Erstellt am 11.06.2021 um 09:15 Uhr von celestro
"der ja an dieser Situation Schuld trägt"
Sorry, aber woher weißt Du, das der AG daran schuld ist? Ist diese Schuld durch ein Arbeitsgericht festgestellt worden?
Es stellt sich allerdings die Frage, wieso die MAin zum Betriebsarzt geht. War sie schon beim Hausarzt und der AG schickt sie jetzt zum BA?
Erstellt am 11.06.2021 um 09:29 Uhr von RudiRadeberger
Auf den ersten Teil gehe ich mal nicht ein. Denn der hat ja mit der eigentlichen Frage nichts zu tun.
Ansonsten gilt §3Abs. 3 Satz 1 ArBMedVV - "die arbeitsmedizinische Vorsorge sollte während der Arbeitszeit stattfinden. Insofern besteht Anspruch auf bezahlte Freistellung".
Erstellt am 11.06.2021 um 09:32 Uhr von celestro
"die arbeitsmedizinische Vorsorge"
Wo siehst Du die hier?
Erstellt am 11.06.2021 um 09:57 Uhr von RudiRadeberger
Nach § 5 (2) ArbMedVV muss der Arbeitgeber dem Beschäftigten unverzüglich Angebotsvorsorge anbieten, wenn er Kenntnis von einer Erkrankung erhält, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit des oder der Beschäftigten stehen kann. Dies gilt auch für Beschäftigte mit vergleichbaren Tätigkeiten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ebenfalls gefährdet sein können.
Erstellt am 11.06.2021 um 09:59 Uhr von UdoWoe
Lautstärke -> Produktionshalle.
Das wäre für mich schon eine Arbeitsmedizinische Vorsorge. Gefahr der Verschlimmerung. Und wenn es nur um die Feststellung des Ist-Zustandes ist. Gefährdungsbeurteilung. Ich denke da kommen schon ein paar Punkte zusammen.
So würde ich das auch sehen celestro.
Erstellt am 11.06.2021 um 10:02 Uhr von Dummerhund
RudiRadeberger
Dann müsste aber erst mal ermittelt sein das ein ursächlicher Zusammenhang besteht.
Erstellt am 11.06.2021 um 11:02 Uhr von takkus
§ 5 Abs. 2: "ArbMedVV Erhält der Arbeitgeber Kenntnis von einer Erkrankung, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit des oder der Beschäftigten stehen kann, so hat er ihm oder ihr unverzüglich Angebotsvorsorge anzubieten."
M.E.n. muss nicht ein ursächlicher Zusammenhang besteht, sondern es reicht die Vermutung dass es so sein kann.
Erstellt am 11.06.2021 um 11:05 Uhr von RudiRadeberger
So sehe ich das auch. Die finale Feststellung erfolgt dann durch den BA.
Erstellt am 11.06.2021 um 11:06 Uhr von ganther
wieviel db hat denn eine orientierte Lärmmessung erbracht? Nur weil es Lärm gibt, muss es hier noch nicht eine konkrete Gesundheitsgefährdung geben. Daher kann man hier nicht einfach von einer Kausalität ausgehen. Was waren denn die Ergebnisse der letzten GFB dazu?
Außerdem stehen hier ja noch andere Gesundheitsthemen im Raum und die mit einer konkreter Angebotsvorsorge sich irgendwie nicht in Verbindung bringen lassen
Erstellt am 11.06.2021 um 11:15 Uhr von celestro
@RudiRadeberger
Danke für die schnelle Antwort. Sehr interessant.
Erstellt am 11.06.2021 um 11:17 Uhr von Dummerhund
Es stellt sich doch die Frage, warum hat 1 MA Schwierigkeiten und der Rest nicht.
Erstellt am 11.06.2021 um 11:34 Uhr von ganther
habe jetzt extra noch mal in den Anhang zur ArbMedVV geschaut
Anhang Teil 3 Ziffer 1 und 2
(1) Pflichtvorsorge bei:
....
3. Tätigkeiten mit Lärmexposition, wenn die oberen Auslösewerte von Lex,8h = 85 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 137 dB(C) erreicht oder überschritten werden.
Bei der Anwendung der Auslösewerte nach Satz 1 wird die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes der Beschäftigten nicht berücksichtigt;
(2) Angebotsvorsorge bei:
1. Tätigkeiten mit Lärmexposition, wenn die unteren Auslösewerte von Lex,8h = 80 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 135 dB(C) überschritten werden.
Bei der Anwendung der Auslösewerte nach Satz 1 wird die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes der Beschäftigten nicht berücksichtigt;
Also genau schauen, was hier konkret los ist. Sollte im Rahmen der GFB ja erhoben sein