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Freistellungen - Berechnung

J
JuergenB
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Kollegen, wir als neuer Betriesrat haben ein Problem mit den Freistellungen nach §38. Bis Dezember 2009 hatten wir 887 MA und der alte Betriebsrat 2 Freistellungen. Im Januar 2010 hatten wir 908 MA, im Februar 2010 hatten wir 915 MA und im März 2010 hatten wir 918 MA. Wir der neue Betriebsrat würden jetzt 3 Freistellungen beantragen, haben aber schon von der Geschäftsführung signalisiert bekommen, die Berechnungsgrundlage würde nicht stimmen, da Leitende in der Mitarbeiterzahl 918 mit eingerechnet wären. Die Zahl der Wahlberechtigten Mitarbeiter läge nur bei 866 MA. Wonach berechnet man nun die Freistellungen? Im Gesetz steht 901 - 1500 Arbeitnehmer, die Leitenden sind doch auch Arbeitnehmer, oder? Bitte um Hilfe

1.10202

Community-Antworten (2)

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Tanzbär

03.05.2010 um 22:46 Uhr

Der Begriff Arbeitnehmer bezieht sichauf die wirklich arbeitenden. ;) Im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes fallen leitende Mitarbeiter NICHT darunter.

Aber Vorsicht! 52 leitende Mitarbeiter sind eine ganze Menge. Prüft das genau ... Nicht jeder, der anleitet, ist ein leitender Mitarbeiter. Darf er selbständig einstellen/entlassen (ohne wen zu fragen)?

N
nicoline

03.05.2010 um 23:12 Uhr

juergenb,

was leitende Angestellte sind, kannst Du in § 5 Abs. 3 BetrVG nachlesen und die leitenden Angestellten hätte der WV festlegen müssen. Wer wahlberechtigt ist, muss in der Wählerliste stehen. Waren diese angeblich leitenden Angestellten im Wählerverzeichnis aufgeführt und der AG hat keinen Widerspruch gegen die Wählerliste erhoben, ist es jetzt zu spät! Jetzt bliebe ihm nur noch, die Wahl dann fristgerecht anzufechten oder vor das ArbGer zu gehen, wenn er den Umfang der Freistellungen für nicht richtig hält. Ihr seid zwar verpflichtet, mit dem AG die Freistellungen zu beraten, seid aber trotzdem zunächst frei in der Entscheidung, wen und wieviel! Passen ihm die Personen nicht, die Ihr freistellen wollt, kann er die Einigungsstelle anrufen, paßt ihm die Anzahl nicht, muss er das ArbGer anrufen. Diese Wege würde ich ihm in einem freundlichen Gespräch aufzeigen und dann die 3 Freistellungen wählen.

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