Erstellt am 20.05.2010 um 00:00 Uhr von sueton
Hallo! 13:53 Uhr stellte thunder eine ähnliche Frage.Schau Dir mal die Antworten der Forumshasen an.Vielleicht hilft das weiter.
Erstellt am 20.05.2010 um 06:26 Uhr von ridgeback
@Motzarella,
1. Nach § 87.1.5 seit ihr mit im Boot und er kann es nicht einfach so bestimmen.
2. Die einzigste Möglichkeit die er hat, ist seine eigene Willenserklärung (Urlaub genehmigt), nach §§ 119, 123 BGB wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung gerichtlich anzufechten.
3. Da ich kaum glaube, dass die AN gegen die genannten §§ verstossen haben, stehen die Chancen für den AG schlecht.
4. Der einmal erteilte Urlaub ist für den AG unwiderruflich. Die Unwiderruflichkeit ist Rechtsfolge der Urlaubserteilung.
5. Behält sich der AG allerdings den Widerruf des erteilten Urlaubs vor, so hat er keine zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs ausreichende Befreiungserklärung abgegeben.
6. Eine Vereinbarung des Arbeitgebers mit dem Arbeitnehmer dahingehend, dass dieser damit einverstanden ist, aus dem Urlaub zurückgerufen zu werden, verstößt gegen zwingendes Urlaubsrecht (§ 13 Abs. 1 BUrlG) und ist rechtsunwirksam. Auch durch rechtsgeschäftliche Vereinbarungen kann nämlich nicht von der zwingenden urlaubsrechtlichen Vorschrift des § 13 Abs. 1 BUrlG abgewichen werden.
7. Mit der Urlaubserteilung hat der Arbeitgeber die ihm obliegende Erfüllungshandlung vorgenommen, die nicht mehr einseitig aufgehoben werden kann.