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Beschluss - immer und für alles?

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vorreiter
Jan 2018 bearbeitet

Müssen wir für alles einen Beschluss vorlegen, zb ordentliche Sitzungen per Beschluss dem AG melden, ausserordentliche auch ? Im Büro läuft irgendwie nichts, der PC ist administratorengeschützt, wir wollen einen eigenen Drucker, nicht das Netzwerkding im Vorzimmer vom Chef. Dann auch ? Büromaterial anfordern, hier gibt es nicht mal einen Locher oder Taschenrechner ? Wir haben das BetrVG gelesen, es steht uns ja wohl zu, aber wie können wir das durchziehen. Noch ne Frage : Steht uns bei langen Sitzungen Kaffee aus der Personalkantine zu oder müssen wir alles mitbringen. Kann der AG uns die Kaffeemaschine verbieten ? Kann der AG uns zwingen, Sitzungen nach 21.00 Uhr abzuhalten, weil dann der Nachtdienst arbeitet ?

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Community-Antworten (11)

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Lotte

09.05.2010 um 18:22 Uhr

Vorreiter, der BRV lädt zur Sitzung, dazu benötigt es keinen Beschluss (§ 29 BetrVG). Ihr solltet einen Beschluss darüber fassen, was Ihr an Büromaterial etc. benötigt und den AG um Kostenübernahme bitten (§ 40 BetrVG). Nein, der AG kann Euch im Regelfall nicht zwingen, Sitzungen nach 21.00 Uhr abzuhalten (§ 30 BetrVG) Ihr habt Hausrecht im BR Büro, wenn dort eine Kaffeemaschine steht, hat das den AG nicht zu interessieren. Wie wird das mit dem Kaffee denn bei Teambesprechungen gehandhabt? Als BR dürft Ihr weder bevorzugt noch benachteiligt werden ( § 78 BetrVG)

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nicoline

09.05.2010 um 19:31 Uhr

vorreiter, ergänzend zu Lotte zum Thema Sitzungen: Ihr könntet dem AG einen festen Sitzungstermin (den Ihr dann beschlossen habt) mitteilen, z.B. 14 tägig Mittwochs ab xx:xx Uhr, oder wöchentlich Montags ab xx:xx Uhr. Dann können sich AG und Dienstplaner rechtzeitig auf die Abwesenheit der BRM einstellen. Ausserordentliche Sitzungen sind ja nie im Vorwege zu planen, da müsst Ihr Euch dann gegebenenfalls von der Arbeit abmelden, um an der Sitzung teilnehmen zu können!

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rainerw

09.05.2010 um 20:12 Uhr

@vorreiter Siehst Du, ich hatte Dir doch gesagt unsere fleissigen Bienchen sind immer für Dich da. Und das am Muttertag. Alles gute auch allen Müttern zu ihrem Tag.

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Endeavor

09.05.2010 um 22:24 Uhr

Speichert Ihr Dateien auf einem Netzlaufwerk? Auf jeden Fall würde ich eine Verschlüsselungssoftware installieren (lassen) z.B. Truecrypt und das Kenntwort für den verschlüsselten Container kennt nur der Betriebsrat. Eigener Drucker ist auch erforderlich. Einen Aktenvernichter der Sicherheitsstufe 3 würde ich auch noch auf den Wunschzettel setzen.

Kollegiale Grüße, Joachim

V
vorreiter

09.05.2010 um 22:44 Uhr

@Lotte Teamgespräche usw , wir müssen uns selber auf eigene Kosten mit Getränken versorgen. Um Kostenübernahme bitten oder * zwingen * ? @nicoline für diesen Monat haben wir Sitzung angemeldet, eine Kollegin hat an dem Tag Nachtdienst bekommen, eine Spätdienst und ich Frühdienst. Auf Nachfrage : betriebliche Gründe ! So haben sie zuletzt auch den alten BR ausgeschaltet, " Dann macht es doch nachts " @Endeavor der gesamte Mitteilungsverkehr intern und extern läuft über Mail, alles andere haben wir sofort nach der Wahl eingestellt, so dumm sind wir auch nicht, wir wissen, Big Brother is watching you. Alle Daten runtergeladen auf Stick, Neue werden sie von uns nicht kriegen. Aber auf Bildschirm lesen oder auf Papier, wir können und wollen Papier, daher ein eigener Drucker.

