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regionaler Betriebsrat soll abgesägt werden

K
klmahe
Jan 2018 bearbeitet

Vor einigen Jahren wurde das BertVG ja dahingehend geändert, dass mittels BV sich kleinere Betriebsstätten zusammenschließen können unm einen BR zu stellen.

Diese Gesetzesänderung soll nun bei uns dazu beitragen, einen von zwei regionalen BRs abzusägen!

Es bestand aus der Historie eine BV die besagte, es gibt zwei Regionale BRs. Diese wurde im November 2009,nach Rücksprache mit der Geschäftsleitung (GL) und dem größeren Regionalen BR, in einer GBR-Sitzung, gegen den Willen des kleineren BR, abgelöst. Die neue BV besagt nun, dass ein Einheitsbetriebsrat zu wählen ist. Vor dieser Sitzung leitete der kleine BR jedoch schon die Wahl für den regionalen BR ein. Daraufhin betrieb die GL ein Beschlußverfahren gegen den kleinen BR sowie deren Wahlausschuß. Die Anträge wurde jedoch beim Anhörungsverfahren vor dem AG von der GF zurückgezogen. Zu dieser Zeit war die alte BV schon abgelöst. Dann leitete der große BR die regionale Wahl ein.

Unsere GL will jetzt gerichtlich prüfen lassen, ob die jetzt bestehende BV (Einheitsbetriebsrat) gültig ist. Man will dann in spätestens 4 Jahren den Einheitsbetriebsrat - der ist billiger und williger.

Kann das wirklich soweit kommen?

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Community-Antworten (3)

R
rkoch

05.05.2010 um 17:45 Uhr

Du spielst offenbar auf die Gestaltungsmöglichkeiten von §3 (1) ivM §3 (2) BetrVG an.

Dieser § ist nicht unumstritten, wirft er doch u.a. die Frage auf, welcher BR überhaupt für den Abschluss einer derartigen BV zuständig wäre.

Relativ einig ist man sich darüber, das auf keinen Fall ein einzelner Betriebsrat in einem Unternehmen mit mehreren Betriebsräten das Recht auf sich übertragen kann, eine derartige BV abzuschließen, ist sein Befugnisbereich doch auf seinen eigenen Betrieb beschränkt. Zuständig könnte der GBR sein (wie bei Euch geschehen) , aber auch da gibt es Zweifel:

DKK Rn. 126 zu §3 (2) BetrVG:

Der GBR könnte sich zwar grundsätzlich im Anwendungsbereich des Abs. 1 Nr. 1 betätigen, allerdings stellt sich schon die Frage, ob er dazu betriebspolitisch legitimiert ist, an Regelungen mitzuwirken, durch die ein Betrieb oder Betriebsteil gem. Abs. 4 bei den nächsten BR-Wahlen seinen eigenen BR verliert (zu Recht kritisch Richardi, NZA 01, 346 [350]; vgl. auch Trümner, FA 01, 133 [135]). Die Antwort auf die Frage nach der betriebsverfassungsrechtlichen Legitimation ist in § 50 Abs. 1 zu suchen. Die originäre Zuständigkeit des GBR ergibt sich vorliegend aus der rechtlichen Unmöglichkeit, eine Zusammenfassung von Betrieben durch BV der einzelnen BR bewirken zu können (vgl. Rn. 124). Nur auf diese Weise ließe sich auch die anderweitige Zuordnung des betriebsratslosen Kleinstbetriebs (siehe den Fall in Rn. 125) bewerkstelligen, zumal durch die Erweiterung der originären Zuständigkeit des GBR auf Betriebe ohne BR gem. § 50 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz jetzt auch insoweit die notwendige Legitimation besteht (nach altem Recht noch a. A. Franzen, ZfA 00, 285 [299 f.]; zweifelnd wohl Richardi, a. a. O.). Ohnehin sollte ein GBR sein Augenmerk stärker auf Betriebe ohne BR richten, als ausgerechnet vorhandene BR »abzuschaffen«. Entsprechend differenzierte Lösungen sind im Rahmen von Abs. 1 Nr. 1 b) durchaus möglich (vgl. Rn. 30). Sofern es dem GBR dennoch einmal darum geht, einen »oppositionellen« Einzel-BR mit Hilfe von Abs. 1 Nr. 1 a) wegzuvereinbaren, liegt natürlich der Gedanke des Rechtsmissbrauchs nahe (vgl. dazu das Beispiel bei Trümner, a. a. O.). Ausgehend von der »Dienlichkeitsklausel« des Abs. 1 Nr. 1 könnte eine solche GBV auch der gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterzogen werden (vgl. Rn. 131). Indizien einer rechtsmissbräuchlichen und unbilligen GBV könnten »Vorteile« sein, die in auffälligem Zusammenhang mit der »Verschlankung« der Vertretungsorganisation vom AG gewährt werden.

In diesem Sinne wäre es Euer Recht diese BV vor dem ArbG wie beschrieben überprüfen zu lassen (unabhängig vom AG, denn dessen Rechtinteresse und Argumentation sieht mit Sicherheit anders aus als Eure). Vielleicht schafft ihr den notwendigen Präzendenzfall um die Sache klären zu lassen. Spätestens wenn es in die 2. Instanz geht besteht eine große Wahrscheinlichkeit das Euer AG die Notbremse zieht, kann schließlich teurer werden als die Ersparnisse die er sich womöglich verspricht. NB: Es wird wahrscheinlich dann nicht zwei Verfahren zu dem selben Sachverhalt geben, aber zumindest seid ihr dann mit im Boot.

Bekommt Ihr aber nicht Recht und die BV hat Bestand, ja, dann kann es so weit kommen. Allerdings sehe ich den Sinn der ganzen Sache noch nicht ganz. Was verspricht sich dieser BR davon? Auch die Argumentation, das dieser Einheitsbetriebsrat "williger" sein soll erschließt sich mir nicht ganz.... Für mich steht jetzt schon fest, das diese Wahl als Listenwahl ablaufen wird. Und es steht für mich in dieser Situation noch lange nicht fest, das Euer großer BR noch die Mehrheit der AN hinter sich hat. Falls doch ist politische Arbeit in den nächsten vier Jahren angesagt. Wenn die Wahl so ausgeht, das ihr die Mehrheit erringt (ich gehe mal davon aus, das ihr nicht so willig seid), dann geht der Schuß nach hinten los.....

W
Widder

05.05.2010 um 17:46 Uhr

Das ist unter bestimmten Umständen möglich.

siehe § 3 BetrVG

K
klmahe

05.05.2010 um 18:00 Uhr

Hallo,

@rkoch vielen Dank für die ausgiebige, hochqualifizierte Antwort.

es ist noch folgendes dazu zu sagen:

Nach dem ersten Anhörungstermin, angesetzt für GF und GBR, hat der Richter auch die beiden regionalen BRs, als Beteidigte, in Boot genommen und kommt somit in den Genuss, die ganze Sache auch aus der Sicht des kleinen BR zu hören.

Ich bin deshalb auch ziemlich optimistisch, dahingehend, dass GF und der grosse BR den Kürzeren ziehen.

Aber man weiss ja nie wie es kommt.

@Widder auch Dir vielen Dank für Deine Antwort.

LG von klmahe

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