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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Nachrücker?

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vokuhila
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Leute, ich muß leider nochmals nachhaken. Ich habe mir zwar unter Berücksichtigung des BetrVG §15 Abs.2, folgendes durchgelesen:§ 25 BetrVG – Ersatzmitglieder-Siebert/Becker. Nur habe ich für meine Frage keinen Hinweis darauf gefunden und zwar wie folgt: BR-Wahl: 2 Listen / A + B, daraus resultieren 9 BR´s, Nr. 9, ein Mann aus Liste "B" muß für eine Frau weichen, soweit ok. Der Mann, der weichen musste, rückt dieser nur bei Liste "B" nach wenn sich ein Mann aus Liste "B" verabschiedet? Oder auch, wenn sich ein Mann aus Liste "A" verabschiedet, ergo listenübergreifend. Meine Meinung wäre, da er ja schon ein festes BR-Mitglied war und wegen der Minderheitenregelung weichen musste, müsste er in jedem Fall, egal aus welcher Liste ein Mann ausscheidet, nachrücken. Liege ich da falsch? Gruß und Danke vokuhila

1.11902

Community-Antworten (2)

P
peters

10.05.2010 um 19:52 Uhr

Du wirst auch bei längerem Lesen keinen Hinweis für deine Ansicht finden:

"(2) Die Ersatzmitglieder werden unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 der Reihe nach aus den nichtgewählten Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören."

da er ja schon ein festes BR-Mitglied war Stimmt ja nicht. Der Wahlvorstand nimmt nach der Auszählung die Ermittlung der gewählten BR-Mitglieder vor (einschließlich eines eventuellen Tausches) und gibt dann die Gewählten bekannt. Der 9. Mann war nie im BR und selbst wenn, dann hätte er kein Vorrecht, listenübergreifend als Ersatz eingeladen zu werden.

V
vokuhila

10.05.2010 um 20:13 Uhr

@peters............

Danke, das war deutlich zu verstehen.

Lag ich doch ein wenig falsch mit meiner Ansicht, bzw. Meinung.

Gruß

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