Erstellt am 19.05.2010 um 19:00 Uhr von ridgeback
@KarlSchw,
ob Betriebsurlaub eingeführt wird, gehört zu den allgemeinen Urlaubsgrundsätzen und unterliegt dem MBR, genauso über die Dauer von Betriebsurlaub.
§ 87 Abs 1 Nr 5 BetrVG
Erstellt am 20.05.2010 um 10:09 Uhr von rkoch
Wie viel davon ist übrigens nicht geregelt. Genau genommen soll der Urlaub in seiner Gänze genommen werden (auch wenn das niemand so tut), daraus läßt sich schließen, das der AG durchaus auch den gesamten Urlaub am Stück zu Betriebsurlaub deklarieren könnte, wenn der BR mitspielt.
Erstellt am 20.05.2010 um 10:38 Uhr von ridgeback
Betriebsferien ist grundsätzlich Sache des Arbeitgebers (MBR beachten). Urlaubsrechtlich handelt es sich um die Urlaubsfestlegung des AG, u. U. entgegen den Urlaubswünschen der AN. Der AG hat grundsätzlich den AN für die Urlaubsdauer freizustellen (§ 7 Abs. 1 BUrlG). Der Zeitpunkt des Urlaubs für den einzelnen Arbeitnehmer ist abhängig von dessen Geltendmachung; insbesondere kann der AG den Urlaub nicht nach beliebigem Ermessen erteilen. **Der AG kann nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 2. Hs BUrlG den Urlaub entgegen den Urlaubswünschen des AN festlegen. Voraussetzung dafür sind insbesondere dringende betriebliche Belange, die auch in der Festlegung von Betriebsferien liegen können.** ++Aber auch dann hat der Arbeitgeber die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer zu berücksichtigen.++ Es bedarf des Nachweises dringender betrieblicher Belange und es hat in jedem Fall eine Interessenabwägung zu erfolgen. Die dringenden betrieblichen Belange können hier insbesondere betriebsorganisatorischer Natur sein, eine Urlaubserteilung zugunsten des AN muss zudem den Betriebsablauf erheblich beeinträchtigen.