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Kommissarische Stelle wird nicht ausgeschrieben sondern übertragen

S
Solidar
Apr 2023 bearbeitet

Hallo und Guten Tag,

wir haben die Situation, dass eine vormals kommissarische Stelle nicht erneut ausgeschrieben werden soll, da die jetzige Person, die diese ausübt, vormals Geschäftsführung war und diese sich zu diesem Zeitpunkt angeeignet hat. Als Person mit Personalverantwortung und (natürlich) als Geschäftsführung , ist die Zustimmung des Betriebsrats nicht notwendig. Jetzt hat sich die Situation geändert. Die Person ist von der Geschäftsstellenposition zurückgetreten, führt die kommissarische Position allerdings weiterhin aus. Zudem wurde die Person Prokurist.

Ich sehe §105 BetrVG seitens der neuen GF als sehr weit ausgedehnt an. §93 BetrVG wird hier grundlos umgangen.

Nun meine Frage: Ist hier ein Mitbestimmungsrecht des BRs gegeben? Muss die Stelle ausgeschrieben werden?

Liebe Grüße Solidar

88004

Community-Antworten (4)

C
celestro

17.04.2023 um 17:02 Uhr

Wenn die Person Prokurist ist, dürfte hier weiterhin "ist leitender Angestellter" gelten und der BR wäre raus.

Also so spontan gesagt ...

C
celestro

17.04.2023 um 18:05 Uhr

ob die "Prokura" weit genug geht, das der Mann weiterhin "leitender Angestellter" ist, müsste der TE klären, ja.

M
Muschelschubser

18.04.2023 um 10:33 Uhr

Es gibt Branchen, wo fast jede Führungskraft Prokura erhält, dafür aber mit arg beschnittenen Kompetenzen. Die sind dann oftmals eben keine leitenden Angestellten gem. §5 Abs. 3 BetrVG.

Da muss man im Gesetz genau hinschauen: Ein entscheidender und oft herangezogener Gradmesser ist zum Beispiel, ob die Prokura zu Personalentscheidungen berechtigt (siehe Satz 1).

Die Umstände müssen aber insgesamt geklärt werden. In Satz 2 steht zum Beispiel "Leitender Angestellter ist, wer [...] Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist [...]"

Aufgrund der zweiten Aussage kann die Beurteilung daher auch mal etwas schwammig werden und einige Prokuristen sind dann eben keine leitenden Angestellten.

Bei dieser Frage geht es erst einmal um die Mitbestimmungspflicht im Allgemeinen.

Davon abzugrenzen wäre die Frage, ob eine interne Ausschreibung erfolgen muss. Das ist von 2 Fragen abhängig:

1.) Habt Ihr in einer BV die generelle Handhabung bei Stellenbesetzung in der Form vereinbart, dass Stellen grundsätzlich intern ausgeschrieben werden? Dann stellt sich die Frage nicht wirklich.

2.) Ist nichts weiter geregelt, kann der BR nach §93 BetrVG die interne Ausschreibung verlangen.

Treffen 1 und 2 nicht zu, muss der AG aus freien Stücken keine interne Ausschreibung vornehmen. Eine gewisse Eigenverantwortung wird der BR hier also leider nicht ganz los.

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