Stimmengewichtung im GBR
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Folgende Situation: GBR-Sitzung, 23 Mitglieder aus 12 Niederlassungen. Wenn eine Niederlassung die normalerweise 2 GBR-Mitglieder hat, zu einer Sitzung begründet nur ein Mitglied entsenden kann, hat dieses Mitglied dann für Abstimmungen die komplette Stimmenzahl, oder nur die Hälfte, so wie wenn Beide anwesend sind.
Die Kommentare 11.Auflage und 12.Auflage des BetrVg Däubler Kittner Klebe sagen jeweils genau das Gegenteil aus. Die eine ja, die andere nein.
Danke für Eure Hilfe.
Community-Antworten (6)
06.05.2010 um 15:47 Uhr
Ich würde nach der Fassung des Kommentars in der 12. Auflage (2009) davon ausgehen, das Dr. Peter Wedde mit dieser Fassung klarstellen will, das sein Kommentar in der 11. Auflage ein Irrtum war.
Zitat:
Vertritt entgegen Abs. 7 Satz 2 nur ein Vertreter den BR, dann hat er auch bei entschuldigtem Fehlen des anderen Vertreters nicht das volle Stimmengewicht, weil andernfalls die Vertretungsregelung ausgehöhlt würde.
Das deutet für mich darauf hin, das seine in der 11. Auflage verfasste Meinung unter den Rechtsgelehrten zu Diskussionen geführt hat, wobei die anderen ihn mit dem Argument "Aushöhlung der Vertreterregelung" davon überzeugt haben, dass seine Meinung falsch war.
Man muss bedenken, dass Kommentare stets die Meinung des Verfassers widerspiegeln und erst im ArbG Bedeutung erlangen. Insofern sollte man immer den aktuellsten Kommentar als Basis nehmen, da sich eben zwischenzeitlich auch die Meinung des Autors geändert haben könnte.
06.05.2010 um 19:42 Uhr
@Nemeth Jedes endsandte GBR Mitglied hat die Hälfte der Stimmen, wie Wahlberechtigte auf der letzten BR Wahl waren. Verstehe aber bei euch nicht warum bei 12 Standorten nur 23 Mitglieder in dem GBR endsandt sind. Da fehlt doch eine/r.
06.05.2010 um 19:54 Uhr
@rainerw: Nö. Guckst Du §47(2) Satz 1, 1. Halbsatz.
06.05.2010 um 20:02 Uhr
Jepp, da haste natürlich Recht. Ich bin bei so viel Haufen Sachversatand (grins) einfach mal davon ausgegangen das alee ein bissl größer sind.
07.05.2010 um 10:37 Uhr
@rainerw und Petrus
yep - so ist es eine Niederlassung unter 50 Ma, also 3-er BR und nur eine/n Entsandte/n in den GBR.
Habt ihr mir aber zur eigentlichen Frage eine Antwort - wäre toll.
Gruß
07.05.2010 um 11:51 Uhr
Wenn eine Niederlassung die normalerweise 2 GBR-Mitglieder hat, zu einer Sitzung begründet nur ein Mitglied entsenden kann,
...dann gibt es für das verhinderte GBR-Mitglied ein Ersatzmitglied...
hat dieses Mitglied dann für Abstimmungen die komplette Stimmenzahl, oder nur die Hälfte, so wie wenn Beide anwesend sind.
Eine Hälfte hat das verbliebene Mitglied und die andere Hälfte der Ersatz für das verhinderte Mitglied. Wenn es das nicht gibt oder nicht kommt - Pech gehabt.
Das seh ich analog zur "normalen" BR-Sitzung. Für verhinderte BRM gibt es Ersatz. Kommt der Ersatz nicht (oder gibt es keinen oder liegt keine Verhinderung vor), dann geht der "Stimmanteil" nicht auf ein BRM von der selben Liste über, sondern entfällt.
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