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Welche Paragraphen treffen zu - Daten über die geleisteten Arbeitszeiten/ Arbeitsunfähigkeitszeiten im Nebenjob offenlegen?

B
Balance
Jan 2018 bearbeitet

Unser BR sucht nach Gestzestexten aus dem wir folgende Rechte des Arbeitgebers erkennen können:

Darf ein Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer mit einer Nebenbeschäftigung eingestellt hat, bei dem Hauptarbeitgeber dieses Arbeitnehmers Erkundigungen einziehen, wann dieser dort gearbeitet hat. (mit Datum, wieviel Stunden am Tag und Uhrzeiten sowie Krankheitstagen?)

Umkehrschluss: Darf der Hauptarbeitgeber eines Arbeitnehmers dem Arbeitgeber bei dem dieser Arbeitnehmer einen Nebenjob ausführt, Daten über die geleisteten Arbeitszeiten / Arbeitsunfähigkeitszeiten offenlegen/herausgeben?

Wie sieht hier die Rechtslage aus, bzw. wo kann ich diesbezüglich außer beim Arbeitszeitschutzgesetz nach Lösungsvorschlägen suchen?

Vielen Dank!

6.57604

Community-Antworten (4)

K
Kriegsrat

18.12.2009 um 18:50 Uhr

z.b. hier

Neue Bestimmungen zum Arbeitnehmerdatenschutz ab 1. September 2009

Der Gesetzgeber hat mit dem neuen § 32 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) eine besondere Bestimmung zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Beschäftigtendaten geschaffen, die auch Papierakten und handschriftliche Aufzeichnungen umfasst. § 3 Abs. 11 BDSG stellt klar, dass die neue Regelung für sämtliche Beschäftigungsverhältnisse gilt,

http://www.bfdi.bund.de/DE/Schwerpunkte/BDSGAenderungen/BDSGAenderungen_node.html

R
rainerw

18.12.2009 um 19:45 Uhr

kriegsrat Bin ja eigentlich der selben Meinung wie Du, muß muß aber nicht irgendeiner überprüfen ob nicht evetl. gegen Arbeitzeitsgesetze verstoßen wird? Ich weiß nicht wirklich wie das funktioniert, weil ich mich damit so noch ncht befasst habe.

K
Kriegsrat

18.12.2009 um 20:20 Uhr

dafür wäre der hauptarbeitgeber verantwortlich der dazu auch ein gewisses informationsrecht gegenüber seinem mitarbeiter hat, d.h. der AN müsste auf anfrage arbeitszeiten beim nebenjob mitteilen

E
Erwin

18.12.2009 um 21:28 Uhr

@all

Auch der Neben-AG mus/ darf gewisse Erkundigungen einholen. So z.B. ob weitere Nebenbeschäftigungen bestehen. Denn sobald mehr als 400,- € Nebenbei (als Gerinfügiger) verdient werden, werden diese Einkommen voll Sozial- und Steuerpflichtig, dann müssen diese Einkommen über eine Steuerkarte behandelt werden. Sie können dann nicht mehr vom AG pauschal versteuert werden.

Der Haupt-AG muss prüfen und darauf achten, dass das ArbZG eingehalten wird, also auch und besonders Tägl./ Wöchentl. Höchstarbeitszeit und Ruhezeiten. Er kann sofern hier diese nicht eingehalten werden dem AN die nebenbeschäftigung untersagen, beachtet der AN dieses dann nicht kann eine Kündigung folgen. Dieses auch, weil der Haupt-AG bei Verstößen gegen das ArbZG mit Ordnungsgelder belegt werden kann, auch wenn diese durch die Nebentätigkeit entstehen. Der Haupt-Job/-AH hat Vorrang. Daher MÜSSEN AG welche AN im Rahmen von 400,- € Jobs beschäftigen dieses auch immer wieder prüfen. Denn prüfen sie nicht bekommen diese Problme weil die Steuern und Versicherungsbeiträge (Sozialversicherung( Arbeitslosenvers.) nicht abgeführt wurden.

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