Nachrücker, so oder so??
Hallo,
eine kniffliche Frage: Bei uns haben einige gewählte BR-Mitglieder ihr Amt abgelehnt, so dass wir die nächsten nach den Regeln in der Wahlordnung angeschrieben haben. Diese haben wiederum 3 Arbeitstage Zeit, um es mitzuteilen, falls sie das Amt nicht annehmen.
Aus fristtechnischen Gründen mussten wir mittlerweile schon zur konstituierenden Sitzung einladen.
Nach welchen Nachrückregeln geht es, wenn jetzt ein Gewählter, welcher bereits zur konstituierenden Sitzung geladen wurde, mitteilt, dass er das Amt ablehnt? Oder geht es da ganz normal wie bei Rücktritt in der laufenden Amtsperiode?
Dank und Gruß
Elmer
Community-Antworten (2)
26.05.2010 um 11:25 Uhr
wenn das BRM zur konstituierenden Sitzung da war, ist es erst mal offizielles BRM. Er oder sie kann sein Mandat dann nur niederlegen , denn mit der Teilnahme an der Sitzung hat er formal das Mandat angenommen
26.05.2010 um 17:36 Uhr
Die Ladung muss zwar binnen einer Woche erfolgen, allerdings wird eine Überschreitung dieser Frist als unkritisch angesehen. Schließlich ist nicht festgelegt, WANN diese Sitzung letztendlich erfolgen soll. Nur die LADUNG ist binnen Wochenfrist vorgesehen. Insofern wäre es widersinnig auf diese Frist zu bestehen, wenn es Gründe gibt die dagegen sprechen (wie z. B. das das endgültige Wahlergebnis noch nicht feststeht) und noch ausreichend Frist verbleibt, so das die Ladung zur Sitzung RECHTZEITIG erfolgen kann.
Auf der anderen Seite soll die konstituierende Sitzung so rechtzeitig erfolgen, das eine betriebsratslose Zeit nicht entsteht. Es steht nirgends geschrieben, das die Ladung und die Sitzung nicht auch vor Ablauf der dreitägigen Erklärungsfrist erfolgen kann. Solange ein BRM nicht erklärt hat das er das Amt nicht annimmt ist er gewähltes BRM und kann zur konstituierenden Sitzung eingeladen werden..... Schließlich ist es auch unkritisch, ob den gewählten BRM diese Erklärungsfrist überhaupt zugestanden wird, schließlich kann jedes BRM sein Amt jederzeit niederlegen. Einziger Unterschied: solange die Dreitagesfrist nicht abgelaufen ist und der WV noch im Amt ist (sprich die konstituierende Sitzung noch nicht stattgefunden hat) wird die Nichtannahme des Amtes gegenüber dem WV erklärt, später der Rücktritt gegenüber dem BRV.
Also einfach nicht so eng nehmen, wo kein Kläger da kein Richter - und kein Richter wird ein Haar in der Suppe finden wenn nichts schlimmeres passiert ist als das nach der Wahl einiges nicht so fristgerecht gelaufen ist. Wichtig ist das die Wahl überhaupt ordentlich stattgefunden hat.
Verwandte Themen
Nachrücken der komplizierten Art
ÄlterHallo zusammen, wir haben neu gewählt und der 7er BR besteht aus Mitgliedern von 3 Listen. Liste 1: 12 Personen (4 im neuen Gremium) Liste 2: 1 Person (im neuen Gremium) Liste 3: 3 Personen (2 im ne
BR ohne Nachrücker - was geschieht wenn keine Nachrücker mehr vorhanden sind und ein BR Mitglied verhindet, ist an der Sitzung teil zu nehmen?
ÄlterHallo, folgende Situation: wir habe einen BR neu gegründet (7 BR Mitglieder). Noch vor der kostutierenden Sitzung hat ein gewähltes Mitglied die Wahl abgelehn. Ein Nachrücker hat diesen Platz ei
Reihenfolge Nachrücker
ÄlterHallo, in unserem Betriebsrat gab es Diskussionen darüber, wer in den GBR nachrückt.Wir sind 5 BR-Mitglieder, davon 2 zum GBR deligiert & 2 Nachrücker für den GBR Folgender Fall: Unser BR- Vorsitzend
Betriebsratsitzung rechtmäßig!
ÄlterHallo zusammen, wir haben folgenden Fall: Unser Betriebsrat besteht aus 3 Mitgliedern. Einen Vorsitzenden, einen stellvertretend Vorsitzender und ein ordentliches Mitglied. weitergibt es zwei Nachrüc
Nachrücker unter Berücksichtigung des Geschlechts in der Minderheit?
ÄlterHallo, ich habe eine Frage zum Thema Nachrücker. Zur Ausgangssituation: Unser BR besteht aus 7 Mitglieder, das Geschlecht in der Minderheit (bei uns sind das die Frauen) beträgt 2. Der BR besteht a