Erstellt am 11.05.2010 um 09:46 Uhr von rkoch
§27 BetrVG:
Die weiteren Ausschussmitglieder werden vom Betriebsrat *** aus seiner Mitte *** in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
Aus seiner Mitte = nur BRM, keine EBRM
Wäre auch zu schön, Ersatzmitglieder quasi durch die Hintertür zu BRM aufzuwerten.....
Erstellt am 11.05.2010 um 10:13 Uhr von Taurus
Für Ersatzmitglieder kommt nur der Wirtschaftsausschuss in Frage !
Erstellt am 11.05.2010 um 10:24 Uhr von FelidaeB
@ paulchen: Der einzige Ausschuss, welcher mit einem Nicht-BRM besetzt werden kann (also auch mit einem EBRM) ist der Wirtschaftsausschuss.
§ 106 BetrVG - Wirtschaftsausschuss
(1) In allen Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten.
Erstellt am 11.05.2010 um 10:28 Uhr von Lotte
Naja,
also ein EBRM könnte ja als Sicherheitsbeauftragter in den ASA, aber halt nicht als EBRM