Widerspruch einer außerordentlichen Kündigung
Hallo liebe Kollegen/innen, wie wiederspreche ich einer außerordentlichen Kündigung nach Betriebsverfassungsgesetz. Im Beriebsverfassungsgesetz gibt es nur ablehnungs Gründe für die ordentliche Kündigung Für Eure Hilfe danke ich im Vorraus.
Lieben Gruß Torsten
Community-Antworten (9)
11.05.2010 um 21:38 Uhr
@Torsten Gar nicht!
11.05.2010 um 21:38 Uhr
@Torsten Nie, nimmer, nicht.
11.05.2010 um 21:42 Uhr
@Torsten
...ihr dürft eure Bedenken äußern!Mehr nicht...
11.05.2010 um 23:15 Uhr
Sorry, geht das einwenig genauer, würde dann der AG nicht immer außerordentlich Kündigen?
Gruß Torsten
11.05.2010 um 23:23 Uhr
@Torsten Das sollte der AG ruhig tun. So viele unwirksame Kündigungen wie dann beim ArbG landen, würden die Gerichte zusammenbrechen lassen... ..BGB § 626 setzt schon eine recht hohe Hürde!
11.05.2010 um 23:25 Uhr
Eine außerordentliche Kü. ist nur aus einem wichtigen Grund möglich, durch den es dem Arbeitgeber nicht zumutbar ist, das Ende der Kündigungsfrist abzuwarten.
Der BR kann Bedenken äußern und dabei alle Gründe anführen, die nach seiner Ansicht gegen die Kündigung sprechen.
Einer ordentlichen Kü. widersprechen kann der BR aber nur in bestimmten Fällen, die in BetrVG Par 102 aufgeführt sind.
11.05.2010 um 23:27 Uhr
Genauer benennen? Ich denke das könnte hier den Rahmen sprengen. Lies mal unter folgendem Link http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Kuendigung_Ausserordentlich.html
11.05.2010 um 23:32 Uhr
Dieser Thread erinnert mich an den Dialog:
"Können Sie mir sagen, wie ich zum Bahnhof komme?" Antwort: "ja, natürlich."
;-)
12.05.2010 um 11:01 Uhr
Ich versuchs mal:
MBR des BR bei außerordentlichen Kündigungen: §102 (2) Satz 3: Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen.
Mehr gibt es nicht, der BR kann "nur" Bedenken anmelden.
Rechtshintergrund: §626 BGB Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Auch der WIDERSPRUCH eines Betriebsrates hat NICHT die Funktion, die Kündigung zu verbieten, nach §102 (4) BetrVG kann der AG selbst bei Vorliegen eine Widerspruchs des BR die Kündigung durchführen. Die Kündigung ist als Vertragsbeendigung eine vertragsrechtlicher Vorgang, bei dem einem unbeteiligten Dritten (hier dem BR) kein Einflussrecht zusteht. Insofern kann der BR keiner der beiden Seiten einreden, das eine Vertragsauflösung nicht stattzufinden hat. Deswegen sind hier die Rechte des BR stark eingeschränkt. Der WIDERSPRUCH hat aber die Funktion, das der AN beim ArbG verlangen kann festzustellen, das das Arbeitsverhältnis bis zum Ende des Rechtsstreites NICHT aufgelöst ist. Obwohl also die Kündigung an sich im Raum steht, besteht es dann auf jeden Fall unter Lohnfortzahlung weiter, bis das ArbG bzw. die Folgeinstanzen die Auflösung für rechtmäßig erklärt hat. Das kann Jahre dauern und so lange bekommt der AN seinen Lohn weiter. Deswegen ist ein fundierter Widerspruch so emminent wichtig! Ohne Widerspruch endet eine Kündigung meist sehr abrupt, da der AN ja kein Geld bekommt und i.d.R. sich einen neuen Job suchen muss.
Aus dem Wortlaut des §626 BGB ist zu entnehmen, das eine außerordentliche Kündigung stattgefunden hat, weil "die Fortsetzung des Dienstverhältnisses (...) nicht zugemutet werden kann". In diesem Sinne ist es auch dem ArbG verwehrt, dieses unzumutbare Arbeitsverhältnis vorläufig aufrecht zu erhalten. Wozu soll also der Widerspruch des BR gut sein? Er hätte NULL Wirkung! §102 trägt diesem Umstand mit seiner Ausgestaltung Rechnung.
Aber: Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses muss auch wirkich unzumutbar sein. Das ist eigentlich nur der Fall, wenn der AN das Vertrauensverhältnis grundlegend zerstört hat, z.B. durch eine Straftat oder Schädigung des AGs, oder wenn der AN grundsätzlich seine Eignung verloren hat irgendwelche Arbeiten für den AG auszuführen, z.B. Vollinvalidität. Andere Fallkonstrukte sind natürlich möglich, aber sie müssen schon so erheblich sein, das es auch für einen außenstehenden offensichtlich ist, das hier eine Fortsetzung der Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist.
In diesem Sinne erfüllen nur relativ wenige Kündigungen auch diese Bedingungen. Kündigt der AG NUR außerordentlich - und es stellt sich heraus, das hier kein entsprechender Grund vorliegt ist die ganze Kündigung hinfällig. AG kündigen deshalb in der Regel "außerordentlich, hilfsweise ordentlich", so das falls die außerorderntlichkeit nicht anerkannt wird zumindest die ordentliche Kündigung bestand hat. Dann sind das aber ZWEI Kündigungen und der BR ist zu BEIDEN anzuhören. Hat der AG wie beschrieben gekündigt, hört den BR aber NUR ZUR AUSSERORDENTLICHEN Kündigung an, ist die ordentliche Kündigung von vorneherein NICHTIG. Der BR hält zu diesem Umstand aber gefälligst sein vorlautes Mundwerk, sonst holt der AG diese Anhörung nach und den Schaden hat der AN......
So - wie rainerw schon gesagt hat - sprengt a bisserl den Rahmen und ist bei bestem Willen nicht vollständig - aber vielleicht hilft es weiter.....
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