Derfummler,
folgende Info für ein sicheres und gesundheitserhaltendes arbeiten in Büros:
Büroarbeitsplätze haben bestimmte Grundanforderungen hinsichtlich ihrer Abmessungen zu erfüllen. DIN 4543 regelt z. B. die Flächen für die Aufstellung und Benutzung von Büromöbeln. Die gesamte Fläche eines Büroarbeitsplatzes, einschließlich der üblichen Möblierung und Verkehrsflächen, soll mindestens 8 bis 10 m² betragen, in Großraumbüros 12 bis 15 m².
Die Benutzerfläche des einzelnen Arbeitsplatzes soll eine Tiefe von 1 m haben. Dabei muss der Flächenbedarf der Auszüge von Schränken und Tischen berücksichtigt werden. Außer dem Stuhl des Benutzers dürfen hier keine weiteren Gegenstände stehen. Benutzerflächen benachbarter Arbeitsplätze, die gleichzeitig genutzt werden, dürfen sich nicht überlagern, damit es z. B. nicht zu Zusammenstößen der Bürostühle kommt.
Der Verbindungsgang, den der Beschäftigte zu seinem ständigen Arbeitsplatz zurücklegt, muss mindestens 60 cm breit sein. Die Gehwegbreite für den Gehverkehr ist abhängig von der Zahl der Personen, die den Weg benutzen.
Arbeitsflächen (Schreibtischfläche, Ablagefläche) sollen mindestens 160 cm breit und 80 cm tief sein. Wenn größere Bildschirme aufgestellt werden, reicht diese Tiefe allerdings nicht aus, um einen ausreichenden Sehabstand von 45 bis 60 cm zu gewährleisten.
Tische und Stühle müssen so gestaltet sein, dass Zwangshaltungen vermieden werden. Nicht verstellbare Schreibtische sollen zwischen 72 cm und 75 cm hoch sein, Schreibmaschinentische 65 cm hoch. Bei Bürotischen darf die Beinraumbreite 58 cm und die Beinraumtiefe 60 cm (12 cm über dem Fußboden gemessen) nicht unterschreiten.
Generell gilt: Schreibtische, Schreibmaschinentische und auch Schränke müssen standsicher sein, auch wenn die Schubladen aufgezogen sind. Schubladen dürfen nicht herausfallen können. Ecken und Kanten der Tische müssen abgerundet sein.
Ergonomisch gestaltete Bürostühle sind Drehstühle, die fünf Rollen haben müssen. Wichtig ist, dass sie in der Höhe verstellbar sind und eine bewegliche Rückenlehne haben. Der Benutzer muss seinen Bürostuhl so einstellen können, dass er eine ermüdungsfreie Sitzhaltung einnehmen kann. Dies ist im Allgemeinen der Fall, wenn Sitzhöhe, Sitzfläche und Rückenstütze nach folgenden Regeln eingestellt werden:
* Ober- und Unterschenkel sollen bei aufgestellten Füßen einen Winkel von 90° oder mehr bilden.
* Die gesamte Sitzfläche soll genutzt werden.
* Die Sitztiefe ist so einzustellen, dass zwischen Kniekehle und Sitzflächenvorderkante eine Handbreit Luft bleibt.
* Die Rückenstützen-Oberkante soll bis zur Mitte des Schulterblattes reichen.
* Die Rückenstützenwölbung (Lendenwirbelstütze) soll die Wirbelsäule an deren tiefster Einbuchtung abstützen.
Der Sitz und die bewegliche Rückenstütze ermöglichen dem Benutzer ein dynamisches Sitzen, d. h. einen Wechsel der Sitzposition: mal vorgeneigt, mal aufrecht, mal zurückgelehnt. Auf diese Weise wird eine statische Belastung der Wirbelsäule vermieden.
Bei kleinen Personen ist eine Fußstütze erforderlich, wenn die richtige Sitzhaltung nur mit Hilfe des Bürostuhls nicht erreicht wird. Fußstützen müssen so beschaffen sein, dass die Füße ganzflächig aufgesetzt werden können. Sind Fußsteuerungen, z. B. für Diktiergeräte, vorhanden, müssen sie möglichst flächenbündig und unverrückbar in die Fußstütze eingepasst sein.
Kniehocker sind zur Dauerbenutzung abzulehnen, da sie bei längerem Einsatz zu Durchblutungsstörungen der Unterschenkel und der Füße sowie zu erheblichen Beanspruchungen der Kniegelenke führen.
Das Raumklima soll den physiologischen Bedürfnissen des Menschen entsprechen; d. h. die Raumtemperatur sollte bei 21 °C bis 22 °C liegen, die relative Luftfeuchte bei 50–65 %. Es darf keine Zugluft herrschen.
Als Beleuchtungsstärke sind mindestens 500 Lux, in Großraumbüros 750 Lux notwendig. Bei besonderen Anforderungen an die Sehleistung, z. B. beim Zeichnen, sind bis zu 1200 Lux erforderlich. Die Beleuchtung soll blendfrei sein.
Lärm stört, vermindert die Konzentrationsfähigkeit und kann im schlimmsten Fall zu Gesundheitsschäden führen. Der Schallpegel ist daher so niedrig wie möglich zu halten. Bei überwiegend geistiger Tätigkeit soll der Beurteilungspegel maximal 55 dB(A) betragen; bei einfachen oder überwiegend mechanisierten Büroarbeiten maximal 70 dB(A). Das kann durch den Einsatz lärmarmer Arbeitsmittel oder durch die räumliche Trennung von Arbeitsplätzen und Lärmquellen erreicht werden. Offene Büroräumen und Großraumbüros stellen besondere Anforderungen an die Akustik. Akustikdecken sowie akustisch wirksame Wandpaneele, Möbelprogramme und Raumgliederungen können gegenseitige Störungen durch Lärm vermindern, ohne die erwünschte Kommunikation zu behindern.