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Amt für ein Ersatzmitglied

M
markus
Jan 2018 bearbeitet

Hallo an alle Kolleginnen und Kollegen, in unserer Konstituierenden Sitzung wurde ein Ersatzmitglied mit einer Aufgabe betreut. Der BR hat 5 Mitglieder und 3 Ersatzmitglieder. Das Ersatzmitglied soll Regelmässig die Umsatzzahlen und die Wirtschaftliche Situation prüfen und auswerten. Darf/kann das Ersatzmitglied überhaupt solche Aufgaben übernehmen? Vielen Dank im Voraus für die Hilfe. Viele Grüße aus Heidelberg, Markus

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Community-Antworten (4)

P
pehoe

25.05.2010 um 15:57 Uhr

Nein, darf es nicht.

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Werner

25.05.2010 um 16:02 Uhr

Es sei denn; das per Betriebsvereinbarung ein Wirtschaftsausschuß existiert!

M
markus

25.05.2010 um 16:04 Uhr

Nein, es besteht leider noch kein Wirtschaftsausschuß. Unser Unternehmen hat 75 Mitarbeiter. Danke für die Antworten !!

W
Waschbär

25.05.2010 um 17:10 Uhr

@Markus,

versuche es über sachverständiger nach Sachverständige nach § 80 Abs. 3 BetrVG sind Personen, deren Hinzuziehung erforderlich sein muss. Dies ist in aller Regel dann der Fall, wenn der Betriebsrat nach Ausschöpfung aller im Betrieb vorhandenen Informationsmöglichkeiten noch Informationsbedarf hat oder die von ihm gestellten Fragen nicht zu seiner Zufriedenheit beantwortet wurden. Im Zweifel hat der Betriebsrat die Erforderlichkeit zu beweisen; es besteht allerdings ein Beurteilungsspielraum.

Ist der Betriebsrat der Meinung ohne den Einsatz eines Sachverständigen seine ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen zu können, kann eine Bestellung erforderlich sein. Verfahren

Der Betriebsrat muss mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung über die Person, die Tätigkeit, das Thema, die Kosten und den Zeitpunkt der Bestellung treffen. Kann so eine Vereinbarung einvernehmlich nicht erreicht werden, entscheidet das Arbeitsgericht im Rahmen eines Beschlussverfahrens. is von WAF.

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