Erstellt am 07.05.2010 um 19:37 Uhr von ridgeback
KillerMiller,
dem AN steht nach § 84 Abs. 1 BetrVG das Recht zu, sich bei seinem Vorgesetzten über die Erteilung der Abmahnung zu beschweren. Hilft dies nicht, kann er die Beschwerde auch gegenüber dem BR erheben. Dies kann er schriftlich, mündlich oder wie auch immer vorbringen. Sofern der BR die Abmahnung für fehlerhaft oder für unwirksam hält, hat er beim AG auf Abhilfe hinzuwirken.
Hilft dieser nicht ab, kann der BR nicht die Einigungsstelle anrufen, weil es sich bei der Frage der Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte um einen Rechtsanspruch, nicht um einen Regelungsstreit handelt.
Somit muss der AN, die Entfernung individualrechtlich durch das Arbeitsgericht geltend machen.
Erstellt am 07.05.2010 um 19:54 Uhr von KillerMiller
Hallo Ridgeback,
§84 Abs.1 "bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren", die zuständigen Stellen ist doch nicht gleich der Vorgestzte / GF oder irre ich. Zumal § 85 auch greifen würde.
Gruß Vincent
Erstellt am 07.05.2010 um 19:59 Uhr von ridgeback
KillerMiller,
mea culpa, natürlich Beschwerdestelle. Aber natürlich auch bei seinem Vorgesetzten, vielleicht ist dieser ja einsichtig. :-)
85er greift nicht.
Erstellt am 07.05.2010 um 20:06 Uhr von KillerMiller
Ok vielen Dank
Ich wollte nur sicher gehen da wir seit 2 Wochen neu in Amt und Würden sind. Einsichtig, wohl nicht, Abmahnung wegen " ungebührlichem Verhalten und wiedersprechen gegenüber GF.
Erstellt am 07.05.2010 um 20:06 Uhr von nicoline
ridgeback,
85er greift nicht.
hmmmm, nicht bis zur Einigungsstelle, aber, man könnte doch auch ohne ***versuchen***, auf Abhilfe zu drängen, oder????
Erstellt am 07.05.2010 um 20:15 Uhr von ridgeback
nicoline,
das hatte ich ja erwähnt, dass der BR auf Abhilfe hinwirken kann (soll).
Nur eben nix mit dem bösen Wort. ;-))
KillerMiller,
**Abmahnung wegen " ungebührlichem Verhalten und wiedersprechen gegenüber GF.**
So schlimm? Da würde ich prüfen ob das abmahnungswürdig ist, wenn nicht, Stellungnahme nur für meine eigenen Unterlagen und Mund halten.
Ansonsten kommt der AG noch auf Ideen die er zur Zeit nicht hat. ;-))
Erstellt am 07.05.2010 um 20:15 Uhr von Tanzbär
Auf alle Fälle rate ich zu einer SCHRIFTLICHEN Beschwerde, denn nicht nur einmal habe ich erlebt, dass plötzlich beim betroffenen Arbeitnehmer Gedächtnisverlust eintritt. So habe ich das nicht gemeint ... das wollte ich eigentlich nicht ...
Immer nach der Devise: "Wasch mich, aber mach mich nicht nass!"
Erstellt am 07.05.2010 um 20:21 Uhr von KilerMiller
Erstellt am 07.05.2010 um 21:26 Uhr von Endeavor
Nur mal so für die Akten:
Falls in einer Abmahnung ein Rechtsfehler des Abmahnenden zu finden ist, dann sind auch evtl. weitere Rügen nichtig ...
Ansonsten würde ich sagen, Beschwerde ist Beschwerde und die Kollegen/Kolleginnen im Betriebs-/Personalrat sollten bei ihrer Beratung exakt nachsehen, ob die Abmahnung begründet ist.
Wir hatten gerade so einen Fall.
Ich denke, dass das Vorgehen gegen eine Abmahnung eine individualrechtliche Maßnahme ist und hier die Gewerkschaft oder ein Anwalt gefordert sind.