Erstellt am 12.06.2021 um 15:47 Uhr von Catweazle
Du hast das Recht jederzeit, ohne Ausnahme, sämtliche Unterlagen einzusehen.
Erstellt am 12.06.2021 um 15:53 Uhr von Lennox755
Ja was ist zb mit Mitarbeitergespräche oder wenn ich in der Nachtschicht(wo beide nicht da sind) die Möglichkeit habe das Büro zu nutzen? Ich bin doch ein gleichwertiges Mitglied
Erstellt am 12.06.2021 um 16:12 Uhr von Catweazle
Die Unterlagen werden wohl im Büro sein. Also kannst du es auch nutzen.
Erstellt am 12.06.2021 um 17:10 Uhr von Dummerhund
Du bist Gleicher unter Gleichen und hast daher ein Anspruch auf einen Schlüssel zum BR Büro.
Erstellt am 13.06.2021 um 10:29 Uhr von Challenger
LArbG Baden-Württemberg Beschluß vom 20.2.2013, 13 TaBV 11/12
Zum Anspruch eines Betriebsratsmitglieds gegenüber dem Betriebsrat auf Überlassung eines Schlüssels für das Betriebsratsbüro
Leitsätze
Das Recht auf Einsichtnahme in die Unterlagen des Betriebsrats aus § 34 Abs. 3 BetrVG kann für ein Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf Überlassung eines Schlüssels für das Betriebsratsbüro begründen, wenn dem Betriebsrat eine solche Überlassung tatsächlich möglich und zumutbar ist und anderenfalls ein jederzeitiges Einsichtnahmerecht des Betriebsratsmitglieds nicht gewährleistet werden kann.
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 19. November 2012 (Az.: 3 BV 7/12) abgeändert und der Betriebsrat verpflichtet, dem Antragsteller einen Schlüssel zum Betriebsratsbüro zur Verfügung zu stellen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen
Erstellt am 13.06.2021 um 18:57 Uhr von celestro
bitte beachten:
"und anderenfalls ein jederzeitiges Einsichtnahmerecht des Betriebsratsmitglieds nicht gewährleistet werden kann."
wenn der BR also die Daten alle digital (und die BRM Zugriff darauf) vorliegen hat ....