Erstellt am 19.05.2010 um 12:26 Uhr von galaxy
@Utnapischtim
wenn ihr den Überstunden zugestimmt habt und dieses evtl. sogar pauschal für die betroffene Abteilung, dann kann der AG dieses anordnen. Der Urlaub für den betroffenen AN beginnt am Montag und meines Wissens steht weder im BUrlg noch in einem mir bekannten TV etwas davon, dass das WE vor dem Urlaub ein freies sein muss. Dass es vom AG kein feiner Zug ist, steht auf einem anderen Blatt. Als BR würde ich daraus schließen, in Zukunft die Überstunden an AN zu koppeln, damit sind solche Probleme vom Tisch.
Gruß
Galaxy
Erstellt am 19.05.2010 um 12:36 Uhr von rkoch
Warum soll ein AN nicht vor dem Urlaub Mehrarbeit leisten können? Der Samstag ist im rechlichen Sinne ein Werktag. Für AN bei denen auch der Sonntag ein Arbeitstag ist (z.B. Gaststättengewerbe) kann der AN auch noch am Sonntag arbeiten wenn er ab Montag Urlaub hat.
Faktisch gibt es nämlich einen witzigen Fallstrick:
Üblicherweise wird Urlaub in der 5-Tage Woche von Mo-Fr. beantragt und genehmigt. So weit so gut. Das ist aber eigentlich FALSCH! Der Urlaub gilt eben nur für die Tage für die er beantragt und genehmigt wurde. Genaugenommen könnte Euer Kollege also sogar am Samstag der Woche arbeiten in der er Urlaub hat, den sein Urlaub endet am FREITAG! Der AN könnte aber genau so gut Urlaub von Sa-So. (9 Tage) beantragen und genehmigt bekommen. Faktisch sind das auch nur 5 Urlaubstage, der AG der diesen Urlaub aber genehmigt hat kann auch für die Tage am Wochenende keine Arbeitsleistung verlangen.
Tja, sche*** gelaufen.. Da hilft nur noch bitteln und betteln.....
Erstellt am 19.05.2010 um 12:56 Uhr von geploeg
Eine grundsätzliche Frage sollte vorher hier mal geklärt werden.
Ist denn der Samstag überhaupt ein regulärer Arbeitstag für die Mitarbeiter? Was steh dazu denn im Arbeitsvertrag des betroffenen MA's?
Erstellt am 19.05.2010 um 12:58 Uhr von Utnapischtim
Erst einmal Danke für die Antworten. Das Problem ist allerdings in diesem Fall, dass der AN seinen Urlaub (Samstag als Reisetag) ja schon wochenlang vorher geplant hat, und nun relativ kurzfristig (drei Tage vorher) Bescheid bekommt, dass er an diesem Samstag arbeiten muß. Heißt das für mich als AN, dass ich prinzipiell mir den Samstag freihalten muß, obwohl ich vertraglich nur eine 5-Tage-Woche habe, weil es ja sein könnte, dass vielleicht Überstunden anstehen????
P.S.: Normalerweise arbeiten wir nur von Montag bis Freitag.
Erstellt am 19.05.2010 um 14:16 Uhr von GeraldN
Hallo zusammen
ÄÄÄÄhhhm.
Nach §106 der GewO (Direktionsrecht des Arbeitgebers) hat der Arbeitgeber auf die Belange des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. M. A. nach ist das in diesem Falle nicht erfolgt und für die persönlichen Belange des Mitarbeiters ist die kollektivrechtliche Zustimmung des BR unerheblich. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob der MA erst mal pauschal im Arbeitsvertrag stehen hat, dass er zu Mehrarbeit bereit ist. Es kommt also darauf an, dass der MA im Einzelfall einen Grund hat der angeordneten Mehrarbeit nicht Folge zu leisten, was meiner Ansicht nach hier der Fall ist, zumal an Samstagen i. d. R. nicht gearbeitet wird, er also darauf vertrauen konnte, hier seinen Urlaub antreten zu können.
Anders verhält es sich, wenn der MA nach Anordnung des AG, koll. Zustimmung des BR und arbeitsvertraglicher Zustimmung keine objektiven Hinderungsgründe hat. Dann könnte eine Weigerung im Wiederholungsfall sogar zur Abmahnung / Kündigung führen.
