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Sind für Betriebsarzt besuche Urlaub zu nehmen?

M
Martinb
Jun 2021 bearbeitet

Eine Mitarbeiterin die seit geraumer Zeit Probleme mit dem hören auf Grund der Lautstärke in der Produktionshalle hat, sowie unter Depressionen durch erhöhten Arbeitsdruck und Ungerechtmäßigem verhalten durch den Arbeitgeber gegen ihre Person leidet, möchte zum Betriebsarzt, diese zeit die sie benötigt will man Ihr vom Stundenkonto abziehen. Meine Frage: darf der Arbeitgeber der ja an dieser Situation Schuld trägt, der Mitarbeiterin den besuch beim BA von den Arbeitsstunden abziehen.??

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Community-Antworten (12)

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celestro

11.06.2021 um 11:15 Uhr

"der ja an dieser Situation Schuld trägt"

Sorry, aber woher weißt Du, das der AG daran schuld ist? Ist diese Schuld durch ein Arbeitsgericht festgestellt worden?

Es stellt sich allerdings die Frage, wieso die MAin zum Betriebsarzt geht. War sie schon beim Hausarzt und der AG schickt sie jetzt zum BA?

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RudiRadeberger

11.06.2021 um 11:29 Uhr

Auf den ersten Teil gehe ich mal nicht ein. Denn der hat ja mit der eigentlichen Frage nichts zu tun.

Ansonsten gilt §3Abs. 3 Satz 1 ArBMedVV - "die arbeitsmedizinische Vorsorge sollte während der Arbeitszeit stattfinden. Insofern besteht Anspruch auf bezahlte Freistellung".

C
celestro

11.06.2021 um 11:32 Uhr

"die arbeitsmedizinische Vorsorge"

Wo siehst Du die hier?

R
RudiRadeberger

11.06.2021 um 11:57 Uhr

Nach § 5 (2) ArbMedVV muss der Arbeitgeber dem Beschäftigten unverzüglich Angebotsvorsorge anbieten, wenn er Kenntnis von einer Erkrankung erhält, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit des oder der Beschäftigten stehen kann. Dies gilt auch für Beschäftigte mit vergleichbaren Tätigkeiten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ebenfalls gefährdet sein können.

U
UdoWoe

11.06.2021 um 11:59 Uhr

Lautstärke -> Produktionshalle. Das wäre für mich schon eine Arbeitsmedizinische Vorsorge. Gefahr der Verschlimmerung. Und wenn es nur um die Feststellung des Ist-Zustandes ist. Gefährdungsbeurteilung. Ich denke da kommen schon ein paar Punkte zusammen. So würde ich das auch sehen celestro.

D
DummerHund

11.06.2021 um 12:02 Uhr

RudiRadeberger Dann müsste aber erst mal ermittelt sein das ein ursächlicher Zusammenhang besteht.

T
takkus

11.06.2021 um 13:02 Uhr

§ 5 Abs. 2: "ArbMedVV Erhält der Arbeitgeber Kenntnis von einer Erkrankung, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit des oder der Beschäftigten stehen kann, so hat er ihm oder ihr unverzüglich Angebotsvorsorge anzubieten."

M.E.n. muss nicht ein ursächlicher Zusammenhang besteht, sondern es reicht die Vermutung dass es so sein kann.

R
RudiRadeberger

11.06.2021 um 13:05 Uhr

So sehe ich das auch. Die finale Feststellung erfolgt dann durch den BA.

G
ganther

11.06.2021 um 13:06 Uhr

wieviel db hat denn eine orientierte Lärmmessung erbracht? Nur weil es Lärm gibt, muss es hier noch nicht eine konkrete Gesundheitsgefährdung geben. Daher kann man hier nicht einfach von einer Kausalität ausgehen. Was waren denn die Ergebnisse der letzten GFB dazu? Außerdem stehen hier ja noch andere Gesundheitsthemen im Raum und die mit einer konkreter Angebotsvorsorge sich irgendwie nicht in Verbindung bringen lassen

C
celestro

11.06.2021 um 13:15 Uhr

@RudiRadeberger

Danke für die schnelle Antwort. Sehr interessant.

D
DummerHund

11.06.2021 um 13:17 Uhr

Es stellt sich doch die Frage, warum hat 1 MA Schwierigkeiten und der Rest nicht.

G
ganther

11.06.2021 um 13:34 Uhr

habe jetzt extra noch mal in den Anhang zur ArbMedVV geschaut Anhang Teil 3 Ziffer 1 und 2 (1) Pflichtvorsorge bei: .... 3. Tätigkeiten mit Lärmexposition, wenn die oberen Auslösewerte von Lex,8h = 85 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 137 dB(C) erreicht oder überschritten werden. Bei der Anwendung der Auslösewerte nach Satz 1 wird die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes der Beschäftigten nicht berücksichtigt; (2) Angebotsvorsorge bei:

  1. Tätigkeiten mit Lärmexposition, wenn die unteren Auslösewerte von Lex,8h = 80 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 135 dB(C) überschritten werden. Bei der Anwendung der Auslösewerte nach Satz 1 wird die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes der Beschäftigten nicht berücksichtigt;

Also genau schauen, was hier konkret los ist. Sollte im Rahmen der GFB ja erhoben sein

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