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Regionaler Feiertag bei Außendiensttätigkeit - Urlaubstag oder Feiertag ?

U
Ulf
Jan 2018 bearbeitet

Wir haben bei uns Außdienstmitarbieter beschäftigt, die in ihrem Einsatzgebiet regionale Feiertage haben, die im Stammsitz der Firma nicht existieren. Wie sieht hier die Regelung bzgl. Feiertag oder Urlaubstag aus? Ich konnte leider bislang hierzu keine eindeutige Gesetzesgrundlage oder Urteil finden. Es scheint eher so zu sein, dass hier die Regelungen sehr unterschiedlich getroffen werden (z.B. Meeting am Stammsitz der Firma an einem solchen Tag)

3.00809

Community-Antworten (9)

F
Fayence

12.04.2006 um 23:08 Uhr

Nicht der Stammsitz der Firma ist in diesem Fall entscheidend, sondern der überwiegende Tätigkeitsbereich des AN. Stellt z.B. NRW den Mittelpunkt der Tätigkeit dar, sind diese regionalen Feiertage gem. §9 ArbZG zu berücksichtigen.

K
Kölner

12.04.2006 um 23:17 Uhr

Auch die Brauchtumstage im Rheinland?

F
Fayence

12.04.2006 um 23:20 Uhr

Fang Du jetzt nicht auch noch an. :-) Ich bin heute krawallmützig aufgelegt, wie Du weißt!

K
Kölner

12.04.2006 um 23:20 Uhr

Verzeih...

W
w-j-l

12.04.2006 um 23:26 Uhr

Hilft nix...... bei Krawallmützigkeit gibt es hier keine Gnade. Ramses hat mich da auch nicht verschont..... und am Ende muss ich ihm (wenigstens diesbezüglich) Recht geben.

K
Kölner

12.04.2006 um 23:30 Uhr

@w-j-l Nicht das Du der Stein des Anstosses wirst. Ich bin da ein wenig bänglich um Dich! :-))

F
Fayence

12.04.2006 um 23:36 Uhr

@ w-j-l Manchmal hast Du auch nur recht wenig Schonung verdient. Doppel Grrr

@ Kölner Schleimi :-)

Ich klink mich jetzt aus. Tschö zusammen und benehmt Euch!

W
w-j-l

12.04.2006 um 23:41 Uhr

Ich gelange so langsam zu der Einsicht, dass wir alle hier unsere Aufgabe nur deshalb gut ( .... erfolgreich, überzeugt, im Sinne unserer KollegInnen, .....??) erfüllen, weil wir unsere Überzeugung leidenschaftlich vertreten.

Und dann muss das wohl auch hier so sein, auch wenn es manchmal weh tut.

@ Fayence, in diesem Sinne nehme ich das "Grrr" als Auszeichnung.

RI
Ramses II

12.04.2006 um 23:58 Uhr

Fayence,

ich erlaube mir, das anders zu sehen.

Laut § 9 Arbeitszeitgesetz ist die Beschäftigung an gesetzlichen Feiertagen verboten. Laut § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz ist, wenn durch den Feiertag Arbeitszeit ausfällt, das Entgelt fortzuzahlen.

Wenn jetzt der AN laut Arbeitsvertrag nur in einem Bundesland einzusetzen ist und dort ist Feiertag, dann ist klar dass er nicht arbeiten darf und Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat.

Kann der AN hingegen laut Arbeitsvertrag in verschiedenen Bundesländern eingesetzt werden, dann wird es schon schwieriger. Erfolgt der Einsatz regelmässig nur in einem Bundesland verstösst der Verweis auf diese einzelvertragliche Klausel um den AN zu einem Meeting in einem anderen Bundesland zu beordern sicherlich gegen Treu und Glauben, möglicherweise sogar rechtswidrig.

Wird hingegen die Arbeitsleistung regelmässig in verschiedenen Bundesländern erbracht, dann kann der AG meiner Ansicht nach an diesem Tag Arbeit in einem Bundesland anordnen in dem kein Feiertag ist, unabhängig davon, in welchem Bundesland die Arbeitszeit überwiegend erbracht wird.

Mir fällt jedenfalls keine gesetzliche Bestimmung ein die das verbieten sollte.

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