Erstellt am 06.05.2010 um 19:57 Uhr von Endeavor
Hmm, nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden.
Ich denke, eine Baumaßnahme im Betrieb tangiert die Arbeitsstättenverordnung und ggf. auch die UVVen.
§ 81 BetrVG sollte meiner Meinung nach einschlägig sein, da die dort genannten Sachverhalte hier einschlägig sein dürften.
Als PR bin ich aber nicht der Experte auf dem Rechtsgebiet des BetrVG. Mal sehen, was noch für Antworten kommen - ich lerne auch gerne dazu.
Kollegiale Grüße, Joachim
Erstellt am 06.05.2010 um 20:05 Uhr von rainerw
Ein Abteilungsleiter ist dem BR in der Angelegenheit zu nichts verpflichtet. Dies muß euer AG machen. Je nachden ob es reine Reperatur- oder verschönerungsarbeiten, oder aber solche arbeiten sind die die anderen Arbeitnehmer nicht berühren würde ich sagen hat man ein Informationsrecht.
Berührt es aber den betrieblichen Ablauf während und auch nach der Baumaßnahme ist schon ein MBR gegeben. Auch davor, wenn wegen abzusehendem Arbeitsausfall überstunden angesammelt werden sollen.
Erstellt am 07.05.2010 um 16:59 Uhr von hmaidide
moin nochmal,
vielen dank joachim und rainerw für die schnelle Antwort.
Ich dachte es gäbe urteile o.ä. die die sog. auskunftpflicht MA bzw. informationsrecht BR beschreiben. zumal wir alles in richtung "Betriebsfrieden" oder "sicherheitsrelevance" .... drehen können. gibt es hierzu nichts worauf man sich berufen kann
vielen dank im voraus
schöne grüße aus dem süden
Erstellt am 07.05.2010 um 17:11 Uhr von Petrus
@hmaidide
Joachim hat doch die §§ genannt, auf die ihr euch berufen könnt. Nur eben nicht gegenüber dem Abteilungsleiter, sondern gegenüber der Geschäftsführung! Der ganz große Chef hat dafür zu sorgen, dass euch die Auskünfte erteilt werden. (er darf natürlich sein Fussvolk schicken, wenn er selber nicht will - aber verantwortlich bleibt der Chef!)
Steht ebenfalls in §80 - da ist immer vom "Arbeitgeber" die Rede. Und ein Abteilungsleiter oder Meister ist zwar Vorgesetzter, aber eben noch lange nicht Arbeitgeber!
Erstellt am 07.05.2010 um 17:30 Uhr von rainerw
@hmaidide
und ein geschickter BR konstruiert Fälle die eine Mitbestimmung dann nach § 87 BetrVG auslösen.
Erstellt am 07.05.2010 um 22:12 Uhr von hmaidide
Hallo wieder,
uns geht es darum die Infos aus erste hand zu erhalten. die infos, die wir vom AG erhalten sind eben gefiltert und wenn die verantwortlichen nicht mitspielen haben wir auch keine möglichkeit zu prüfen, ob alles was uns gesagt wird auch die ganze wahrheit entspricht. deswegen war auch die frage. natürlich hofft man auf die unterstützung aller MA u.a. abteilungsleiter. zumal wir uns für diesen Abteilungsleiter bei bedarf auch einsetzen müssen.
Es scheint aber leider so, dass wir (BR) keine möglcikeit haben infos von diesen leuten (Die uns auch gewält haben) zu erzwingen.
nochmals vielen dank euch allen. sollte jemand von euch doch etwas finden, wäre ich für jeden tipp sehr dankbar
gruß
hmaidide
Erstellt am 07.05.2010 um 22:44 Uhr von rainerw
@hmaidide
Wenn Du noch weitere Infos erhalten willst, dann gehe bitte zurück zu Deiner Eingangsfrage, aff Beitrag bearbeiten und nehme das Häckchen bei den 7 Antworten raus.
Hier dann auch noch meinen Hinweis auf § 90 BetrVG und noch den folgenden Link.
Die Tabelle darin und der direkt darüber befindliche Text könnten auch weiterhelfen.