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Lage BR Büro

B
buffy
Jan 2018 bearbeitet

EILIG EILIG Hallo wir sind ein neugewählter Erst Betriebsrat. Unsere Personalabteilung hat uns nun einige Vorschläge für das BR Büro übermittelt. Diese liegen alle auf in umittelbarer Nachbarschaft der Chefetage. Wie können wir dies umgehen?

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Community-Antworten (9)

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rkoch

11.05.2010 um 11:44 Uhr

Im Grunde genommen gar nicht. Der AG hat Euch zwar die entsprechenden Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, neue Räume bauen oder Räume für Euch frei machen muss er nicht. Im schlimmsten Fall kann das sogar dazu führen, das der AG Euch nur Besprechungszimmer (die es ja in der Regel immer irgendwo gibt) zeitweilig zur Verfügung stellt, weil es schlicht und einfach keine freien Räumlichkeiten gibt. Ist aber eigentlich nur bei kleinsten Betrieben so der Fall.

Wenn es bei Euch in für Euch besser geeigneter Position leere Räume gibt könnt ihr den Fall im Beschlußverfahren vor dem ArbG klären lassen, wenn nicht würde ich die Räume einfach annehmen.

Was habt ihr denn für Probleme mit den Räumen? Die räumliche Nähe zur Geschäftsführung ist doch kein Hinderungsgrund? Falls ihr Bedenken habt, das die Kollegen Euch da nicht besuchen könnt ihr immer noch die Kollegen am Arbeitsplatz besuchen oder Sprechstunden einrichten und dafür geeignete Besprechungszimmer wählen....

V
Vannelle

11.05.2010 um 11:47 Uhr

Ich würde sagen erstmal gar nicht. Ihr habt Anspruch auf Büro und Sitzungsräume und das Büro muß abschliebar sein. Auch sollte man vom Gang her nicht reinsehen können. Aber das wars dann erstmal. Natürlich ist ein BR Zimmer in der Nähe der GL nicht wirklich toll. Vielleicht könnt Ihr selber ja mal nach alternartiven schauen und das dem Personalbüro zeigen. Wir hatten auch eine Zeitlang das BR Büro in der gleichen Etage wie GL. Aus der Produktion ist in dieser Zeit nie jemand zu uns gekommen.....

W
Widder

11.05.2010 um 11:48 Uhr

Euer Chef will bestimmt die Wanderungen zum BR beobachten...

Gibt es denn igendwo anders eine Möglichkeit??

Wenn ja, stellt dies eurem Chef vor, mit der Begründung, das eure und auch seine Arbeit durch die Besucher der Gegenseite beeinträchtigt wird. Ihr wollt nichts von seinen Besuchern wissen, (und er muß nicht wissen, wer euch besucht) und seid nicht im geringsten daran interessiert, das sich mal ein Besucher ins BR-Büro verirrt. Die unmittelbare Nähe zum Chefbüro könnte auch ( ein bischen an den Haaren herbeigezogen) ein Behinderung der BR-Tätigkeit sein. Vertrauensvolle Zusammenarbeit gerne, aber bitte schön doch an getrennten Orten.

T
Tanzbär

11.05.2010 um 11:52 Uhr

... umittelbarer Nachbarschaft der Chefetage

Was genau heißt das? In der Chefetage? Oder doch nur in der Nähe? Solange ihr nicht das Vorzimmer zugewiesen bekomtm, kann man doch damit leben uind arbeiten. Eine "Überwachung durch den Chef" kann ich mir schwer vorstellen, der hat echt anderes zu tun. Aber auch sowas solls geben.

B
buffy

11.05.2010 um 11:56 Uhr

auf dieser Etage befinden sich alle Chefbüros incl. Sekretariate und Personalrefentenbüros. Uns möchte man direkt neben dem Sekretariat bzw. einem Chefbüro einquartieren.

T
Tanzbär

11.05.2010 um 12:14 Uhr

Na da wäre mir auch etwas mulmig. Das ist wie eine Sicherstellung des BR, da traut sich dann wirklich keiner hin. Schaut euch um, ob woanders noch ein passender Raum ist und dann gehts ans verhandeln.

B
buffy

13.05.2010 um 14:28 Uhr

Erst einmal vielen Dank. wir haben einen anderen Raum vorgeschlagen, dieser wird abgelehnt obwohl dieser ungenutzt ist ein sogenannter Besprechungsraum mit Holztür und genutzt als abstellkammer. uns soll das Büro in der Chefetage zugewiesen werden. Ich würde gerne damit argumentieren, dass dies keine 20 qm hat und auch nicht die nötige vertraulichkeit bietet (glastür) auch wenn hier ein Sichtschutz angebracht wird, kann man trotzdem auf dem Gang alle Gespräche hören, wenn diese nicht im Flüsterton statt finden. Hat man damit wirklich eine chance? der link mit dem LAG SH urteil gibt ja viel her

R
ridgeback

13.05.2010 um 14:37 Uhr

buffy, LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 19.09.2007 - 6 TaBV 14/07 Entscheidungsstichwort (Thema)

Räume für Betriebsratstätigkeit. Anspruch des Betriebsrats auf Überlassung von Räumen Leitsatz

  1. Die dem Betriebsrat gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG zu überlassenden Räume müssen so beschaffen sein, dass der Betriebsrat in ihnen seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann. Es muss möglich sein, Betriebsratssitzungen und Besprechungen durchzuführen, Sprechstunden abzuhalten, Schreibarbeiten auszuführen sowie sich dorthin zur Lektüre zurückzuziehen. Dazu bedürfen die Räume einer ausreichenden Größe, funktionsgerechten Ausstattung und Lage.

  2. Die Größe des Raumes richtet sich danach, von wie vielen Personen er gleichzeitig genutzt werden soll und welche Einrichtungsgegenstände in ihm untergebracht werden müssen.

  3. Zur funktionsgerechten Ausstattung gehört neben der Beleuchtung, Belüftung und Heizung eine angemessene Einrichtung.

  4. Erforderlich ist, dass der Raum optisch und akustisch abgestimmt ist, so dass ihn Zufallszeugen von außen nicht einsehen oder abhören können, ohne besonderen Aufwand zu betreiben. Der Raum muss verschließbar sein.

  5. Nicht erforderlich ist, dass der Raum dem Betriebsrat ausschließlich zur Verfügung steht. Die Möglichkeit der Mitnutzung kann ausreichend sein. Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 26.02.2007 - 2 BV 4 b/07 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, dem Beteiligten zu 1. einen abschließbaren Raum mit einer Größe von 20 qm zur Nutzung für sämtliche Betriebsratstätigkeit zur Verfügung zu stellen, der von außen weder eingesehen noch abgehört werden kann sowie den Raum mit Schreibtisch, Schreibtischstuhl, Besprechungstisch und acht Stühlen und Telefonanschluss auszustatten.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Normenkette

BetrVG § 40 Abs. 2 Verfahrensgang

ArbG Kiel (Beschluss vom 26.02.2007; Aktenzeichen 2 BV 4 b/07)

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