L
Lotte

09.05.2010 um 23:01 Uhr

vorreiter, erstmal bitten. Dann bei Verweigerung RA beauftragen (vorher beschließen), die erforderlichen rechtlichen Schritte zu gehen. LG Lotte

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nicoline

10.05.2010 um 09:36 Uhr

vorreiter, Thema Sitzung: teilt dem AG mit, dass alle BRM am xxxx Sitzung haben und an der Sitzung teilnehmen werden, er möge bitte für Ersatz in den entsprechenden Schichten sorgen. Betriebsratarbeit geht vor arbeitsvertraglicher Arbeit. Wenn man gewillt ist, den Rücken gerade zu machen und zu halten und nicht bei Gegenwind gleich einknickt, kann man dem AG nachfolgendes mal vor die Nase halten:

Informationsblatt für Vorgesetzte von Betriebsratsmitgliedern

Sie haben in Ihrer Gruppe, Abteilung, Schicht usw. ein Mitglied des Betriebsrats. Herzlichen Glückwunsch, dass Sie Mitarbeiter/innen haben, die so viel Vertrauen in der Belegschaft Ihres Betriebs genießen, dass sie in den Betriebsrat gewählt wurden. Mit diesem Informationsblatt wollen wir für Sie zu einer möglichst reibungslosen Zusammenarbeit zwischen Ihnen und „Ihrem“ Betriebsrat beitragen.

Der Auftrag des Betriebsverfassungsgesetzes lautet: Arbeitgeber (und Sie als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers somit auch) und Betriebsrat arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen für das Wohl der Arbeitnehmer/innen und des Betriebs.

Um eventuell bestehende Missverständnisse über die Position des Betriebsrates von vorneherein auszuschließen möchten wir Ihnen Auszüge aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes zur Kenntnis geben, in welchem es um die grundsätzlich unterschiedlichen Interessen (Interessengegensatz) von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite geht: „...Ohne diesen Interessengegensatz wären gesetzliche Regelungen über die Mitwirkung von Arbeitnehmerseite an Entscheidungen des Arbeitgebers gegenstandslos. Auch das Betriebsverfassungsgesetz setzt diesen Interessengegensatz voraus...Im Betrieb hat der Betriebsrat die Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft wahrzunehmen...Anstelle möglicher Konfrontation tritt zwar die Pflicht zur beiderseitigen Kooperation, dennoch bleibt der Betriebsrat Vertreter der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber. Er ist zu vertrauensvoller Zusammenarbeit, nicht aber dazu verpflichtet, die Interessen der Belegschaft zurückzustellen. Damit obliegt dem Betriebsrat eine „arbeitnehmerorientierte Tendenz“ der Interessenvertretung...“

Sie als Vorgesetzte/r eines BR-Mitglieds sind verpflichtet, „Ihrem“ Betriebsratsmitglied die ungestörte Ausübung seines Betriebsratsamtes zu ermöglichen. Wir haben deshalb im Folgenden für Sie die Rechte und Pflichten zusammengestellt, die ein BR-Mitglied gegenüber dem Arbeitgeber und Ihnen als persönlichem Vorgesetzten hat.

1.) Was geht vor: Betriebsratsarbeit oder berufliche Tätigkeit? Das Bundesarbeitsgericht regelt diese Frage ganz klar: Erst kommt die Arbeit für und im Betriebsrat und anschließend der Job. Jeder Betriebsrat hat deshalb einen Anspruch, von seinen beruflichen Verpflichtungen so entlastet / freigestellt zu werden, dass er/sie die Betriebsratsarbeit ordnungsgemäß erledigen kann. Für diese Entlastung müssen Sie sorgen!

