Erstellt am 06.05.2010 um 13:47 Uhr von rkoch
Ich würde nach der Fassung des Kommentars in der 12. Auflage (2009) davon ausgehen, das Dr. Peter Wedde mit dieser Fassung klarstellen will, das sein Kommentar in der 11. Auflage ein Irrtum war.
Zitat:
Vertritt entgegen Abs. 7 Satz 2 nur ein Vertreter den BR, dann hat er auch bei entschuldigtem Fehlen des anderen Vertreters nicht das volle Stimmengewicht, weil andernfalls die Vertretungsregelung ausgehöhlt würde.
Das deutet für mich darauf hin, das seine in der 11. Auflage verfasste Meinung unter den Rechtsgelehrten zu Diskussionen geführt hat, wobei die anderen ihn mit dem Argument "Aushöhlung der Vertreterregelung" davon überzeugt haben, dass seine Meinung falsch war.
Man muss bedenken, dass Kommentare stets die Meinung des Verfassers widerspiegeln und erst im ArbG Bedeutung erlangen. Insofern sollte man immer den aktuellsten Kommentar als Basis nehmen, da sich eben zwischenzeitlich auch die Meinung des Autors geändert haben könnte.
Erstellt am 06.05.2010 um 17:42 Uhr von rainerw
@Nemeth
Jedes endsandte GBR Mitglied hat die Hälfte der Stimmen, wie Wahlberechtigte auf der letzten BR Wahl waren.
Verstehe aber bei euch nicht warum bei 12 Standorten nur 23 Mitglieder in dem GBR endsandt sind. Da fehlt doch eine/r.
Erstellt am 06.05.2010 um 17:54 Uhr von Petrus
@rainerw:
Nö. Guckst Du §47(2) Satz 1, 1. Halbsatz.
Erstellt am 06.05.2010 um 18:02 Uhr von rainerw
Jepp, da haste natürlich Recht. Ich bin bei so viel Haufen Sachversatand (grins) einfach mal davon ausgegangen das alee ein bissl größer sind.
Erstellt am 07.05.2010 um 08:37 Uhr von Nemeth
@rainerw und Petrus
yep - so ist es eine Niederlassung unter 50 Ma, also 3-er BR und nur eine/n Entsandte/n in den GBR.
Habt ihr mir aber zur eigentlichen Frage eine Antwort - wäre toll.
Gruß
Erstellt am 07.05.2010 um 09:51 Uhr von Petrus
> Wenn eine Niederlassung die normalerweise 2 GBR-Mitglieder hat, zu einer Sitzung begründet
> nur ein Mitglied entsenden kann,
...dann gibt es für das verhinderte GBR-Mitglied ein Ersatzmitglied...
> hat dieses Mitglied dann für Abstimmungen die komplette Stimmenzahl, oder nur die Hälfte,
> so wie wenn Beide anwesend sind.
Eine Hälfte hat das verbliebene Mitglied und die andere Hälfte der Ersatz für das verhinderte Mitglied. Wenn es das nicht gibt oder nicht kommt - Pech gehabt.
Das seh ich analog zur "normalen" BR-Sitzung. Für verhinderte BRM gibt es Ersatz.
Kommt der Ersatz nicht (oder gibt es keinen oder liegt keine Verhinderung vor), dann geht der "Stimmanteil" nicht auf ein BRM von der selben Liste über, sondern entfällt.