Erstellt am 12.04.2006 um 21:08 Uhr von Fayence
Nicht der Stammsitz der Firma ist in diesem Fall entscheidend, sondern der überwiegende Tätigkeitsbereich des AN.
Stellt z.B. NRW den Mittelpunkt der Tätigkeit dar, sind diese regionalen Feiertage gem. §9 ArbZG zu berücksichtigen.
Erstellt am 12.04.2006 um 21:17 Uhr von Kölner
Auch die Brauchtumstage im Rheinland?
Erstellt am 12.04.2006 um 21:20 Uhr von Fayence
Fang Du jetzt nicht auch noch an. :-)
Ich bin heute krawallmützig aufgelegt, wie Du weißt!
Erstellt am 12.04.2006 um 21:20 Uhr von Kölner
Erstellt am 12.04.2006 um 21:26 Uhr von w-j-l
Hilft nix...... bei Krawallmützigkeit gibt es hier keine Gnade. Ramses hat mich da auch nicht verschont..... und am Ende muss ich ihm (wenigstens diesbezüglich) Recht geben.
Erstellt am 12.04.2006 um 21:30 Uhr von Kölner
@w-j-l
Nicht das Du der Stein des Anstosses wirst. Ich bin da ein wenig bänglich um Dich!
:-))
Erstellt am 12.04.2006 um 21:36 Uhr von Fayence
@ w-j-l
Manchmal hast Du auch nur recht wenig Schonung verdient. Doppel Grrr
@ Kölner
Schleimi :-)
Ich klink mich jetzt aus. Tschö zusammen und benehmt Euch!
Erstellt am 12.04.2006 um 21:41 Uhr von w-j-l
Ich gelange so langsam zu der Einsicht, dass wir alle hier unsere Aufgabe nur deshalb gut ( .... erfolgreich, überzeugt, im Sinne unserer KollegInnen, .....??) erfüllen, weil wir unsere Überzeugung leidenschaftlich vertreten.
Und dann muss das wohl auch hier so sein, auch wenn es manchmal weh tut.
@ Fayence,
in diesem Sinne nehme ich das "Grrr" als Auszeichnung.
Erstellt am 12.04.2006 um 21:58 Uhr von Ramses II
Fayence,
ich erlaube mir, das anders zu sehen.
Laut § 9 Arbeitszeitgesetz ist die Beschäftigung an gesetzlichen Feiertagen verboten.
Laut § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz ist, wenn durch den Feiertag Arbeitszeit ausfällt, das Entgelt fortzuzahlen.
Wenn jetzt der AN laut Arbeitsvertrag nur in einem Bundesland einzusetzen ist und dort ist Feiertag, dann ist klar dass er nicht arbeiten darf und Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat.
Kann der AN hingegen laut Arbeitsvertrag in verschiedenen Bundesländern eingesetzt werden, dann wird es schon schwieriger.
Erfolgt der Einsatz regelmässig nur in einem Bundesland verstösst der Verweis auf diese einzelvertragliche Klausel um den AN zu einem Meeting in einem anderen Bundesland zu beordern sicherlich gegen Treu und Glauben, möglicherweise sogar rechtswidrig.
Wird hingegen die Arbeitsleistung regelmässig in verschiedenen Bundesländern erbracht, dann kann der AG meiner Ansicht nach an diesem Tag Arbeit in einem Bundesland anordnen in dem kein Feiertag ist, unabhängig davon, in welchem Bundesland die Arbeitszeit überwiegend erbracht wird.
Mir fällt jedenfalls keine gesetzliche Bestimmung ein die das verbieten sollte.