Erfassung Anwesenheit und Krankheit
Hallo,
wir verwenden im Unternehmen ein browserbasiertes Tool, in dem Urlaub beantragt werden kann. Das Tool kann von jedem MA, mglw. auch von Externen verwendet werden, der ueber Logindaten verfuegt. Das bedeutet aber auch, dass jeder alles sehen kann.
Im Falle von Urlaubswuenschen mag das noch sinnvoll sein - weil so nicht zehn von zehn MA in derselben Woche Urlaub beantragen werden. Nun will der AG aber, dass die MA auch Fehlzeiten wegen Krankheit in dem Tool vermerkt; diese werden, wiederum fuer jeden sichtbar, als "sick" ausgewiesen. Es ist ausserdem seit kurzem ueblich, Erkrankungen mit einer eigenen Spalte im Dienstplan zu wuerdigen. Ich bin mir sehr sicher, dass es sich hierbei um personenbezogene Daten handelt, die nicht in solcher Weise fuer jeden "Hinz und Kunz" sichtbar publiziert werden duerfen - eine zweifelsfrei dazu passende Norm oder aber ein Urteil kann ich aber nicht finden. Any ideas?
Ausserdem gibt es ein weiteres Tool, in dem Arbeitszeiten vermerkt werden. Das ist allein deshalb schon fragwuerdig, als der AG allmonatlich Dienstplaene erlaesst, Festgehaelter zahlt und die Entlohnung von Ueberstunden kategorisch ablehnt. Unterm Strich ist diese Erfassung eigentlich fuer nix gut. Muss sie akzeptiert werden und wenn ja, wie lange duerfen die Daten verwahrt werden?
Danke sagt das
JePilein
Community-Antworten (5)
22.05.2010 um 19:10 Uhr
JePilein, was sagt denn der Datenschutzbeauftragte dazu
22.05.2010 um 19:37 Uhr
ridgeback Ich befürchte es gibt keinen... und wenn dann sollte er sagen: "Das geht ja gar nciht"
22.05.2010 um 21:33 Uhr
DJ, sei nicht immer so pessimistisch, natürlich haben die einen...............ab nächsten Monat.;-))
23.05.2010 um 06:58 Uhr
Hallo,
ist nicht boese gemeint - aber wirklich weiter hilft mir das alles nicht. Nein, es gibt keinen Datenschutzbeauftragten und Nein, es wird wohl auch naechsten Monat keinen geben.
Kann ich die Rechtslage nun irgendwo nachlesen (Gesetz, Kommentar, Urteil)?
Danke sagt again das
JePilein
23.05.2010 um 11:42 Uhr
@JePilien
Schau man in den § 4f BDSG. http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__4f.html
Interessant hierzu wäre auch § 43 Abs. 1 Nr. 2 BDSG http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__43.html
Dies dürfte das Unternehmen motivieren, einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu benennen ...
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten in einem Beschäftigungsverhältnis ist § 32 BDSG http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__32.html
Die Maßnahmen, die getroffen werden müssen, damit die personenbezogenen Daten nicht missbräuchlich genutzt werden können sind im § 9 BDSG beschrieben. http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__9.html
Hinsichtlich der Überwachung der Arbeitszeiten würde ich sagen, dass dieses Verfahren der Vorabkontrolle nach § 4d Abs. 5 Nr. 2 BDSG unterliegt und erst eingesetzt werden darf, wenn genau diese Vorabkontrolle durchgeführt wurde. http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__4d.html
Mit kollegialen Grüßen, Joachim
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