Grüßle
Gerald
Erstellt am 19.05.2010 um 15:08 Uhr von rkoch
Da Utnapischtim davon ausgeht das die Mehrarbeit rechtmäßig ist gehe ich mal davon aus, das der AG sich diese arbeitsvertraglich offen gehalten hat und sich auch nicht auf Mo.-Fr. als Arbeitszeit festgelegt hat. Sonst wäre das eine oder andere ohnehin unzulässig, auch wenn das der AN für sich einklagen müsste..... was ihm in der Situation wohl erstmal nicht hilft. NB: §106 GewO ist richtig, aber es bleibt bei dem Problem das er dieses Recht erstmal durchsetzen müsste. Und dieser § läßt genug Spielraum das ein ArbG dem AG Recht geben könnte - insofern wäre eine Selbstbeurlaubung vor einem entsprechenden Urteil gefäääährlich.
Um ehrlich zu sein habe ich in meinem Beitrag vergessen darauf hinzuweisen, das es IMO trotz der geschilderten rechtlichen Situation mehr als unverfroren vom AG wäre, seine Rechte in der Situation durchzusetzen... war ich ein bisserl zu weit mit den Gedanken weg.
@Utnapischtim
Insofern würde ich Euch erstmal empfehlen das Problem auf dem Verhandlungsweg zu lösen. Ihr habt nach §87 (1) Nr. 5 definitiv das Recht dazu. Falls der AG partout stur bleibt (wäre aber schon komisch) solltet Ihr Eure Arbeitszeit-BV oder Urlaubsgrundsätze-BV (habt ihr doch hoffentlich) dahingehend ändern das ihr einen Passus einbaut das sich genehmigter Urlaub immer auf anschließende Wochenenden erstreckt. Damit wäre es dann egal wie ein AN seinen Urlaub beantragt. Ich denke das die Einigungsstelle das auch durchwinken würde, da der Samstag ja i.d.R. arbeitsfrei ist und ein AN sich bei der Urlaubsplanung deshalb darauf verlassen können sollte, das er da auch nicht arbeitet.
Wenn gar nichts hilft könntet ihr auch versuchen die Zustimmung zur Mehrarbeit zu widerrufen! Da ihr ein Initiativrecht beim 87er habt ist das IMO Möglich. Wenn der AG dann nicht klein beigibt könnt IHR das ganze vor dem ArbG klären lassen und auch für den Kollegen eine einstweilige Verfügung erwirken, egal ob wegen Nr. 5 oder Nr. 1. Wenn sich der Richter darauf nicht einlässt wisst ihr wenigstens was die Stunde geschlagen hat..... Aber Eile ist jetzt geboten.
> Heißt das für mich als AN, dass ich prinzipiell mir den Samstag freihalten muß, obwohl ich vertraglich nur eine 5-Tage-Woche habe, weil es ja sein könnte, dass vielleicht Überstunden anstehen????
Rechtlich gesehen: Ja. Bei uns ist das eigentlich egal, so oft das bei uns passiert ist wurde das umgehend wieder korrigiert. Ich beantrage aber trotzdem schon immer meinen Urlaub inklusive der Wochenenden... Ist einfach sicherer. Auf was für blöde Ideen AG kommen können sieht man ja an Eurem Beispiel.
Erstellt am 19.05.2010 um 15:40 Uhr von ridgeback
Enthalten Kollektivverträge Regelungen über die Abgeltung von Überstunden, ergibt sich daraus noch keine individualrechtliche Regelungzum „Ob„ der Verpflichtung.
Mit einer Überstundenvergütungsregelung in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen ist damit noch weniger zur Verpflichtung des Arbeitnehmers gesagt, im Einzelfall Überstunden leisten zu müssen.
Der Arbeitnehmer ist nur verpflichtet in Notfällen Überstunden zu leisten.
Die Frage, in welchem Umfang, fernab von Notsituationen, wegen der Auftragsmenge oder aufgrund von Terminbindungen, der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer Überstunden verlangen kann, wird heute weitgehend in der Weise beantwortet, daß der Arbeitnehmer nicht verpflichtet sei, Überstunden unter Überschreitung der arbeitsvertraglichen oder tariflichen regelmäßigen täglichen Arbeitszeit zuleisten. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers bilde keinen ausreichenden Rechtsgrund.
Quelle: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Professor Dr. Klaus Hümmerich, Bonn und Richter amArbG Dr. Heribert Rech, Aachen