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Erst versetzen und dann betriebsbedingt kündigen - ist das rechtens?

K
kölnerxxx
Jan 2018 bearbeitet

Können Kollegen, die gekündigt werden sollen, erst in eine Abteilng versetzt werden, von der der AG weiss, dass sie kurze Zeit später betriebsbedingt aufgelöst wird und so alle unerwünschten Kollegen los werden kann ?

Ist das rechtens (oder gar üblich)??

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Community-Antworten (4)

P
Petrus

11.05.2010 um 19:32 Uhr

Sagen wir mal so: Es auf diese Weise zu versuchen, scheint nicht völlig unüblich zu sein.

Rechtens ist es aber nicht. In die Sozialauswahl nach §1 KSchG sind alle vergleichbaren ArbN des Betriebes einzubeziehen, nicht nur die MA einer bestimmten Abteilung.

K
kölnerxxx

11.05.2010 um 21:04 Uhr

@Petrus - Danke, das beruhigt mich. Eine Frage: Du schreibst, alle vergl. Stellen eines Betriebes. Wie ist das zu sehen, wenn sich unter einem Dach mehrere Betriebe den Platz teilen, die Arb.plätze durchaus vgl. sind und einige MA Doppelarbeitsverträge haben, andere aber nur für eine GmbH, ... zählen weiterhin ALLE aus beiden Firmen also vgl. Plätze zur Sozialaswahl?

R
rkoch

12.05.2010 um 10:24 Uhr

@kölnerxxx

Du wirfst hier auf jeden Fall schon mal zwei Sachen durcheinander:

  • wenn sich unter einem Dach mehrere Betriebe den Platz teilen und
  • ALLE aus beiden Firmen

Da sollte man schon etwas detaillierter die Strukturen beleuchten - Mehrere Betrieb unter einem Dach geht IMO gar nicht....., außer es handelt sich um Unternehmen, die keinen gemeinsamen Betrieb bilden. Da wäre dann die Frage zu beleuchten ob diese zusammen einen Konzern bilden. Der gemeinsame Betrieb mehrere Unternehmen ist wieder etwas anderes - aber dann ist es eben auch nur genau ein Betrieb. Oder eine Mischung aus beidem - geht auch noch.... Also was?

Ohne mehr Details geht IMO jede Antwort ins Leere.

K
kölnerxxx

13.05.2010 um 14:57 Uhr

Es ist so: 12 Mitarbeiter erledigen durchaus vergl. Aufgaben, allerdings haben alle mit verschiedenen Kunden zu tun, sie wären aber durchaus austauschbar. 6 MA gehören einer GmbH1 und 6 haben Doppelarbeitsverträge mit GmbH1 und GmbH2, hat sich einfach so ergeben mit den Doppelarbeitsverträgen. Oben drüber steht eine Unternehmensgruppe.

Wenn es jetzt in der einen (egal in welcher) GmbH es zu betriebsbedingten Kündigungen käme, gehen alle vergl. MA in die Sozialliste ein bzw, nur jene der betroffenen GmbH1 od. GmbH2?

Die von der betriebsbed. K. Betroffenen könnten nämlich alle sowohl in GmbH1 wie auch in GmbH2 arbeiten.

Ich hoffe, die Situation ist jetzt einigermassen klar beschrieben.

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