Anhörung des Betriebsrates in der Probezeit - Reicht es aus, wenn der Betriebsrat in der Probezeit nur von der Arbeitgeberseite angehört wird?
Hallo Ihr Lieben,
wir hatten das Pech nach knapp zwei Wochen (Probezeit) gekündigt zu werden, da wir keinen guten Draht zum Teamleiter hatten.Ein entscheidendes Detail fehlte nämlich...kurz gesagt wir sind weiblich und wir sagen nur mobbing...In dem Kündigungsschreiben stand, das hierzu der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört wurde, welchem wir leider nicht zustimmen können,da wir weder den Betriebsrat je gesehen haben noch dazu angehört wurden.Unsere Frage:Reicht es tatsächlich aus, wenn der Betriebsrat in der Probezeit nur von der Arbeitgeberseite angehört wird?Die können uns ja viel erzählen, denn die Kündigung wurde mit "in Vollmacht" - Pesonalleiterin unterschrieben.Und wenn ja, warum heißt es dann immer der Betriebsrat tritt für das Recht des Arbeitnehmer ein?
Wir bedanken uns vorab für die Antwort...
LG Manuela & Susann
Community-Antworten (3)
23.07.2007 um 17:40 Uhr
Hallo Manuela u. Susann, der Arbeitgeber muss vor jeder Kündigung ( auch in der Probezeit ) den Betriebsrat dazu anhören. Das heisst aber nicht dass der Betriebsrat euch anhören musste. Es sollte zwar so sein, ist aber keine Vorschrift. Fragt doch einfach den BR mal ob er überhaupt angehört wurde ? Ist das nicht der Fall ist die Kündigung von vornherein wirkungslos.
23.07.2007 um 17:42 Uhr
Allerdings nützt die Anhörung wenig, da vermutlich kein Kündfigungsschutz besteht.
23.07.2007 um 18:06 Uhr
@ Manuela und Susann,
da ihr auch den Mobbing-Vorwurf anbringt, habe ich mal recherchiert und etwas gefunden.
Ein AG ist mit den Leistungen des neu eingestellten Mitarbeiters nicht zufrieden und entschließt sich noch innerhalb der maximal sechsmonatigen Probezeit zu seiner Kündigung. In den ersten sechs Monaten des Beschäftigungsverhältnisses ist dies für den AG kein Problem, da der neue Mitarbeiter noch keinen Kündigungsschutz genießt. Dass die Kündigung dennoch nicht reibungslos über die Bühne gehen muss, zeigt folgender Fall des LAG Frankfurt: Dort hat sich eine in der Probezeit Gekündigte hiergegen mit dem Argument zur Wehr gesetzt, sie sei "gemobbt" worden; ihre Kollegen und Vorgesetzten hätten sie gezielt ausgegrenzt. Als Mobbing-Opfer genieße sie deshalb Kündigungsschutz.
Nein - so die klare Aussage der Hessischen Richter. Wer Mobbing-Vorwürfe erhebt, könne eventuell gegen seinen Arbeitgeber Schadensersatzansprüche erheben (etwa wenn dieser die gezielte Ausgrenzung nicht verhindert hat), genieße deshalb aber keinen Kündigungsschutz.
Fazit: Die Entscheidung bedeutet nicht, Mobbing zu verharmlosen oder als Kavaliersdelikt abzutun. Sie macht aber auch deutlich, dass sich hieraus für den Betroffenen kein Kündigungsschutz ableiten lässt.
Hessisches LAG, 6.5.2003, 12 Sa 561/02
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