2.) Wer entscheidet über den Umfang der Arbeit für den Betriebsrat? Eindeutige gesetzliche Regelung: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Eine „Genehmigung“ der Betriebsratsarbeit durch den Vorgesetzten, aber auch durch den Betriebsratsvorsitzenden, ist nicht vorgesehen. Würden Sie ein Betriebsratsmitglied (aber auch Jugend- und Auszubildendenvertreter oder Wahlvorstandsmitglied) an der Erfüllung seiner Aufgaben hindern, wäre dies sogar strafbar (Behinderung der betriebsverfassungsrechtlichen Organe wird im
Höchstfalle mit Gefängnis bestraft). Weiterhin sollten Sie beachten: Mitglieder des Betriebsrates dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden; dieses gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

3.) Wer entscheidet, wann ein Betriebsratsmitglied seine Aufgaben erledigt? Auch hier die eindeutige Antwort: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Allerdings: Das Betriebsratsmitglied ist angehalten, auf betriebliche Termine Rücksicht zu nehmen. Im Einzelfall ist die Dringlichkeit der Betriebsratsarbeit entscheidend.

4.) Kann das Betriebsratsmitglied den Arbeitsplatz ohne weiteres verlassen? Im Prinzip ja. Es muss sich allerdings so ab- und wieder zurückmelden, wie man das in Ihrem Betrieb allgemein tut, wenn ein Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz verlässt. Wenn es Schwierigkeiten gibt, vereinbaren Sie mit dem Betriebsratsmitglied, wie Ab- und Rückmeldung stattfinden sollen.

5.) Was gehört alles zur Betriebsratsarbeit? Der häufigste Irrtum ist, dass Betriebsratsarbeit nur die Teilnahme an den Betriebsratssitzungen bedeutet. Zur Betriebsratsarbeit gehören aber z.B. auch Teilnahme an Gesprächen mit dem Arbeitgeber, Teilnahme an Betriebsbesichtigungen, Aufsuchen von Arbeitnehmern an ihrem Arbeitsplatz, Teilnahme an Gesprächen mit Gewerbeaufsichtsamt, Berufsgenossenschaften, Gewerkschaften, Betriebsärzten oder sonstigen Institutionen, Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen des Betriebs, Teilnahme an Sitzungen von Arbeitsgruppen und Ausschüssen des Betriebsrats, Sprechstunden, Personalgespräche, Vorbereitung von Betriebsratssitzungen, Arbeit im Betriebsratsbüro, Lektüre von Gesetzen, Verordnungen und Fachzeitschriften, Beschaffung von Informationen für die Betriebsratsarbeit, z.B. im Internet, Besuch von Betriebsratsfortbildungen und Seminaren usw.

6.) Muss die Betriebsratsarbeit immer während der Arbeitszeit des Mitgliedes geleistet werden? Grundsätzlich ja. Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied allerdings Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten. Außerhalb der regulären Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit ist jedoch keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, da es sich um ein Ehrenamt handelt. Diese Zeiten sind daher bei der Ermittlung der geleisteten Arbeitszeit im Sinne des ArbZG nicht zu berücksichtigen. Das Arbeitszeitgesetz und das Betriebsverfassungsgesetz sehen allerdings nicht vor, dass innerhalb der regulären Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit zu einer Reduzierung der gemäß ArbZG zu berücksichtigenden Arbeitszeit führt.

Sie sehen: Die rechtlichen Vorgaben sind eindeutig.

Wir empfehlen Ihnen: Sehen Sie in „Ihrem Betriebsratsmitglied“ Ihren Partner, der wie Sie größtes Interesse am Wohl der Arbeitnehmer und Ihres - gemeinsamen - Betriebs hat.

