Du spielst offenbar auf die Gestaltungsmöglichkeiten von §3 (1) ivM §3 (2) BetrVG an.
Dieser § ist nicht unumstritten, wirft er doch u.a. die Frage auf, welcher BR überhaupt für den Abschluss einer derartigen BV zuständig wäre.
Relativ einig ist man sich darüber, das auf keinen Fall ein einzelner Betriebsrat in einem Unternehmen mit mehreren Betriebsräten das Recht auf sich übertragen kann, eine derartige BV abzuschließen, ist sein Befugnisbereich doch auf seinen eigenen Betrieb beschränkt. Zuständig könnte der GBR sein (wie bei Euch geschehen) , aber auch da gibt es Zweifel:
DKK Rn. 126 zu §3 (2) BetrVG:
Der GBR könnte sich zwar grundsätzlich im Anwendungsbereich des Abs. 1 Nr. 1 betätigen, allerdings stellt sich schon die Frage, ob er dazu betriebspolitisch legitimiert ist, an Regelungen mitzuwirken, durch die ein Betrieb oder Betriebsteil gem. Abs. 4 bei den nächsten BR-Wahlen seinen eigenen BR verliert (zu Recht kritisch Richardi, NZA 01, 346 [350]; vgl. auch Trümner, FA 01, 133 [135]). Die Antwort auf die Frage nach der betriebsverfassungsrechtlichen Legitimation ist in § 50 Abs. 1 zu suchen. Die originäre Zuständigkeit des GBR ergibt sich vorliegend aus der rechtlichen Unmöglichkeit, eine Zusammenfassung von Betrieben durch BV der einzelnen BR bewirken zu können (vgl. Rn. 124). Nur auf diese Weise ließe sich auch die anderweitige Zuordnung des betriebsratslosen Kleinstbetriebs (siehe den Fall in Rn. 125) bewerkstelligen, zumal durch die Erweiterung der originären Zuständigkeit des GBR auf Betriebe ohne BR gem. § 50 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz jetzt auch insoweit die notwendige Legitimation besteht (nach altem Recht noch a. A. Franzen, ZfA 00, 285 [299 f.]; zweifelnd wohl Richardi, a. a. O.). Ohnehin sollte ein GBR sein Augenmerk stärker auf Betriebe ohne BR richten, als ausgerechnet vorhandene BR »abzuschaffen«. Entsprechend differenzierte Lösungen sind im Rahmen von Abs. 1 Nr. 1 b) durchaus möglich (vgl. Rn. 30). Sofern es dem GBR dennoch einmal darum geht, einen »oppositionellen« Einzel-BR mit Hilfe von Abs. 1 Nr. 1 a) wegzuvereinbaren, liegt natürlich der Gedanke des Rechtsmissbrauchs nahe (vgl. dazu das Beispiel bei Trümner, a. a. O.). Ausgehend von der »Dienlichkeitsklausel« des Abs. 1 Nr. 1 könnte eine solche GBV auch der gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterzogen werden (vgl. Rn. 131). Indizien einer rechtsmissbräuchlichen und unbilligen GBV könnten »Vorteile« sein, die in auffälligem Zusammenhang mit der »Verschlankung« der Vertretungsorganisation vom AG gewährt werden.
In diesem Sinne wäre es Euer Recht diese BV vor dem ArbG wie beschrieben überprüfen zu lassen (unabhängig vom AG, denn dessen Rechtinteresse und Argumentation sieht mit Sicherheit anders aus als Eure). Vielleicht schafft ihr den notwendigen Präzendenzfall um die Sache klären zu lassen. Spätestens wenn es in die 2. Instanz geht besteht eine große Wahrscheinlichkeit das Euer AG die Notbremse zieht, kann schließlich teurer werden als die Ersparnisse die er sich womöglich verspricht. NB: Es wird wahrscheinlich dann nicht zwei Verfahren zu dem selben Sachverhalt geben, aber zumindest seid ihr dann mit im Boot.
Bekommt Ihr aber nicht Recht und die BV hat Bestand, ja, dann kann es so weit kommen. Allerdings sehe ich den Sinn der ganzen Sache noch nicht ganz. Was verspricht sich dieser BR davon? Auch die Argumentation, das dieser Einheitsbetriebsrat "williger" sein soll erschließt sich mir nicht ganz.... Für mich steht jetzt schon fest, das diese Wahl als Listenwahl ablaufen wird. Und es steht für mich in dieser Situation noch lange nicht fest, das Euer großer BR noch die Mehrheit der AN hinter sich hat. Falls doch ist politische Arbeit in den nächsten vier Jahren angesagt. Wenn die Wahl so ausgeht, das ihr die Mehrheit erringt (ich gehe mal davon aus, das ihr nicht so willig seid), dann geht der Schuß nach hinten los.....