Voraussetzungen für JAV
Kann in Betrieben ohne Betriebsrat eine JAV gebildet werden ? Wo steht im Betriebsverfassungsgesetz, dass nur in Betrieben mit Betriebsrat auch eine JAV gewählt werden kann ?
Community-Antworten (2)
06.05.2010 um 02:34 Uhr
@hasenpfotez schon immer ein kleines Streitthema. Habe aber im Däubler unter § 60 Rn 5 folgende Textpassage gefunden: Für die Errichtung einer JAV wird nach Abs.1 nicht zwingend vorrausgesetzt, das in dem Betrieb ein BR besteht. Da § 63 Abs. 2 die Bestimmung der WV durch den BR vorsieht und Abs. 3 nicht auf § 17 Abs. 1 ( Wahl des Wahlvorstandes auf einer Betriebsversammlung) verweist, bestellt das Arbeitsgericht in analoger Anwendung des § 63 Abs 1 in Verbindung mit § 16 Abs 2 einen Wahlvorstand.
06.05.2010 um 08:56 Uhr
@hasenpfotez, @rainerw, im Küttner ist folgendes vermerkt;
Im Betrieb muss außerdem ein Betriebsrat gebildet sein. Das macht schon die gesetzliche Konzeption deutlich, nach der die JAV ausschließlich mit Hilfe des BRat tätig werden kann. Ihr Ansprechpartner ist der BRat und nicht der ArbGeb (ErfK/Eisemann § 60 BetrVG Rz 2; GK/Oetker § 60 Rz 37 ff; Fitting § 60 Rz 22; aA DKK-BetrVG/Trittin § 60 Rz 26 jew mwN). Bestätigt wird das durch die Wahlvorschriften. § 80 Abs 1 Nr 5 BetrVG verpflichtet den BRat, die Wahl der JAV vorzubereiten und durchzuführen. Ob eine JAV im Einzelfall erforderlich erscheint, ist unerheblich. Der BRat hat insoweit keinen Beurteilungsspielraum. Bleibt er trotz der obligatorischen Errichtung der JAV untätig, kommen Sanktionen nach § 23 BetrVG in Betracht . Eine in einem betriebsratslosen Betrieb gleichwohl erfolgte Wahl einer JAV ist nichtig (Richardi/Annuß § 60 Rz 11). Dagegen lässt ein vorübergehender Wegfall des Betriebsrats, etwa infolge einer erfolgreichen Wahlanfechtung, eine bestehende JAV unberührt. Eine Zeitspanne von sechs Monaten bis zur Neuwahl des BRat erscheint in Anlehnung an das Übergangsmandat nach § 21 a BetrVG angemessen (Betriebsrat Rz 4). Angesichts der klaren gesetzlichen Regelung, nach der die JAV nach außen auf die Interessenwahrnehmung durch den BRat angewiesen ist, kann sie allerdings in der betriebsratslosen Zeit nur intern als Gremium arbeiten. Sie erwirbt nicht das Recht, die Interessen der jungen ArbN unmittelbar gegenüber dem ArbGeb zu vertreten (aA DKK/Trittin § 60 Rz 30).
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