Besser spät als nie:
Das BetrVG ermöglicht die Errichtung von BR in BETRIEBEN.
Zur Abgrenzung:
Ein Unternehmen ist eine rechtlich eigenständige Einheit, die i.d.R. einen oder mehrere Betriebe zur Erzielung eines gewissen Zwecks unterhält (Eigener Eintrag ins HRB).
Mehre Unternehmen wiederrum können einen Konzern bilden, aber das nur am Rande....
Wenn es sich also bei Euch tatsächlich um 4 GmbHs handelt (AA Gmbh, BB GmbH, CC GmbH und DD GmbH) sowie insgesamt auch 4 Betriebe, so
1. ist jede dieser GmbHs ein eigenes Unternehmen
2. hat jedes dieser Unternehmen eine Betrieb.
Da Betriebsräte in Betrieben gebildet werden, müsste es in jedem dieser Betriebe einen Betriebsrat geben. Der aktuell bestehende Betriebsrat ist ausschliesslich für den Betrieb zuständig, in dem er gewählt wurde.
Ist die paradoxe Situation eingetreten, das zwei Betriebe zweier Unternehmen diesen Betriebsrat gewählt haben, so gibt es diesen Betriebsrat rechtlich GAR NICHT! Man nennt das "Verkennung des Betriebsbegriffes", d.h. es wurde ein BR in einem Betrieb gebildet, der im rechtlichen Sinne gar kein Betrieb ist. Das ist es was Forentroll gemeint hat.
Die einzige Situation in der dieses Konstrukt ERLAUBT ist, ist der "gemeinsame Betrieb mehrer Unternehmen". Dieser ist definiert als ein Betrieb, in dem mehrere Unternehmen unter gemeinsamer Nutzung der Resourcen ein gemeinsames Unternehmensziel verfolgen. I.d.R. entsteht ein solches Konstrukt durch Spaltung eines Unternehmens in mehre Unternehmen, ohne das sich der vorherige Betriebszweck ändert.
Nachträglich in den Konzern hinzugekommene Unternehmen mit eigenen Betrieben sollten schwerlich als "in den gemeinsamer Betrieb eingegliedert" gelten. Das würde ich ausschließen.
Der Umstand, das die personelle und soziale Leitung in einer Hand liegt, spricht für einen Konzern, vermutlich der Unterordnungskonzern. Das ändert aber nichts an der Sachlage.
Fakt: Ihr habt vier Unternehmen. Sofern ihr nicht den "gemeinsamen Betrieb" im Sinne von §1 (2) BetrVG nachweisen können, so würde ich schleunigst über die Bereinigung Eurer Struktur nachdenken, in diesem Sinne: Rücktritt des BR und Einleitung von Neuwahlen in den einzelnen Betrieben. Im schlimmsten Fall stochert ihr mit der Aktion nämlich in ein Wespennest, Euer AG läßt die Rechtmäßigkeit Eurer Existenz prüfen und beantragt die Auflösung des BR beim ArbG.
Die Frage nach "Betriebsteilen" stellt sich nur, wenn ihr tatsächlich 4 Betriebe in EINEM Unternehmen (also der BB GmbH) seid.
Es wäre also sinnvoll, wenn Du Eure Unternehmensstruktur genauer darlegen würdes.