Mitbestimmung bei Bereitschaftsräumen
Unser Arbeitgeber will am anderen Ende des Firmengländes einen zusätzlichen Bereitschaftsraum in Betrieb nehmen. Die Ausstattung ist schlechter als in dem vorhandenen. Er behauptet, unser BR hat dabei keine Mitbestimmung. Ist das so richtig?
Community-Antworten (1)
15.05.2010 um 09:17 Uhr
§ 90 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG erfasst sämtliche erheblichen Veränderungen der baulichen Substanz an Fabrikations-, Verwaltungs- und allen sonstigen betrieblichen Räumen.
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