Erstellt am 11.05.2010 um 17:32 Uhr von Petrus
Sagen wir mal so: Es auf diese Weise zu versuchen, scheint nicht völlig unüblich zu sein.
Rechtens ist es aber nicht. In die Sozialauswahl nach §1 KSchG sind alle vergleichbaren ArbN des _Betriebes_ einzubeziehen, nicht nur die MA einer bestimmten Abteilung.
Erstellt am 11.05.2010 um 19:04 Uhr von kölnerxxx
@Petrus - Danke, das beruhigt mich. Eine Frage: Du schreibst, alle vergl. Stellen eines Betriebes. Wie ist das zu sehen, wenn sich unter einem Dach mehrere Betriebe den Platz teilen, die Arb.plätze durchaus vgl. sind und einige MA Doppelarbeitsverträge haben, andere aber nur für eine GmbH, ... zählen weiterhin ALLE aus beiden Firmen also vgl. Plätze zur Sozialaswahl?
Erstellt am 12.05.2010 um 08:24 Uhr von rkoch
@kölnerxxx
Du wirfst hier auf jeden Fall schon mal zwei Sachen durcheinander:
- wenn sich unter einem Dach mehrere Betriebe den Platz teilen
und
- ALLE aus beiden Firmen
Da sollte man schon etwas detaillierter die Strukturen beleuchten - Mehrere Betrieb unter einem Dach geht IMO gar nicht....., außer es handelt sich um Unternehmen, die keinen gemeinsamen Betrieb bilden. Da wäre dann die Frage zu beleuchten ob diese zusammen einen Konzern bilden. Der gemeinsame Betrieb mehrere Unternehmen ist wieder etwas anderes - aber dann ist es eben auch nur genau ein Betrieb. Oder eine Mischung aus beidem - geht auch noch.... Also was?
Ohne mehr Details geht IMO jede Antwort ins Leere.
Erstellt am 13.05.2010 um 12:57 Uhr von kölnerxxx
Es ist so: 12 Mitarbeiter erledigen durchaus vergl. Aufgaben, allerdings haben alle mit verschiedenen Kunden zu tun, sie wären aber durchaus austauschbar. 6 MA gehören einer GmbH1 und 6 haben Doppelarbeitsverträge mit GmbH1 und GmbH2, hat sich einfach so ergeben mit den Doppelarbeitsverträgen. Oben drüber steht eine Unternehmensgruppe.
Wenn es jetzt in der einen (egal in welcher) GmbH es zu betriebsbedingten Kündigungen käme, gehen alle vergl. MA in die Sozialliste ein bzw, nur jene der betroffenen GmbH1 od. GmbH2?
Die von der betriebsbed. K. Betroffenen könnten nämlich alle sowohl in GmbH1 wie auch in GmbH2 arbeiten.
Ich hoffe, die Situation ist jetzt einigermassen klar beschrieben.