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Abmahnung / Beschwerde

K
KillerMiller
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kollegen

Ein AN hat eine Abmahnung erhalten und möchte nun Beschwerde einlegen. Müssen wir nun den AN persönlich (BR-Sitzung) anhören, oder genügt es wenn er uns/mir seine "Beschwerdegründe" per Email oder Telefonat zukommen lässt.

Lieben Gruß KillerMiller

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Community-Antworten (9)

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ridgeback

07.05.2010 um 21:37 Uhr

KillerMiller, dem AN steht nach § 84 Abs. 1 BetrVG das Recht zu, sich bei seinem Vorgesetzten über die Erteilung der Abmahnung zu beschweren. Hilft dies nicht, kann er die Beschwerde auch gegenüber dem BR erheben. Dies kann er schriftlich, mündlich oder wie auch immer vorbringen. Sofern der BR die Abmahnung für fehlerhaft oder für unwirksam hält, hat er beim AG auf Abhilfe hinzuwirken. Hilft dieser nicht ab, kann der BR nicht die Einigungsstelle anrufen, weil es sich bei der Frage der Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte um einen Rechtsanspruch, nicht um einen Regelungsstreit handelt. Somit muss der AN, die Entfernung individualrechtlich durch das Arbeitsgericht geltend machen.

K
KillerMiller

07.05.2010 um 21:54 Uhr

Hallo Ridgeback, §84 Abs.1 "bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren", die zuständigen Stellen ist doch nicht gleich der Vorgestzte / GF oder irre ich. Zumal § 85 auch greifen würde.

Gruß Vincent

R
ridgeback

07.05.2010 um 21:59 Uhr

KillerMiller, mea culpa, natürlich Beschwerdestelle. Aber natürlich auch bei seinem Vorgesetzten, vielleicht ist dieser ja einsichtig. :-) 85er greift nicht.

K
KillerMiller

07.05.2010 um 22:06 Uhr

Ok vielen Dank Ich wollte nur sicher gehen da wir seit 2 Wochen neu in Amt und Würden sind. Einsichtig, wohl nicht, Abmahnung wegen " ungebührlichem Verhalten und wiedersprechen gegenüber GF.

N
nicoline

07.05.2010 um 22:06 Uhr

ridgeback, 85er greift nicht. hmmmm, nicht bis zur Einigungsstelle, aber, man könnte doch auch ohne versuchen, auf Abhilfe zu drängen, oder????

R
ridgeback

07.05.2010 um 22:15 Uhr

nicoline, das hatte ich ja erwähnt, dass der BR auf Abhilfe hinwirken kann (soll). Nur eben nix mit dem bösen Wort. ;-))

KillerMiller, Abmahnung wegen " ungebührlichem Verhalten und wiedersprechen gegenüber GF.

So schlimm? Da würde ich prüfen ob das abmahnungswürdig ist, wenn nicht, Stellungnahme nur für meine eigenen Unterlagen und Mund halten. Ansonsten kommt der AG noch auf Ideen die er zur Zeit nicht hat. ;-))

T
Tanzbär

07.05.2010 um 22:15 Uhr

Auf alle Fälle rate ich zu einer SCHRIFTLICHEN Beschwerde, denn nicht nur einmal habe ich erlebt, dass plötzlich beim betroffenen Arbeitnehmer Gedächtnisverlust eintritt. So habe ich das nicht gemeint ... das wollte ich eigentlich nicht ... Immer nach der Devise: "Wasch mich, aber mach mich nicht nass!"

K
KilerMiller

07.05.2010 um 22:21 Uhr

Alles klar vielen Dank

E
Endeavor

07.05.2010 um 23:26 Uhr

Nur mal so für die Akten:

Falls in einer Abmahnung ein Rechtsfehler des Abmahnenden zu finden ist, dann sind auch evtl. weitere Rügen nichtig ...

Ansonsten würde ich sagen, Beschwerde ist Beschwerde und die Kollegen/Kolleginnen im Betriebs-/Personalrat sollten bei ihrer Beratung exakt nachsehen, ob die Abmahnung begründet ist.

Wir hatten gerade so einen Fall.

Ich denke, dass das Vorgehen gegen eine Abmahnung eine individualrechtliche Maßnahme ist und hier die Gewerkschaft oder ein Anwalt gefordert sind.

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