Befristungsgesetz
Hallo wir haben folgendes Problem: Mitte 2009 wurden ca. 30 Personen per Sozialplan entlassen. Im Sozialplan stand unter anderem bei Neueinstellungen sind bevorzugt die AN aus dem Sozialplan zu nehmen. Jetzt will der AG wieder jemanden einstellen aber erstmal nur befristet. Im Teilzeit- und Befristungsgesetz steht unter §14 Absatz 2 Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit dem demselben AG bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Wie kann ich dieses zuvor verstehen? Ist damit eine kurze Zeitspanne gemeint oder auch eine langfristige? Damit würden wir ja Leiharbeitern Tür und Tor öffnen. Natürlich wäre uns ein unbefristeter AV lieber aber das geht momentan einach nicht.
Community-Antworten (8)
06.05.2010 um 16:27 Uhr
Wie kann ich dieses zuvor verstehen? Ist damit eine kurze Zeitspanne gemeint oder auch eine langfristige?
Gar keine..
Wenn ein AN bei einem AG für einen Tag befristet gearbeitet hat, dann einen Tag weg war, und jetzt wieder eingestellt werden soll, dann unbefristet oder mit Sachgrund (ohne Termin).
Wo ist das Problem? Wenn ihr tatsächlich nur befristet Aufträge habt, wird der AN sachlich genau zur Abarbeitung eines oder einiger genau definierter Aufträge eingestellt und gut ist.
Falls es im Moment gut läuft, aber abzusehen ist das das bald wieder endet - auch kein Problem. Innerhalb 6 Monate kann das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen wieder gekündigt werden, später dann halt mit dem Grund "keine Arbeit mehr".....
06.05.2010 um 16:31 Uhr
rkoch und jetzt wieder eingestellt werden soll, dann unbefristet oder mit Sachgrund (ohne Termin). Das lese ich aus § 14 Abs 2 Satz 2 TzBfG aber anders
06.05.2010 um 16:38 Uhr
dj,
wie kann man das anders lesen ?
sachgrundlose Befristung wäre nicht mehr möglich bzw. unwirksam bzw. würde einen unbefristeten arbeitsvertrag nach entsprechender entfristungsklage begründen
sachgrundbefristung wäre jederzeit wirksam möglich
06.05.2010 um 16:42 Uhr
@DJ
Wo und Was? (1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist.
Ohne Einschränkung, also immer zulässig.
(2) Satz 1: Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages *** ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes*** ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. (2) Satz 2: Eine Befristung nach *** Satz 1 *** ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Also: kalendermäßige Befristung unzulässig, wenn jemals ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Es gibt also drei Varianten: unbefristet, befristet mit Sachgrund kalendermäßig befristet ohne Sachgrund
letzteres ist im vorgetragenen Fall unzulässig
Ergo bleiben übrig: unbefristet oder (befristet) mit Sachgrund
Was liest Du?
06.05.2010 um 16:49 Uhr
rkoch
auch eine "kalendermässige" befristung mit sachgrund wäre möglich
06.05.2010 um 16:58 Uhr
Möglich ja, wäre dann aber auch nur eine kalendermäßige....
06.05.2010 um 17:05 Uhr
nein
der zweite halbsatz bezieht sich nur auf die verlängerung kalendermässig befristeter arbeitsverträge bezugnehmend auf den fehlenden sachgrund im halbsatz 1
sachgründe können immer auch zeitlich begründet sein und wären trotzdem zulässig
06.05.2010 um 18:10 Uhr
@Former Asche auf mein Haupt....
Ich war (bzw. bin immer noch) davon überzeugt erst kürzlich ein Urteil gelesen zu haben, wonach auch ein sachgrundbefristetes Arbeitsverhältnis sich nach Abs. 2 zu richten hätte, wenn zusätzlich auch eine kalendermäßige Befristung vereinbart ist.
Momentan finde ich aber nur Urteile, die Deine Darstellung bestätigen....
Wer weiß was ich da gelesen habe.... Falls ich es noch finde werd ich das nochmal aufrollen...
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