckchenduft, da dann hier für nachfolgende Leser ein falscher Eindruck entstehen könnte. Siehe es wie eine Sitzungsniederschrift die nicht veränderbar ist, ok? Lach, da fällt mir wieder was ein.... lach
Wieso sollen wir uns vertragen? Haben wir uns gestritten oder vernünftig versucht Argumente auszutauschen? ;-)
09.01.2009 um 23:23 Uhr
@Uschi66 ...so ganz d'accord gehe ich mit Deinen Anführungen nicht; vor allem, weil das BAG am 11.12.2001 ziemlich genau beschrieben hat, was geht, was nicht geht!
10.01.2009 um 13:53 Uhr
@Kölner
also, ich habe mir einmal das BAG Urteil vom 11.12.2001 angesehen. Nun meine Frage an dich, wo gehst Du nicht so ganz d'accord mit meinen Aussagen?
Bitte aber genau lesen was ich geschrieben habe ;-) Besonders hier auf die Wörter "falls" und "99%" "i.d.R." achten.
Weiter auch das BAG hat auch in diesem Urteil wie auch in weitern, nur geschriebn/geurteilt, dass es auf den Inhalt des ArbV/TV und auf ggf. besondere betrieblichen Interessen bedroht sind.
Dieses Urteil ist übrigens auch in zwei guten Beiträgen von RA beschrieben. Auch aus diesen Beiträgen kann ich nicht erkennen, dass ich hier etwas falsches schrieb. http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Nebentaetigkeit.html http://www.klemmpartner.de/veroeffentlichungen/asmussen/132/
Gute Aussage im Beitrag von RA "Klemm & Partner" Dem BAG ist zuzustimmen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Arbeitgeber nicht berechtigt sein sollte, vom Arbeitnehmer die Anzeige geplanter Nebentätigkeiten zu verlangen.
Diesem ist auch nicht zu wiedersprechen, habe ich auch nicht. Aber auch nur unter Beachtung der auch hier vom BAG gemachten Aussagen und HInweis auf ArbV/TV Inhalt und berechtigte Interessen des AG bedroht sind. Also keine Pflicht ohne die Ausnahme, wenn keiner der 3 Gründe zutrifft.
PS: ich könnte mir auch gerade in Kleinbetrieben, welche keine Standart ArbV verwenden und zu keinem TV gehöhren, vorstellen, dass die ArbV keine Nebentätigkeitsklauseln haben und dann ggf. sogar der AG Probleme hat sich auf den 3 Grund "bedrohte betriebliche Interessen" berufen kann. Daher auch 99% ;-))
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