Erstellt am 06.02.2020 um 13:18 Uhr von Kjarrigan
Warum soll es nicht möglich sein? Es gibt AG die ziehen alles stoisch durch , was denen gerade in den Sinn kommt.
Wenn die Kündigung an den MA raus ist, kann man diesen nur raten die Kündigung und die Gründe prüfen zu lassen und ggf. Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen einzureichen. Wie dann ein Richter die ganze Sachlage sieht, wird er dann entscheiden.
Erstellt am 06.02.2020 um 13:20 Uhr von seehas
Wer hat denn die Personalsachbearbeitung bisher erledigt? Wenn es von seinen Aufgaben her übrigbleibt doch wohl er? Warum kann er es dann nicht weiter machen?
Falls er es nicht war, und die Aufgaben von jemand anderem kommen, ist es dann möglich, dass der Mitarbeiter die entsprechenden Kenntnisse im Zuge einer Weiterbildung erlernt? Oder ist er von seinem Ausbildungsstand soweit entfernt, dass das nicht realistisch ist? Da sind wir dann bei § 102 (4) BetrVG.
Wenn seine Tätigkeiten von anderen übernommen werden, Kann er dann Tätigkeiten von anderen übernehmen? Dann sind wir bei der Sozialauswahl.
Erstellt am 06.02.2020 um 13:34 Uhr von Pjöööng
Das ist wie mit Schrot schießen: Eine der vielen Kugeln wird hoffentlich treffen.
Natürlich darf auch der Arbeitsplatz eines Mitarbeiters der sowiesoschon gekündigt wurde entfallen. Und wenn die Kündigung noch nicht rechtskräftig ist, dann kann wegen des Wegfalls des Arbeitsplatzes auch gekündigt werden.
Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer gegen JEDE Kündigung Klage erhebt (KSchG gilt doch hoffentlich bei Euch?).
Erstellt am 06.02.2020 um 15:43 Uhr von celestro
"Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer gegen JEDE Kündigung Klage erhebt (KSchG gilt doch hoffentlich bei Euch?)."
Du hast offenbar vergessen, das BR und andere AN den betreffenden MA auch loswerden wollen. ;-)
"Einige Aufgaben werden ausgelagert, einige werden von anderen Personen übernommen und es bleibt nur noch eine Hauptaufgabe (Personalsachbearbeitung) übrig, für die dann ein neuer MA eingestellt werden muss, der diesbezüglich jedoch auch ausgebildet ist.
Der bisherige MA hatte die entsprechende Ausbildung für den Personalbereich nicht.
Somit will man ihn jetzt betriebsbedingt kündigen."
Das funktioniert so nicht (unbedingt). Wird betriebsbedingt gekündigt, dann muss man schauen, ob es vergleichbare AN gibt. Wenn man also hier 5 Personen hätte, die alle gleich ausgebildet sind und alle die gleiche Arbeit machen könnten, dann muss man die Person kündigen, die es aufgrund der Sozialauswahl "am wenigsten hart trifft". Einfach sagen "es soll ja DIESER Arbeitsplatz wegfallen und deshalb wird genau DIESER Arbeitnehmer gekündigt" ist falsch.
Erstellt am 07.02.2020 um 17:39 Uhr von Köpenicker
Eine ordentliche Kündigung und dann eine betriebsbedingte Kündigung, ist doch das gleiche bloß das man gleich denn Grund zuschreibt oder?
Erstellt am 07.02.2020 um 18:15 Uhr von Pjöööng
Die erste Kündigung sollte ja außerordentlich erfolgen. Das schließt betriebsbedingte Gründe eigentlich aus.