Quelle: WAF, 6. nicoline

Weiterhin würde ich raten, mal Kontakt zur Gewerkschaft oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht aufzunehmen, die Situation zu schildern und fragen, was Ihr machen könnt, um überhaupt mit der Arbeit beginnen zu können. Ein guter Anwalt wird nicht gleich mit Rechnungen um sich schießen, die Gewerkschaft könnte die Mitgliedschaft fordern.

V
vorreiter

10.05.2010 um 23:11 Uhr

@ nicoline Danke, kann ein nettes Informationsblatt für alle Mitarbeiter inklusive Leitung werden. Habe ich den Kollegen gezeigt, die Mehrheit ist für Text auf roten Papier.

Mal angenommen, wir setzten uns außerordentlich zusammen, beschließen, am 15.07.2010 von 9.00 Uhr bis 13.30 Uhr ist BR-Sitzung, dann hätten wir doch das Recht, die Einigungsstelle anzurufen, wenn sie uns wieder in verschiedenen Schichten arbeiten lassen. Oder doch nicht ( betriebliche Gründe ) ? Der Termin 11.06. ist nämlich nicht im Dienstplan berücksichtigt worden, PDL sagt : Kein Personal !! Aber den Dienstplan hat sie uns in Kopie ins Bürofach gelegt, Zettel dran, " So und nicht anders "

Und einfach mal an alle: Ist es normal, das BR-Mitglieder einen großen Teil ihrer Freizeit für BR-Arbeit opfern? Wir haben jetzt schon fast jeden Abend entweder hier gelesen oder die schlauen Bücher. Und sind noch nicht mal einen Monat im Amt. Oder legt sich das mit der Zeit und der Routine ?

L
Laffo

10.05.2010 um 23:37 Uhr

@vorreiter

der AG kann euch in verschiedenen Schichten einteilen, dies ist sein direktives Recht!-> § 106 GewO.Folgende Möglichkeiten bleiben euch:

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.08.2005, Az: 5 Sa 161/05:

"...Sowohl der Kläger und - soweit ersichtlich - auch die übrigen Betriebsräte wurden und werden am Tag der Betriebsratssitzung unstreitig vorzeitig, spätestens um 4:00 Uhr, von der Nachtschichtarbeit unter Fortzahlung der Vergütung einschließlich der Nachtzuschläge freigestellt, um vor Beginn der Sitzung eine ausreichende Ruhezeit zu haben. Zwischen dem Arbeitsende um 4:00 Uhr und dem Sitzungsbeginn um 13:30 Uhr lagen mithin 9 1/2 Stunden. Die Fahrtstrecke zwischen der klägerischen Wohnung und der Betriebsstätte beträgt nach dem Routenplaner von Falk 42,6 km. Der Kläger benötigt mithin schätzungsweise anderthalb Stunden für die Hin- und Rückfahrt. Selbst wenn man für Waschen und Essen eine weitere Stunde veranschlagt, verbleibt dem Kläger eine reine Ruhens- bzw. Schlafenszeit von sieben Stunden. Hierbei handelt es sich um eine angemessene Ruhezeit, um sich für die anstehende - allenfalls zweistündige - Betriebsratssitzung zu regenerieren, sodass keinesfalls von einem unbilligen "Freizeitopfer" gesprochen werden kann (vgl. ArbG Lübeck, Urt. v. 07.12.1999 - 6 Ca 2589/99 -, zit. n. Juris; ArbG Koblenz, Urt. v. 03.05.1988 - 5 Ca 1196/87 -, AiB 1989, 79). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger nach der Betriebsratssitzung erneut die Gelegenheit hatte, sich bis zum Beginn der Nachtschicht (22:00 Uhr) auszuruhen. Insbesondere kann sich der Kläger nicht auf die gesetzliche Ruhezeit von 11 Stunden nach § 5 Abs. 1 ArbZG berufen. Denn Betriebsratsarbeit ist arbeitsschutzrechtlich nicht als Arbeit und damit nicht als Arbeitszeit zu bewerten (BAG, Urt. v. 19.07.1977 - 1 AZR 376/74 -, AP Nr. 29 zu § 37 BetrVG 1972). ..."

