Erstellt am 25.05.2010 um 10:17 Uhr von betriebsratws
Der Kollege kann in Abwesenheit gewählt werden.
Der Wahlvorstand muss die Gewählten unverzüglich benachrichtigen. Hat der Kollege nicht binnen 3 Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung abgelehnt, ist er gewählt.
Gesetzliche Grundlagen: §§ 36 Abs. 4, 34 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5, 23 Abs. 2 WO