Erstellt am 05.05.2010 um 12:25 Uhr von vokuhila
@Hassan,
habt Ihr einen Datenschutzbeauftragten, wenn ja, geht zu ihm.
Erstellt am 05.05.2010 um 12:42 Uhr von rkoch
Das BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) erlaubt die "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat."
Eine "andere Rechtsvorschrift" könnte z.B. eine Betriebsvereinbarung sein, die Ihr mit dem AG vereinbart hat. Insofern wird das BDSG gerne überstrapaziert. Ihr als Vertreter Eurer AN könntet dem AG ein derartiges Vorgehen erlauben. Insofern solltet Ihr Euch nicht hinter dem BDSG verstecken, sondern Eure Mitbestimmungsrechte nach §87 (1) Nr. 1 "Fragen der Ordnung des Betriebes", eine solche liegt hier nämlich vor, wahrnehmen. Damit könnt ihr erstmal in Verhandlungen über den Sinn dieses Aushangs gehen, und
- wenn er sich als gerechtfertigt oder notwendig erweist diesen per BV legitimieren
- wenn er willkürlich und sinnlos erscheint ablehnen und dem AG aufgeben diesen zu entfernen und falls er dem nicht nachkommt dieses mit §23 BetrVG untermauern (dem AG aufzugeben eine Handlung zu unterlassen).
Erstellt am 05.05.2010 um 17:41 Uhr von Hassan
Danke H.Koch !
gruß Hassan
Erstellt am 05.05.2010 um 20:26 Uhr von Endeavor
Zum Verständnis mal eine Nachfrage:
Werden in der Telefonliste die *dienstlichen* Telefonnummern bekannt gegeben? Hier können m. E. die datenschutzrechtlichen Bedenken zurückgestellt werden (zumindest bei den Kollegen mit Aussenkontakten).
*Private* Telefonnummern dürfen nur mit dem Einverständnis des Betroffenen veröffentlicht werden. Dies schliesse ich zumindest aus § 32 BDSG http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__32.html
Wenn z.B. wegen Rufbereitschaft eine Kommunikationsmöglichkeit erforderlich ist, kann der AG dienstliche Mobiltelefone zur Verfügung stellen, dann wären datenschutzrechtliche Probleme nicht gegeben.
Kollegiale Grüße, Joachim
Erstellt am 06.05.2010 um 08:53 Uhr von rkoch
@Endeavor
> *Private* Telefonnummern dürfen nur mit dem Einverständnis des Betroffenen veröffentlicht werden. Dies schliesse ich zumindest aus § 32 BDSG
Beachte den Passus "dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt" im §4 BDSG und den Abs. 3 des von Dir zitierten §32
§32 ist eine der in §4 gemeinten "Vorschriften dieses Gesetzes", welche dem AG zum "Begründen, Durchführen und Beenden des Arbeitsverhältnisses" gewisse Tore öffnet damit er gewisse Daten erheben kann. Ohne diese Vorschrift dürfte (gemäß §4) der AG nicht einmal Deine Anschrift "Erheben, Verabeiten oder Nutzen", allerdings gibt es für AG zu diesem Zweck auch noch andere §§ im BDSG, z.B. §28. In diesem Sinne: §4 verbietet erst einmal pauschal alles was mit Daten zu tun hat, die weiteren §§ des BDSG machen dann Tore auf.
Daraus darauf zu schließen, das "*Private* Telefonnummern nur mit dem Einverständnis des Betroffenen veröffentlicht werden dürfen " halte ich für etwas weit hergeholt, insbesondere da die Interessenvertretung den AN in dieser Hinsicht vertritt, insofern ändert sich nichts: auch der BR darf das Einverständnis erteilen.
Genaugenommen ist §32 übrigens eine Neuformulierung von §28 (1), insofern erschließt sich mir im Moment nicht, was unsere Regierung uns mit diesem §§ (im August 2009 neu eingefügt) eigentlich sagen will.
Aber dazu z.B. http://www.hensche.de/Arbeitsrecht_aktuell_Gesetz_zur_Aenderung_datenschutzrechtlicher_Vorschriften.html
Zitat
Absatz 2 stellt klar, dass diese Regelung nicht nur für automatisierte Daten gilt, Absatz 3, dass die Mitbestimmungsrechte des Betriebs- bzw. Personalrats unverändert bestehen bleiben. Die Neufassung enthält im Bezug auf Arbeitnehmerdaten damit kaum Neuerungen. Im Endeffekt regelt der erste Teil des neuen § 32 BDSG im Bezug auf Arbeitnehmer nichts anderes als bisher § 28 BDSG.
Die bisherige Regelung, dass der Eingriff im Rahmen eines Vertragsverhältnisses erforderlich und verhältnismäßig sein muss, wird dadurch ersetzt, dass der Eingriff im Rahmen eines „Beschäftigungsverhältnisses“ erforderlich und verhältnismäßig sein muss. Lediglich im Falle des Verdachts einer Straftat wird genauer als bisher geregelt, dass ein konkreter Verdacht auf eine im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis begangene Straftat erforderlich ist. Im übrigen ist § 32 BDSG so vage wie die übrigen Vorschriften des Gesetzes.
Im Ergebnis ist damit keine der von Olaf Scholz Mitte Februar angesprochenen Fragen des Arbeitnehmerdatenschutzes geklärt bzw. geregelt worden. § 32 BDSG kann daher als Augenwischerei bezeichnet werden. Es gibt keinen Grund zu der Annahme, dass aufgrund von § 32 BDSG Arbeitnehmerdaten künftig besser als bisher geschützt werden. Mehr als eine solche Gesetzesattrappe war von der großen Koalition im Jahr der Bundestagswahl aber ohnehin kaum zu erwarten.
Zitat Ende