ArbG Lübeck, Urteil vom 07.12.1999, Az.: 6 Ca 2589/99, AuA 2001, 94; DB 2000, 2074; NZA-RR 2000, 427-428: "...Im Hinblick auf die um 11.00 Uhr beginnenden Betriebsratssitzungen war es dem Kläger im vorliegenden Fall unzumutbar, die komplette Nachtschicht von 22.00 bis 06.00 Uhr zu arbeiten. Nach Auffassung der Kammer durfte er die Arbeit jeweils um 03.00 Uhr einstellen, um hinreichend ausgeruht an den Betriebsratssitzungen teilzunehmen. Eine Unterbrechung bereits um 01.30 Uhr war nicht notwendig. Dabei übersieht die Kammer nicht, daß der Kläger in der Zeit der Unterbrechung eine Stunde für die Fahrten von und zum Betrieb benötigt, schlafen und sonstige Verrichtungen erledigen muß. Selbst wenn man für Waschen und Essen eine Stunde veranschlagt, verbleiben bei einer Beendigung der Arbeit um 03.00 Uhr noch sechs Stunden als reine Ruhenszeit. Das ist mehr, als das Arbeitsgericht Koblenz in einem vergleichbaren Fall (vgl. Urteil vom 03.05.1988 - 5 Ca 1196/87 - AiB 1989, 79) einem Betriebsratsmitglied zugebilligt hat (Unterbrechung der Schicht um 04.15 Uhr bei Sitzungsbeginn 10.00 Uhr) und reicht aus, um sich für eine allenfalls 4stündige Betriebsratssitzung auszuruhen. Der von der 4. Kammer des Arbeitsgerichts Lübeck mit Urteil vom 04.06.1999 (4 Ca 417/99) zugebilligten Ruhenszeit von 7,5 Stunden bedarf es nach Auffassung der Kammer nicht. Denn es ist zu berücksichtigen, daß die Beanspruchung durch eine 4stündige Betriebsratssitzung nicht vergleichbar ist mit der durch eine vollschichtige berufliche Tätigkeit. Überdies hatte der Kläger nach der Betriebsratssitzung erneut Gelegenheit, sich auszuruhen. Das Arbeitszeitgesetz erzwingt keine andere Betrachtung. Denn Betriebsratstätigkeit ist arbeitsschutzrechtlich nicht als Arbeit und damit nicht als Arbeitszeit zu bewerten (vgl. BAG Urteil vom 19.07.1977 - 1 AZR 376/74 - AP-Nr. 29 zu § 37 BetrVG 1972). Gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG war der Kläger demnach ohne Minderung seines Arbeitsentgelts im Hinblick auf die um 11.00 Uhr beginnende Betriebsratssitzung ab 03.00 Uhr von der Nachschicht zu befreien. ..."

ach übrigens, das BR-Amt ist ein Ehrenamt..... auch in der 'Freizeit'

V
vorreiter

10.05.2010 um 23:45 Uhr

@Laffo der AG kann euch in verschiedenen Schichten einteilen, dies ist sein direktives Recht! § 106 GewO.

Wenn die Leitung also clever ist, setzt sie die eine Hälfte des BR plus Nachrücker in Frühdienst, die anderen in Spätdienst, der Rest der Mitarbeiter hat am geplanten Sitzungstag frei. Vielleicht bin ich naiv oder einfach zu neu, aber so kann man den BR auf Jahre ausschalten.

V
vorreiter

10.05.2010 um 23:50 Uhr

@Laffo Nachtrag Ich beginne zu verstehen, warum der alte BR die letzten 1 1/2 Jahre nichts mehr gemacht hat. Regelmäßige Sitzungen aus betrieblichen Gründen gesprengt, da steht uns ja noch was bevor.

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